{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_102-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"IX ZR 102/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 91 Abs. 1, § 130 Abs. 1, § 140 Abs. 1, Abs. 3 BGB § 562 a) § 91 InsO ist im Falle der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungsmaßnahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht entspre- chend auf die Zeit zwischen Eröffnungsantrag und Insolvenzeröffnung anwendbar. b) Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende For- derungen aus dem Mietverhältnis sichert (Bestätigung von BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 42/85, WM 1986, 720, 721). c) Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann insolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden als die Mietzins- zahlung selbst. Dem Vermieter steht deshalb in der Insolvenz des Mieters ein an- fechtungsfreies Absonderungsrecht zu, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 102/03\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Dezember 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja\n\nInsO §§ 91 Abs. 1, § 130 Abs. 1, § 140 Abs. 1, Abs. 3 \nBGB § 562 \n\na) § 91 InsO ist im Falle der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den \nSicherungsmaßnahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht entspre-\nchend auf die Zeit zwischen Eröffnungsantrag und Insolvenzeröffnung anwendbar. \n\nb) Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des \nMieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende For-\nderungen aus dem Mietverhältnis sichert (Bestätigung von BGH, Urt. v. 20. März \n1986 - IX ZR 42/85, WM 1986, 720, 721). \n\nc) Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann \ninsolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden als die Mietzins-\nzahlung selbst. Dem Vermieter steht deshalb in der Insolvenz des Mieters ein an-\nfechtungsfreies Absonderungsrecht zu, soweit die von dem Pfandrecht erfassten \nGegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden. \n\nBGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03 - LG Mönchengladbach \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Sprungrevision des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Februar \n\n2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als festgestellt \n\nworden ist, dass der Klägerin ein Vermieterpfandrecht an den von \n\nder Schuldnerin in die Mieträumlichkeiten der Klägerin eingebrach-\n\nten Sachen wegen des in Buchstabe d) des Klageantrags erhobe-\n\nnen Zinsanspruchs zusteht. In diesem Umfang wird die Klage ab-\n\ngewiesen. \n\nDie weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 6/7, und \n\ndie Klägerin 1/7. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Beklagte ist Verwalter in dem am 4. Oktober 2001 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH i.L. (nachfolgend: \n\nSchuldnerin). \n\nDie Klägerin hatte der Schuldnerin mit Vertrag vom 4. Juli 2000 Büro-\n\nräume vermietet. Am 30. Juli 2001 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag; der \n\nBeklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt \n\nbestellt. Die Klägerin widersprach am 1. August 2001 in Ausübung des von ihr \n\ngeltend gemachten Vermieterpfandrechts der Entfernung der von der Schuldne-\n\nrin in die Mieträume eingebrachten Gegenstände. Auf die Mietzinsansprüche \n\nder Klägerin für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 3. Oktober 2001 in \n\nHöhe von 26.490,09 € leistete die Schuldnerin keine Zahlungen. Der Beklagte \n\nverwertete nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die in die Mieträume einge-\n\nbrachten Sachen und erzielte hierbei einen Erlös, der deutlich über den von der \n\nKlägerin geltend gemachten Mietzinsansprüchen lag. Er verwendete diesen \n\njedoch nicht zur Befriedigung der klägerischen Forderungen, weil nach seiner \n\nAuffassung das Vermieterpfandrecht nur für Forderungen aus dem Mietverhält-\n\nnis wirksam ist, die vor dem Insolvenzeröffnungsantrag entstanden sind. