{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_101-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"IX ZR 101/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 29 Abs. 1; BGB § 269 Abs. 1; BRAGO §§ 1, 16 ff Für Gebührenforderungen aus Anwaltsverträgen besteht in der Regel kein Gerichts- stand des Erfüllungsorts am Kanzleisitz (Anschluß an BGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, z.V.b. in BGHZ).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 101/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n4. März 2004\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 29 Abs. 1; BGB § 269 Abs. 1; BRAGO §§ 1, 16 ff\n\nFür Gebührenforderungen aus Anwaltsverträgen besteht in der Regel kein Gerichts-\n\nstand des Erfüllungsorts am Kanzleisitz (Anschluß an BGH, Beschl. v. 11. November\n\n2003 - X ARZ 91/03, z.V.b. in BGHZ).\n\nBGH, Urteil vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03 – LG München I\n\n AG München\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Fischer, Raebel, \n\nVill\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:16)(cid:18)(cid:17)\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts München I wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine in München ansässige Anwaltssozietät, hat gegen\n\nden in Zittau/Sachsen wohnhaften Beklagten bei dem für den Sitz der Kanzlei\n\nzuständigen Amtsgericht einen Honoraranspruch von 1.068,52 \n\n(cid:14)(cid:18)(cid:20)(cid:21)(cid:1)(cid:22)(cid:11)(cid:23)(cid:16)(cid:18)(cid:1)(cid:25)(cid:24)\n\nBeratungsauftrag geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage durch un-\n\nechtes Versäumnisurteil mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abge-\n\nwiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese\n\nverfolgt mit der zugelassenen Revision ihren Anspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\n(cid:19)\n\nDa der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO)\n\nnicht im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts hat, könnte dessen örtliche Zu-\n\nständigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ZPO begründet\n\nsein. Die Vorinstanzen haben jedoch die Anwendbarkeit der Vorschrift auf das\n\nStreitverhältnis der Parteien rechtsfehlerfrei verneint.\n\n1. Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsver-\n\nhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu\n\nerfüllen ist. Die Vorschrift verweist auf die Regelung des materiellen Rechts.\n\nDanach hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner\n\nzur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, sofern\n\nnicht ein anderer Ort von den Parteien bestimmt oder aus den Umständen, ins-\n\nbesondere der Natur des Rechtsverhältnisses zu entnehmen ist (§ 269 Abs. 1\n\nBGB). Bei gegenseitigen Verträgen besteht danach im allgemeinen kein ein-\n\nheitlicher Leistungsort; dieser muß grundsätzlich für jede Verpflichtung geson-\n\ndert bestimmt werden (BGH, Urt. v. 9. März 1995 - IX ZR 134/94, WM 1995,\n\n833, 834).\n\n2. Im Zweifel ist Leistungsort der jeweilige Wohnsitz des Schuldners. Da\n\ndie Klägerin eine davon abweichende Vereinbarung nicht behauptet hat, käme\n\nein anderer Ort nur in Betracht, wenn er sich aus der Natur des Schuldverhält-\n\nnisses herleiten ließe. Das hat der Bundesgerichtshof nach Erlaß des Beru-\n\nfungsurteils in einer Gerichtsstandsbestimmungssache für Anwaltsverträge\n\ngrundsätzlich verneint (BGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03,\n\nNJW 2004, 54, 55 f, z.V.b. in BGHZ). Dem schließt sich der erkennende Senat\n\nunter Bezugnahme auf diese Entscheidung an.\n\nBei einem Ladengeschäft des täglichen Lebens, wo die beiderseitigen\n\nLeistungspflichten sofort an Ort und Stelle erfüllt werden (vgl. dazu BGH, Urt. v.\n\n2. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01, WM 2003, 1530, 1532), oder einem Bauver-\n\ntrag, der durch den Ort des zu errichtenden Bauwerks sein besonderes Geprä-\n\nge erhält (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW\n\n1986, 935), mögen besondere Umstände im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB ge-\n\ngeben sein. Diese bestehen jedoch bei einem Anwaltsvertrag nicht. Der Ver-\n\ntrag mit einem rechtlichen Berater hat nicht typischerweise seinen räumlichen\n\noder rechtlichen Schwerpunkt in der Kanzlei. Jeder Auftrag, die Interessen des\n\nMandanten in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zu vertreten,\n\nkann dazu führen, daß der Vertrag hauptsächlich an einem von dem des\n\nKanzleisitzes verschiedenen Ort durchgeführt wird. Für Beratungsaufgaben\n\ndes Rechtsanwalts gilt im Grundsatz nichts anderes, weil sie die Mitwirkung an\n\nauswärtigen Verhandlungen oder Vertragsabschlüssen erfordern können. Fehlt\n\nes damit an einem für Verträge mit rechtlichen Beratern typischen örtlichen Be-\n\nzug, gibt es keinen berechtigten Grund, den Kanzleisitz als Ort der vom Man-\n\ndanten\n\ngeschuldeten Geldleistung anzusehen. Damit bleibt es im allgemeinen auch für\n\nAnwaltsverträge dabei, daß Leistungsort für das geschuldete Honorar der\n\nWohnsitz des Mandanten ist.\n\nKreft Fischer Raebel\n\n(cid:0)(cid:26)(cid:1)(cid:27)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nVill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_101-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/ix-zr-101-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_101-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_101-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/ix-zr-101-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_101-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:23:45.124444+00:00"}}