{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_108-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-10-12","aktenzeichen":"IX ZR 108/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 662 Zu den Voraussetzungen eines Treuhandvertrages zwischen einem Geldgeber und einem Rechtsanwalt, der für seinen inhaftierten Mandanten zum Zwecke der Haftent- lassung Geldbeträge weiterzuleiten hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 108/03\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Oktober 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 675, 662 \n\nZu den Voraussetzungen eines Treuhandvertrages zwischen einem Geldgeber und \n\neinem Rechtsanwalt, der für seinen inhaftierten Mandanten zum Zwecke der Haftent-\n\nlassung Geldbeträge weiterzuleiten hat. \n\nBGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03 - OLG Celle \n\nLG Hannover \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 26. März 2003 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte übernahm die strafrechtliche Vertretung von S. \n\n(fortan: der Beschuldigte), der am 1. Juni 1998 wegen Steuerhinterziehung ver-\n\nhaftet wurde und in der Haft ein Geständnis ablegte. Die Strafverfolgungsbe-\n\nhörden waren bereit, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, sofern der Be-\n\nschuldigte eine Abschlagszahlung von 500.000 DM auf rückständige Steuern \n\nleisten werde. Der Beschuldigte selbst war nicht in der Lage, diesen Betrag aus \n\neigenen Mitteln aufzubringen. Der Beklagte führte auf Veranlassung der Ehe-\n\nfrau des Beschuldigten am 25. Juni 1998 ein Gespräch mit dem Kläger, um ihn \n\nzu bewegen, den benötigten Betrag darlehensweise zur Verfügung zu stellen. \n\nHierbei erklärte der Beklagte, der Beschuldigte habe im Ausland ausreichend \n\nGeld, über das er aber kurzfristig nicht verfügen könne. Er habe 1997 mehr als \n\n1.100.000 DM nach Südafrika transferiert. Nach zwei weiteren Telefonaten \n\nüberwies der Kläger am 26. Juni 1998 einen Betrag von 500.000 DM auf ein \n\nKonto des Beklagten, der ihn an das Finanzamt weiterleitete. Mit Schreiben \n\nvom 10. Juli 1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, zwischenzeitlich sei ein \n\nGeldbetrag eingegangen, von dem er noch Anwaltsgebühren in Abzug bringen \n\nwerde. Gleichzeitig übersandte der Beklagte eine als Treuhandvereinbarung \n\nzwischen dem Kläger und dem Beschuldigten bezeichnete Abrede, die letzterer \n\nsowie der Beklagte bereits unterzeichnet hatten. Der Kläger unterschrieb dieses \n\nSchriftstück nicht. Nummer 5, 7 und 8 der angeführten Treuhandvereinbarung \n\nlauten wie folgt: \n\n\"5. Mit Beiziehung der Beträge aus dem Ausland für Herrn \n\nS. , die von Rechtsanwalt B. eingefor-\ndert werden, wird ein Betrag von Rechtsanwaltsgebühren \naus den Geldeingängen nach Maßgabe der Vereinbarung \nmit Herrn S. in Abzug gebracht und sodann der \nweitergehende Betrag bis zum Betrag von 500.000 DM \nkurzfristig Herrn W. \n[d.h. der Kläger] \nübermittelt werden. \n\n7. Bei Eingang der entsprechenden, angeforderten Beträge \nerfolgt die Verrechnung zunächst mit Rechtsanwaltsgebüh-\nren und sodann bis zur Höhe der genannten 500.000 DM \nmit den vom Vertragsbeteiligten zu 1. [d.h. dem Kläger] zu-\nnächst \nfür Herrn S. gezahlten Beträgen von \n500.000 DM. \n\nZielsetzung ist, dass der Vertragsbeteiligte zu 1. die für \nHerrn S. bereitgestellten Beträge von 500.000 DM so-\nbald als möglich zurückerhalten soll. \n\n8. Rechtsanwalt B. ist für die Vertragsbeteiligten treu-\nhänderisch tätig, wickelt die Angelegenheit nach Maßgabe \nder Vereinbarung ab und übernimmt durch die Unterzeich-\nnung der Vereinbarung keine eigene Haftung.