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der auf Feststellung eines Vermieterpfandrechts für \n\ndie Mietzinsforderungen aus dem Zeitraum des Eröffnungsverfahrens nebst \n\nVerzugszinsen und weiterem Verzugsschaden gerichteten Klage stattgegeben. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Beklagte seinen \n\nKlageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel hat überwiegend keinen Erfolg. Soweit es begründet \n\nist, führt es zur Klageabweisung. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Vermieterpfand-\n\nrecht an den von der Schuldnerin in das Mietobjekt eingebrachten Sachen zu, \n\ndas sie berechtige, sich wegen der geltend gemachten Mietzinsansprüche und \n\nNebenforderungen aus dem Verwertungserlös zu befriedigen. Eine entspre-\n\nchende Anwendung des § 91 InsO auf den Zeitraum zwischen Antragstellung \n\nund Insolvenzeröffnung komme nicht in Betracht. Das Vermieterpfandrecht sei \n\nauch für die nach Antragstellung fällig gewordenen Mietzinsforderungen bereits \n\nim Zeitpunkt der Einbringung der Gegenstände, die vor August 2001 stattge-\n\nfunden habe, entstanden. Es könne nicht nach den §§ 129 ff InsO angefochten \n\nwerden, weil es nicht auf einer Rechtshandlung beruhe, sondern kraft Gesetzes \n\nentstehe. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis \n\nlediglich in einem Punkt nicht stand. \n\n7 \n\n1. Die Feststellungsklage ist, wie das Landgericht ohne weitere Ausfüh-\n\nrungen angenommen hat, zulässig. Zwar käme im Hinblick darauf, dass der \n\nBeklagte bei der Verwertung der von der Schuldnerin eingebrachten Gegen-\n\nstände einen die Forderungshöhe deutlich übersteigenden Erlös erzielt hat, \n\nauch eine Zahlungsklage in Betracht. Trotz möglicher Leistungsklage liegt ein \n\nFeststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO dann vor, wenn zu erwarten ist, \n\ndass ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen wird. \n\nDies gilt insbesondere dann, wenn angenommen werden kann, dass der Be-\n\nklagte bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (BGH, Urt. v. 9. Juni \n\n1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119; Urt. v. 28. September 1999 - VI ZR \n\n195/98, NJW 1999, 3774, 3775). Diese Voraussetzung liegt auch hier vor. Zwi-\n\nschen den Parteien ist lediglich streitig, ob das von der Klägerin geltend ge-\n\nmachte Vermieterpfandrecht besteht, so dass zu erwarten ist, dass der Beklag-\n\nte als Insolvenzverwalter auf ein gegen ihn ergangenes Feststellungsurteil den \n\nVerwertungserlös in Höhe der nicht streitigen Forderungen auskehren wird. \n\n8 \n\n2. Der von der Sprungrevision in Anlehnung an eine Mindermeinung im \n\nSchrifttum vertretenen Auffassung, wonach § 91 InsO bei Anordnung von Si-\n\ncherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO im Inte-\n\nresse eines umfassenden Schutzes der künftigen Insolvenzmasse vor nachtei-\n\nligen Veränderungen entsprechend im Eröffnungsverfahren anzuwenden ist \n\nund dort auch der Entstehung gesetzlicher Pfandrechte entgegensteht (vgl. \n\nNerlich/Römermann/Mönning, InsO § 21 Rn. 51), ist nicht zu folgen. Die Insol-\n\nvenzordnung enthält keine Regelung, welche einen sonstigen, nicht auf Verfü-\n\ngungen des Schuldners oder Vollstreckungsmaßnahmen für einen Gläubiger \n\nberuhenden Rechtserwerb im Eröffnungsverfahren ausschließt. Eine erweitern-\n\nde Auslegung der §§ 24 Abs. 1 InsO, 91 InsO scheidet schon angesichts des \n\neindeutigen Wortlauts dieser Vorschriften aus. Da eine planwidrige Regelungs-\n\nlücke nicht vorliegt, kommt auch eine Analogie nicht in Betracht. Der Gesetzge-\n\nber hat vielmehr in Kenntnis der Problematik in § 24 InsO von einer Verweisung \n\nauf § 91 InsO abgesehen (vgl. BGHZ 135, 140, 147; Eickmann in Festschrift für \n\nUhlenbruck S. 149, 151; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 91 Rn. 7; \n\nKübler/Prütting/Lüke, InsO § 91 Rn. 15; Blank EWiR 2003, 771, 