{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_104-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"IX ZR 104/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 104/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 19. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 12. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 24.226,32 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch \n\nunbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n2 \n\nEntgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts zur Fälligkeit der zur Aufrechnung gestellten \n\nWerklohnforderung nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Berufungsgericht zutreffend davon \n\nausgegangen, dass die Fälligkeit der Werklohnforderung bereits mit der Prü-\n\nfung und der Feststellung der Schlussrechnung eintritt, wenn beides schon vor \n\nAblauf der nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B maßgeblichen Höchstfrist von zwei \n\nMonaten erfolgt (BGHZ 83, 382, 385; BGH, Urt. v. 20. Oktober 1988 - VII ZR \n\n11/88, WM 1988, 1891, 1893). Eine Teilprüfung im Sinne von § 16 Nr. 4 VOB/B \n\nhat hier ersichtlich nicht vorgelegen, da die Beklagte insgesamt ihre Leistungen \n\nin Rechnung gestellt hat und die Schuldnerin bei der Rechnungsprüfung ledig-\n\nlich Abzüge für - nach ihrer Ansicht - nicht gerechtfertigte Positionen vorge-\n\nnommen hat. Die in BGHZ 83, 282, 386 angesprochene Einschränkung hin-\n\nsichtlich einer Teilprüfung betrifft demnach nicht die hier vorliegende Fallgestal-\n\ntung. \n\n3 \n\nMit Abfassung des Schreibens vom 25. Januar 2001 war die Prüfung und \n\ndie Feststellung der Schlussrechnung auf Seiten der Schuldnerin abgeschlos-\n\nsen, so dass Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten ist. Der von der \n\nNichtzulassungsbeschwerde für maßgeblich erachtete Fälligkeitszeitpunkt zum \n\n20. Februar 2001 scheidet demzufolge aus. Die von der Beschwerde in diesem \n\nZusammenhang aufgezeigte und für rechtsgrundsätzlich erachtete Fragestel-\n\nlung, ob nicht die Aufrechnung der Beklagten nach den am 7. Februar 2001 \n\ndurch das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO angeordneten Si-\n\ncherheitsmaßnahmen in analoger Anwendung des Aufrechnungsverbots des \n\n§ 95 Abs. 1 InsO unzulässig war, hat der Senat im für den Kläger ungünstigen \n\nSinn entschieden (BGHZ 159, 388, 392). \n\n4 \n\nVon einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-\n\ngesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 16.05.2002 - 4 O 185/01 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.03.2003 - 7 U 131/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-zr-104-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-zr-104-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:36.304213+00:00"}}