\" \n\n2 \n\nVon den angesprochenen Auslandsforderungen des Beschuldigten wur-\n\nde insgesamt ein Betrag von 313.455,70 DM an den Beklagten überwiesen. \n\nHiervon entnahm dieser als Honorar 69.600 DM einschließlich Mehrwertsteuer \n\nund leitete den restlichen Betrag an den Kläger weiter. Durch den Verkauf von \n\nGrundstücken in Südafrika erlöste der Beschuldigte zu einem späteren Zeit-\n\npunkt weitere 300.000 DM, die der Beklagte auf angebliche Weisung seines \n\nMandanten an das Finanzamt auszahlte. \n\n3 \n\nDer Kläger macht geltend, zwischen ihm und dem Beklagten sei ein \n\nmündlicher Treuhandvertrag zustande gekommen. Danach sei der Beklagte \n\nverpflichtet gewesen, eingehende Gelder des Beschuldigten umgehend an ihn \n\n- den Kläger - auszukehren. Der Kläger hat seine auf Auskunft gerichteten Kla-\n\ngeanträge für erledigt erklärt und begehrt nunmehr Schadensersatz von \n\n69.600 DM wegen des vom Beklagten für das eigene Honorar entnommenen \n\nBetrages. Das Landgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben. Die hierge-\n\ngen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Se-\n\nnat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, auf die genaue Einordnung der \n\nrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien komme es nicht an. Vieles \n\nspreche für die Annahme eines zwischen den Parteien zustande gekommenen \n\nTreuhandvertrages, zumal auch der Beklagte als Rechtsanwalt in seinem \n\nSchreiben vom 10. Juli 1998 auf eine mündlich abgestimmte Treuhandverein-\n\nbarung Bezug genommen habe. Der Beklagte habe schon deshalb treuhänderi-\n\nsche Pflichten übernommen, weil er das bei ihm eingehende Geld des Klägers \n\nunverzüglich an den zwischen den Parteien vereinbarten Empfänger habe wei-\n\nterleiten müssen. In gleicher Weise habe der Beklagte das bei ihm eingehende \n\nGeld des Beschuldigten \"sobald als möglich\" bzw. \"kurzfristig\" an den Kläger \n\nauszahlen sollen, bis die (Darlehens-)Schuld getilgt sei. Diese Abrede, wie im-\n\nmer sie rechtlich auch zu qualifizieren sei, habe der Beklagte nicht erfüllt, weil \n\ner das aus dem Verkauf eines Grundstücks herrührende Geld an das Finanz-\n\namt weitergeleitet habe. Unbeachtlich sei, dass von diesem Geldbetrag im \n\nRahmen der Gespräche im Juni 1998 noch nicht die Rede gewesen sei. Auch \n\nkönne sich der Beklagte nicht auf eine entsprechende Weisung des Beschuldig-\n\nten berufen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-\n\nten stand. \n\n1. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juli \n\n2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631 ausgeführt, dass ein Verteidiger, \n\nder zum Zweck der sofortigen Hinterlegung einer Kaution bei Gericht bestimmte \n\nGelder von dritter Seite für seinen Mandanten entgegennimmt, dadurch regel-\n\nmäßig keine zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Geld-\n\ngeber begründet. \n\n8 \n\na) Der Rechtsanwalt, der auf einem Anderkonto Geld erhält, welches von \n\neinem Dritten in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung \n\ngeleistet wird, handelt in der Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers. \n\nDies folgt im Ansatz schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender In-\n\nteressen (§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BRAO), weil die Interessen \n\ndes Dritten in der Regel nicht mit denjenigen der vom Rechtsanwalt vertretenen \n\nPartei identisch sind, vielmehr insoweit Gegensätze und Konfliktlagen auftreten \n\nkönnen. \n\n9 \n\nb) Dies trifft auch bei der Bereitstellung eines Geldbetrages als Kaution \n\nzu. Für die Annahme einer treuhänderischen Verwaltung besteht in Fällen, in \n\ndenen der Anwalt lediglich einen Geldbetrag zu Kautionszwecken entgegen-\n\nnimmt, kein Anlass, weil er das Geld nicht für den Einzahler verwaltet, sondern \n\nes alsbald entsprechend der vom Mandanten erteilten Weisung an die Hinterle-\n\ngungsstelle weiterleiten soll (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO, S. 3631; vgl. ferner \n\nUrt. v. 23. Februar 1955 - IV ZR 193/94, Rpfleger 1955, 187, 188). Nichts ande-\n\nres hat zu gelten für eine Fallgestaltung, bei der die Außervollzugsetzung des \n\nHaftbefehls nicht von der Stellung einer Kaution, sondern, wie vorliegend gege-\n\nben, von der Zahlung eines Abschlagsbetrages auf rückständige Steuern ab-\n\nhängig gemacht wird. \n\n10 \n\nc) Der Senat hat aber darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche vertrag-\n\nliche Verpflichtung dann in Betracht zu ziehen ist, sofern sich aus den getroffe-\n\nnen Absprachen oder besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise et-\n\nwas anderes ergibt (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO). Derartige Regelungen hat \n\nder Bundesgerichtshof, auch im Rahmen von Verträgen zu Gunsten Dritter, im \n\nZusammenhang mit der Abwicklung von Einzahlungen durch Anwälte, wieder-\n\nholt im Blick auf die Interessenlage anerkannt (BGH, Urt. v. 10. März 1988 \n\n- III ZR 195/86, NJW-RR 1988, 1299, 1300; Urt. v. 13. Mai 2004 - III ZR 368/03, \n\nNJW-RR 2004, 1356, 1357). Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände, \n\ninsbesondere der vom Beklagten verfasste Vertragsentwurf, der in Nummer 8 \n\nausdrücklich von einem treuhänderischen Tätigsein des Beklagten auch im \n\nVerhältnis zum Kläger spricht, sowie das dem Beklagten gegenüber zum Aus-\n\ndruck gebrachte besondere Schutzbedürfnis des Klägers lassen die Annahme \n\neines zwischen den Prozessparteien bestehenden Treuhandverhältnisses nicht \n\nfernliegend erscheinen. Die tatrichterliche Würdigung ist daher insoweit revisi-\n\nonsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n11 \n\n2. Das Berufungsgericht hat allerdings, worauf die Revision zu Recht \n\nhingewiesen hat, keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, welchen \n\nInhalt diese Treuhandabrede aufgewiesen hat. \n\n12 \n\na) Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht ausreichend dargelegt, \n\naus welchen Gründen der unstreitig bei den Gesprächen im Juni 1998 nicht \n\nerwähnte Betrag von 300.000 DM, der aus späteren Grundstücksverkäufen des \n\nBeschuldigten stammte und dem Beklagten - zu einem bislang nicht näher fest-\n\ngestellten Zeitpunkt - zugeflossen ist, noch von der im Juni 1998 zustandege-\n\nkommenen Treuhandabrede miterfasst worden ist. Insoweit bedarf es konkreter \n\nFeststellungen, welche vertraglichen Abreden in diesem Zusammenhang zwi-\n\nschen den Parteien zustande gekommen sind. Außerdem wird zu prüfen sein, \n\nob möglicherweise im Wege ergänzender Vertragsauslegung davon auszuge-\n\nhen ist, dass bei Ausfall von zu erwartenden Geldern an deren Stelle anderwei-\n\ntige Beträge, die dem Beklagten aus dem (südafrikanischen) Vermögen des \n\nBeschuldigten zufließen würden, treten sollten. In diesem Falle wäre eine nach-\n\nträgliche abweichende Weisung des Mandanten rechtlich unbeachtlich gewesen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195). \n\nWas für den einem Notar erteilten Treuhandauftrag gilt, trifft erst recht für eine \n\nvertragliche Vereinbarung mit einem Rechtsanwalt zu. \n\n13 \n\nb) Sollte sich zu Gunsten des Klägers hierzu keine tragfähige Feststel-\n\nlung treffen lassen, bedarf es hinsichtlich des Inhalts der Treuhandabrede fer-\n\nner der Prüfung, ob der Beklagte aus den eingehenden Geldern berechtigt war, \n\nvorweg das Honorar und gegebenenfalls in welcher Höhe zu entnehmen. Auch \n\ninsoweit trägt der Kläger die Beweislast für den von ihm geltend gemachten \n\nVertragsinhalt. Die hierzu angebotenen Beweismittel wird das Berufungsgericht \n\nzu berücksichtigen haben. \n\nIII. \n\n14 \n\nDas angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die \n\nSache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 12.06.2002 - 12 O 4061/00-227 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 26.03.2003 - 3 U 218/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_108-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/ix-zr-108-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59b","ref_norm":"59b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_108-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_108-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/ix-zr-108-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_108-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:56.269418+00:00"}}