772; vgl. auch \n\nMünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 24 Rn. 12; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 24 \n\nRn. 3). \n\n9 \n\n3. Entgegen der Auffassung der Sprungrevision kann das Vermieter-\n\npfandrecht, soweit es Mietzinsforderungen in dem von § 130 Abs. 1 InsO er-\n\nfassten Zeitraum sichert, nicht als kongruente Deckung angefochten werden, \n\nwenn - wie vorliegend - die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits \n\nvorher eingebracht wurden. \n\n10 \n\na) Die Entstehung des Vermieterpfandrechts beruht auf einer Rechts-\n\nhandlung im Sinne der §§ 129 ff InsO. Darunter ist jedes von einem Willen ge-\n\ntragene Handeln zu verstehen, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das \n\nVermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, WM 2004, 666, 667; Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 10; Uh-\n\nlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 62; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 129 \n\nRn. 11). Erfasst werden nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsge-\n\nschäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen \n\nbeimisst \n\n(vgl. \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, \n\naaO \n\nRn. 21 f; \n\nKübler/Prütting/Paulus, aaO Rn. 12). Zu diesen Handlungen gehört auch das \n\nEinbringen einer Sache, das zu einem Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB n.F., \n\nvor dem 1. September 2001: § 559 BGB) führt (MünchKomm-InsO/Kirchhof, \n\naaO Rn. 22; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 130 Rn. 6; Uhlenbruck, aaO § 50 \n\nRn. 29; zu § 30 KO: Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 120; Giesen KTS \n\n1995, 579, 586 f). \n\n11 \n\nb) Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren \n\nSachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig \n\nentstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (vgl. BGH, Urt. v. \n\n20. März 1986 - IX ZR 42/85, NJW 1986, 2426, 2427; MünchKomm-BGB/Artz, \n\n4. Aufl. § 562 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 35; \n\nMünchKomm-InsO/Breuer, § 91 Rn. 63; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 80; \n\nKuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 49 Rn. 5; a.A. Bamberger/Roth/Ehlert, BGB \n\n§ 562 Rn. 10; Palandt/Weidenkaff, BGB 66. Aufl. § 562 Rn. 5; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, aaO Rn. 16; Eckert ZIP 1984, 663, 666). Diesen Grundsatz stellt \n\nauch die Sprungrevision nicht in Frage. \n\n12 \n\nc) Mietzinsansprüche entstehen nach § 163 BGB aufschiebend befristet \n\nerst zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsüberlassung \n\n(vgl. BGHZ 111, 84, 93 f; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, WM \n\n1997, 545, 546; v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, WM 2005, 178, 179). \n\nDie Gegenauffassung, nach der es sich bei Mietzinsforderungen um betagte \n\nForderungen handelt, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entste-\n\nhen, kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es ansonsten der Rege-\n\nlung des § 110 Abs. 1 InsO (§ 21 Abs. 2 KO) nicht bedurft hätte, weil dann die \n\nAbtretung künftiger Mietzinsansprüche in der Insolvenz schon nach § 91 InsO \n\n(§ 15 KO) keine Wirkung entfalten könnte. § 110 InsO beschränkt nach richti-\n\ngem Verständnis nicht die Wirksamkeit von Vorausverfügungen über Mietzins-\n\nforderungen, sondern sie verdrängt vielmehr in ihrem Anwendungsbereich § 91 \n\nInsO (vgl. MünchKomm-InsO/Eckert, § 110 Rn. 11 f m.w.N.; für § 114 InsO \n\nebenso BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, ZIP 2006, 1254, 1255). \n\n13 \n\nd) Eine Rechtshandlung gilt grundsätzlich als in dem Zeitpunkt vorge-\n\nnommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Die-\n\nsen Grundsatz hatte die Rechtsprechung schon zum früheren Recht entwickelt \n\n(vgl. G. Fischer ZIP 2004, 1679 m.w.N.). Die rechtlichen Wirkungen einer \n\nRechtshandlung treten ein, wenn eine Rechtsposition begründet worden ist, die \n\nim Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (Be-\n\ngründung zu § 159 des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung, BT-\n\nDrucks. 