{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_105-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-10-12","aktenzeichen":"IX ZR 105/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 105/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 12. Oktober 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n26. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n1.029.747,84 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch \n\nunbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und \n\nweder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO). \n\n2 \n\n1. Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß im Zusammen-\n\nhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zahlungseinstellung liegt \n\nnicht vor. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen auf die im Eigenantrag \n\nvom 18. November 1998 genannten Daten gestützt, insbesondere auf die von \n\nder Beklagten nicht in Abrede gestellten \"überfälligen\" Lieferantenverbindlich-\n\nkeiten in Höhe von 2 Mio. DM. \n\n3 \n\n2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grundsätzlich angesehe-\n\nne Frage, ob für das Merkmal des \"Bekanntseinmüssens\" in § 10 Abs. 1 Nr. 4 \n\nGesO einfache Fahrlässigkeit genügen kann, ist nicht klärungsbedürftig. Es \n\nentspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass insoweit \n\neinfache (leichte) Fahrlässigkeit ausreicht (Urt. v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, \n\nZIP 2000, 1016, 1017; Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, \n\n1642), wovon auch zutreffend das Berufungsgericht ausgegangen ist. \n\n4 \n\n3. Der im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nzur Frage des \"Bekanntseinmüssens\" im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO \n\ngeltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Das von der \n\nNichtzulassungsbeschwerde angeführte Vorbringen war nicht entscheidungser-\n\nheblich. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, dass der Geschäftsfüh-\n\nrer der Beklagten als Prokurist der späteren Schuldnerin deren finanzielle Ver-\n\nhältnisse kannte, zumindest kennen musste. \n\n5 \n\n4. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde kommt eine \n\neinheitliche Betrachtungsweise hinsichtlich der in Rede stehenden Rechtshand-\n\nlungen im Zusammenhang mit der Frage der Gläubigerbenachteiligung vorlie-\n\ngend nicht in Betracht. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs, dass mehrere Rechtshandlungen selbst dann anfechtungsrecht-\n\nlich selbständig zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden \n\noder sich wirtschaftlich ergänzen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR \n\n115/99, ZIP 2002, 489, 490; Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, \n\n2370, 2371; Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523). Die von \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Umstände rechtfertigen ein Ab-\n\nweichen von dieser Rechtsprechung nicht. \n\n6 \n\n5. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in Rede \n\nstehende Globalzession gemäß § 138 BGB unwirksam ist. Die in Betracht \n\nkommenden Grundsätze zur Unwirksamkeit einer Globalzession bei fehlender \n\ndinglicher Teilverzichtsklausel sind nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs nicht nur auf Kreditinstitute, sondern auch auf andere Vertrags-\n\npartner wie Warenlieferanten anwendbar (BGH, Urt. v. 7. März 1974 - VII ZR \n\n148/73, NJW 1974, 942; Urt. v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, ZIP 1995, 630, \n\n632; Urt. v. 21. April 1999 - VIII ZR 128/98, ZIP 1999, 997). Umstände, weshalb \n\nauf die Beklagte als Handelsgesellschaft diese Rechtsprechungsgrundsätze \n\nnicht anwendbar sein sollten, sind nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der \n\nNichtzulassungsbeschwerde enthielt der Darlehensvertrag keine schuldrechtli-\n\nche Teilverzichtsklausel zugunsten des Eigentumsvorbehalts von Lieferanten, \n\nwie sie in BGHZ 72, 308, 309 ff. erörtert ist. § 3 Nr. 2 betrifft ausschließlich eine \n\nFreigabeverpflichtung ab einem bestimmten Wert der abgetretenen Forderun-\n\ngen. \n\n7 \n\n6. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bestand für die \n\nBeklagte auch in subjektiver Hinsicht Anlass, von einem Konflikt zwischen Glo-\n\nbalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt auszugehen. Allein aus ihrem \n\nVorbringen, ihr sei mitgeteilt worden, zu mehr als 50 % sei die Schuldnerin in \n\nder Lohnfertigung tätig, hätte sie hinsichtlich des übrigen, nicht unwesentlichen \n\nTätigkeitsbereichs von einer Warenherstellung ausgehen müssen. Dass inso-\n\nweit eine Lieferung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt in Betracht kommt, \n\nentspricht handelsüblichen Gepflogenheiten, die insoweit auch vom Zeugen \n\nK. bestätigt wurden. Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß \n\nliegt nicht vor. Auch die übrigen geltend gemachten Verfahrensverstöße beste-\n\nhen nicht. \n\n8 \n\nVon einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 \n\nZPO abgesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Halle, Entscheidung vom 18.10.2002 - 7 O 514/00 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 26.02.2003 - 5 U 118/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_105-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/ix-zr-105-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_105-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_105-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/ix-zr-105-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_105-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:19.382504+00:00"}}