{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_115-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"IX ZR 115/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 115/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 9. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n10. April 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n85.679,91 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-\n\nsen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-\n\nsionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n2 \n\nAnhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt es nicht. Die Gerichte \n\nsind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur \n\nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie sind jedoch nicht ver-\n\npflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen des Urteils auch \n\nausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 204, 216 f). Die als übergangen ge-\n\nrügten Ausführungen des Klägers in der zweitinstanzlichen Replik vom \n\n10. Januar 2003 nebst dem in Kopie vorgelegten Entwurf eines Abtretungsver-\n\ntrags mit Begleitschreiben des Zeugen R. vom 2. Dezember 1994 betreffen \n\nIndizien, die aus Sicht der Nichtzulassungsbeschwerde die Aussage des in ers-\n\nter Instanz vernommenen Zeugen in einem anderen Licht erscheinen ließen. \n\nDies trifft jedoch nicht zu. Der Kläger hatte in erster Instanz selbst vorgetragen, \n\ndass der \"Asset-Deal\" von dem Zeugen favorisiert worden sei, weil ihm dies von \n\nder Beklagten zu 2) als die auch für ihn beste Lösung präsentiert worden sei. \n\nDass dies bereits vor dem gemeinsamen Besprechungstermin am 3. Dezember \n\n2002 gewesen sein soll, macht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend. \n\nDer Entwurf vom 2. Dezember 2002 war deshalb für die entscheidende Beweis-\n\nfrage unergiebig. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat auch keinen erheblichen Beweisantrag des \n\nKlägers übergangen. Die erneute Vernehmung des Zeugen ist in der Beru-\n\nfungsinstanz von den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht beantragt \n\nworden. Aus den im Vorfeld der entscheidenden Beratungen gewechselten Ver-\n\ntragsentwürfen kann auch nicht im Wege des Indizienbeweises mit der \n\nerforderlichen Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) geschlossen werden, dass sich \n\ndie Käuferseite bei einer vollständigen Belehrung des Klägers über die steuerli-\n\nchen Folgen der in Betracht kommenden Übertragungsmodelle bei unveränder-\n\nter Gegenleistung auf einen für den Kläger günstigeren Vertragsinhalt eingelas-\n\nsen hä\n\ntte. \n\n4 \n\nVon einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil \n\nsie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter \n\ndenen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 17.07.2002 - 13 O 539/01 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 10.04.2003 - 8 U 75/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_115-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zr-115-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_115-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_115-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zr-115-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_115-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:31.447596+00:00"}}