12/2443, S. 166) oder anders ausgedrückt, sobald die Rechtshandlung \n\ndie Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat (vgl. BGHZ 156, 350, 357; BGH, Urt. \n\nv. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009; G. Fischer aaO, \n\n1680). \n\n14 \n\naa) Bei einer mehraktigen Rechtshandlung kommt es auf deren Vollen-\n\ndung, also auf den letzten zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Teilakt \n\nan (vgl. BT-Drucks. 12/2443, aaO; BGHZ 99, 274, 286; 113, 393, 394; v. \n\n22. Juli 2004 \n\n- IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1821; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 140 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 4). In den Fällen der \n\nVorausabtretung einer künftigen Forderung, deren Verpfändung oder Pfändung \n\nist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Forderung entsteht (vgl. BT-\n\nDrucks. 12/2443, aaO zur Vorausabtretung; BGHZ 135, 140, 148; 157, 350, \n\n354; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 aaO; v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP \n\n1998, 793, 798; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; v. \n\n22. Juli 2004 aaO). Bei rechtsgeschäftlich begründeten Pfandrechten an be-\n\nweglichen Sachen und an bereits bestehenden Rechten (§§ 1204, 1273 BGB) \n\nist dagegen nach der bisherigen, noch zur Konkursordnung ergangenen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs anfechtungsrechtlich der Zeitpunkt ihrer \n\nBestellung maßgebend, auch soweit sie der Sicherung künftiger Forderungen \n\ndienen. Danach scheidet der belastete Gegenstand bereits mit der wirksamen \n\nEntstehung des Pfandrechts aus dem unbelasteten Vermögen des Eigentümers \n\naus. Das spätere Entstehen der gesicherten Forderung soll keine weitere \n\nSchmälerung des Vermögens des Eigentümers der Pfandsache mehr zur Folge \n\nhaben; lediglich die Verwertung des Pfandes sei erst mit dem Entstehen und \n\nder Fälligkeit der Forderung möglich (vgl. BGHZ 86, 340, 346 ff; 93, 71, 76; \n\nBGH, Beschl. v. 5. November 1998 - IX ZR 246/97, ZIP 1999, 79). \n\n15 \n\nbb) Ob an dieser Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die \n\nAnfechtbarkeit eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts, das für künftige Forde-\n\nrungen bestellt wird, noch festzuhalten ist, kann vorliegend offen bleiben. Für \n\ndas Vermieterpfandrecht ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 140 \n\nAbs. 3 InsO, dass anfechtungsrechtlich auf den Zeitpunkt der Pfandrechtsent-\n\nstehung, also auf die Einbringung der Sachen abzustellen ist. \n\n16 \n\n(1) Die Auffassungen im Schrifttum sind in dieser Frage geteilt. Einige \n\nmeinen, dass bei den rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Pfandrechten die \n\nRechtshandlung mit der Entstehung des Pfandrechts auch insoweit vorgenom-\n\nmen ist, als damit künftige Forderungen aus dem Mietverhältnis gesichert wer-\n\nden (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 35; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 140 \n\nRn. 7; Giesen aaO, 587; ebenso zur KO Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 30 Rn. 29 f, \n\n52 d a.E.; Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 21. Aufl. § 40 \n\nIV 5, S. 185). Nach anderer Auffassung hat der spätere Insolvenzschuldner ge-\n\ngen das nicht valutierte Pfandrecht eine Einrede, die mit Verfahrenseröffnung \n\nzur Masse gehöre. Entstehe die Forderung in der kritischen Zeit, werde dem \n\nSchuldner zum Nachteil seiner Gläubiger die Einrede entzogen, weshalb jeden-\n\nfalls anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei \n\n(vgl. \n\nJaeger/Henckel, aaO Rn. 79 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 15 f). In \n\nähnlicher Weise wird die Frage erörtert, ob die vorinsolvenzliche Begründung \n\nvon Pfandrechten für künftige Forderungen nach § 91 InsO (§ 15 KO) insol-\n\nvenzfest ist, wenn diese erst nach Verfahrenseröffnung entstehen oder auf den \n\nSicherungsnehmer übergehen. Während ein Teil der Literatur dies bejaht (vgl. \n\nMünchKomm-InsO/Ganter, aaO; wohl auch Weis in Hess/Weis/Wienberg, aaO \n\n§ 91 Rn. 24 für Vermieterpfandrecht; Palandt/Bassenge, aaO § 1204 Rn. 11 für \n\nMobiliarpfandrecht; Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 15 Rn. 9, 9a), lehnen andere ei-\n\nnen Rechtserwerb ab und begründen dies ebenfalls mit dem Wegfall der Einre-\n\nde der Nichtvalutierung (vgl. Blersch/v. Olshausen in BK-InsO, § 91 Rn. 10 \n\nm.w.N.; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 10.28; Kübler/Prütting/Lüke, \n\naaO § 91 Rn. 40; Jaeger/Henckel, aaO § 15 Rn. 21; Kilger/Karsten Schmidt, \n\nInsolvenzgesetze 17. Aufl. § 15 KO Anm. 4 d; vgl. zum Ganzen auch Uh-\n\nlenbruck, aaO § 91 Rn. 10, 12). \n\n17 \n\n(2) Für die Anwendbarkeit des § 91 InsO ist entscheidend, ob ein Ver-\n\nmögensgegenstand bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ganz oder \n\nteilweise aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, ohne dass für \n\nihn die Möglichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung wieder zu-\n\nrückzuerlangen (vgl. BGHZ 135, 140, 145; 155, 87, 93; BGH, Urt. v. 17. No-\n\nvember 2005 - IX ZR 162/04, WM 2006, 144, 145). Dieser Grundsatz hat auch \n\nbei der Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung nach \n\n§ 140 Abs. 1 InsO Bedeutung. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, auf \n\ndie der Senat in jüngerer Zeit verstärkt abgestellt hat, bewirkt die Begründung \n\neines rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Pfandrechts an Vermögensge-\n\ngenständen des Schuldners zur Sicherung künftiger Forderungen erst im Ent-\n\nstehenszeitpunkt der gesicherten Forderung die Schmälerung des Schuldner-\n\nvermögens und somit die Gläubigerbenachteiligung. Aus ähnlichen \n\nErwägungen heraus hat der Senat bereits früher entschieden, dass im Gesamt-\n\nvollstreckungsverfahren § 2 Abs. 4 GesO i.V.m. § 394 BGB die Aufrechnung mit \n\neiner vor Eingang des Eröffnungsantrags begründeten Forderung gegen eine \n\nWerklohnforderung des Schuldners ausschließt, die gemäß § 631 Abs. 1 BGB \n\nzwar schon vor Antragstellung begründet wurde, die aber auf Werkleistungen \n\nberuht, die erst nach diesem Zeitpunkt erbracht worden sind (vgl. BGH, Urt. v. \n\n4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00, WM 2001, 2208). Ebenso wie eine solche \n\n- noch nicht fällige - Forderung des Schuldners einen Vermögenswert erst nach \n\nAusführung der geschuldeten Werkleistung darstellt, wird auch ein Pfandrecht \n\nzur Sicherung einer künftigen Forderung erst mit deren Entstehung für den \n\nGläubiger werthaltig. \n\n18 \n\n(3) Ob aus den genannten Gründen bei rechtsgeschäftlichen und gesetz-\n\nlichen Pfandrechten nach § 140 Abs. 1 InsO allgemein auf den Zeitpunkt der \n\nEntstehung der gesicherten Forderung abzustellen ist, kann hier offen bleiben. \n\nBei dem gesetzlichen Vermieterpfandrecht ist vorrangig § 140 Abs. 3 InsO zu \n\nbeachten. Nach dieser Vorschrift bleibt bei einer bedingten oder befristeten \n\nRechtshandlung der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht. \n\nMaßgebender Zeitpunkt ist dann der Abschluss der rechtsbegründenden Tat-\n\numstände (BGHZ 159, 388, 395; BT-Drucks. 12/2443, S. 167). Bei Mietzinsfor-\n\nderungen, die als aufschiebend befristete Ansprüche unter diese Bestimmung \n\nfallen, ist das der Abschluss des Mietvertrages (vgl. BGH, Urt. v. 11. November \n\n2004 aaO; HK-InsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 14). Auf das Vermieterpfandrecht ist \n\n§ 140 Abs. 3 InsO zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die Vorschrift betrifft nur \n\nRechtsgeschäfte, weil andere Rechtshandlungen - so auch das zur Entstehung \n\ndes Vermieterpfandrechts führende Einbringen von Gegenständen - nicht be-\n\ndingt oder befristet sein können (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 50; \n\nKübler/Prütting/Paulus, aaO § 140 Rn. 110; Smid/J. Zeuner, InsO § 140 Rn. 12; \n\nUhlenbruck/Hirte, aaO § 140 Rn. 18; Nerlich in Nerlich/Römermann, aaO § 140 \n\nRn. 19). Dennoch kann die Tatsache, dass die Zahlung des Mietzinses unter \n\nden vorstehend genannten Voraussetzungen insolvenzfest ist, für die Frage der \n\nAnfechtbarkeit des Vermieterpfandrechts nicht unberücksichtigt bleiben. Das \n\nder Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann nicht \n\nin weiterem Umfang der Insolvenzanfechtung unterliegen als die Erfüllung der \n\nMietzinsforderungen durch den Mieter. Dem Vermieter muss deshalb bei aus-\n\nbleibender Mietzinszahlung vor Insolvenzeröffnung in den Grenzen des § 50 \n\nAbs. 2 InsO auch ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht eingeräumt wer-\n\nden, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Kri-\n\nse eingebracht wurden. Ob sich die Insolvenzfestigkeit des Vermieterpfand-\n\nrechts auch aus § 112 InsO ergibt, kann deshalb dahingestellt bleiben. \n\n19 \n\n4. Die Klägerin ist gemäß § 50 Abs. 1 InsO nach Maßgabe der §§ 166 ff \n\nInsO zur abgesonderten Befriedigung aus den von der Schuldnerin in die Miet-\n\nräume eingebrachten Sachen für Hauptforderung, Zinsen und Kosten berech-\n\ntigt. Die Verteilung des vom Verwalter erzielten Verwertungserlöses richtet sich \n\nnach § 170 Abs. 1 InsO. Solange der Erlös in der Masse unterscheidbar vor-\n\nhanden ist, setzt sich das Absonderungsrecht an ihm fort, ansonsten entsteht \n\neine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO (vgl. HK-InsO/ \n\nLandfermann, aaO § 170 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Ganter, § 50 Rn. 100; \n\nUhlenbruck, aaO § 50 Rn. 31; BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 189/94, WM \n\n1995, 1368, 1374, insoweit nicht in BGHZ 130, 38 ff abgedruckt). \n\n20 \n\nDanach ist der Feststellungsausspruch des Landgerichts hinsichtlich der \n\nHauptforderung, Verzugszinsen in Höhe von 614,31 € und eines weiteren Ver-\n\nzugsschadens von 3.839,80 € (Buchstaben a) bis c) des Klageantrags) gerecht-\n\nfertigt. Dagegen kann der Klägerin kein Vermieterpfandrecht an den von der \n\nSchuldnerin in die Mieträume eingebrachten Sachen in Bezug auf Verzugszin-\n\nsen wegen der nicht erfolgten Auskehrung des Verwertungserlöses in Höhe von \n\n8 % über dem Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2001 aus 30.944,20 € zuste-\n\nhen. Kehrt der Verwalter den nach § 170 Abs. 1 InsO geschuldeten Betrag nicht \n\nunverzüglich an den Sicherungsgläubiger aus, so ist der Anspruch auf die Ver-\n\nzugszinsen eine Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (MünchKomm-\n\nInsO/Lwowski, § 170 Rn. 52). Diese Zinsen fallen aber nicht unter § 50 Abs. 1 \n\nInsO. \n\nIII. \n\n21 \n\nDas angefochtene Urteil ist daher teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat selbst \n\nin der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist lediglich hin-\n\nsichtlich des Buchstabens d) des Klageantrags abzuweisen; im Übrigen hat das \n\nLandgericht zu Recht der Klage stattgegeben. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanz: \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.02.2003 - 2 O 111/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_102-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/ix-zr-102-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1204","ref_norm":"1204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1273","ref_norm":"1273","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_102-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_102-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/ix-zr-102-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_102-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:14.999719+00:00"}}