{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB___2-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"IX ZB 2/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"EuGVÜ Art. 27 Nr. 2; EuGVVO Art. 34 Nr. 2, Art. 66 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 Die Einschränkung, wonach der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelas- sen hat, sich auf einen Zustellungsmangel nicht berufen kann, wenn er gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte (Art. 34 Nr. 2 EuGVVO), findet keine Anwendung auf Verfahren, die die Voll- streckbarkeit von Klagen und öffentlichen Urkunden betreffen, welche vor dem 1. März 2002 erhoben oder errichtet worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 2/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juli 2004 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nEuGVÜ Art. 27 Nr. 2; EuGVVO Art. 34 Nr. 2, Art. 66 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 \n\nDie Einschränkung, wonach der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelas-\n\nsen hat, sich auf einen Zustellungsmangel nicht berufen kann, wenn er gegen die \n\nEntscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu \n\nhatte (Art. 34 Nr. 2 EuGVVO), findet keine Anwendung auf Verfahren, die die Voll-\n\nstreckbarkeit von Klagen und öffentlichen Urkunden betreffen, welche vor dem \n\n1. März 2002 erhoben oder errichtet worden sind. \n\nBGH, Beschluß vom 22. Juli 2004 - IX ZB 2/03 - OLG Köln \n\n LG Bonn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 22. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 3. Januar 2003 wird auf Kosten \n\nder Antragstellerin als unzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie in Portugal ansässige Antragstellerin als Gläubigerin erwirkte gegen \n\ndie in Deutschland residierende Antragsgegnerin als Schuldnerin beim Amts-\n\ngericht Lissabon am 10. Juli 2000 ein Versäumnisurteil, das die Schuldnerin \n\nzur Zahlung von 5.254.473 Escudos zuzüglich Zinsen an die Gläubigerin verur-\n\nteilte. Gegen dieses Urteil legte die Schuldnerin Berufung ein, die vom Beru-\n\nfungsgericht am 12. Juli 2001 zurückgewiesen wurde, weil das erstinstanzliche \n\nUrteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß ergangen sei. \n\nDie Gläubigerin begehrt die Zulassung dieses Urteils zur Vollstreckung \n\nin Deutschland. Die Schuldnerin wendet ein, die Klage sei ihr nicht ordnungs-\n\ngemäß zugestellt worden; denn sie habe sie mit einfacher Post als Einschrei-\n\nben mit Rückschein erhalten, ohne Übersetzung in die deutsche Sprache. Der \n\nVorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag der Gläubige-\n\nrin stattgegeben. Das Beschwerdegericht hat den Antrag auf Vollstreckbarer-\n\nklärung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der \n\nGläubigerin. \n\nII. \n\nDas gemäß §§ 15 Abs. 1 AVAG, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche \n\nBedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Auf das Verfahren findet noch das Übereinkommen der Europäischen \n\nGemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-\n\nlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 \n\n(EuGVÜ) Anwendung, weil die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über \n\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-\n\nscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) erst am 1. März 2002 in \n\nKraft getreten ist (vgl. Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO). \n\n2. Wie das Oberlandesgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, \n\nwar die Zustellung unmittelbar per Post nach dem hier zu beachtenden Haager \n\nÜbereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher \n\nSchriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 14. November 1965 \n\n(HZÜ) nicht ordnungsgemäß, weil die Bundesrepublik Deutschland der Anwen-\n\ndung von Art. 10 HZÜ widersprochen hat. Nach ständiger höchstrichterlicher \n\nRechtsprechung ist gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ein in einem Vertragsstaat er-\n\ngangenes Versäumnisurteil nicht anzuerkennen, wenn dem Beklagten, der sich \n\nauf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück \n\nnicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Der Zustellungsmangel wird nicht \n\ndadurch geheilt, daß der Beklagte in der Lage gewesen wäre, einen zulässigen \n\nRechtsbehelf einzulegen, dies jedoch unterlassen hat (EuGH EuZW 1990, 352, \n\n354; 1993, 39, 40; BGH, Beschl. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 87/90, NJW 1993, \n\n2688). \n\n3. Dies alles erkennt auch die Rechtsbeschwerde. Sie beruft sich jedoch \n\ndarauf, daß nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO das Anerkennungshindernis entfällt, \n\nwenn der Beklagte gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, \n\nobwohl er dazu die Möglichkeit hatte. Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, \n\ndaß diese Änderung sich unmittelbar auf das Verständnis von Art. 27 Nr. 2 \n\nEuGVÜ auswirke und die Vorschrift nunmehr in entsprechendem Sinne ein-\n\nschränkend auszulegen sei (im Ergebnis ebenso OLG Köln IPRax 2004, 115, \n\n116; Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 26). Damit vermag die \n\nRechtsbeschwerde jedoch die Notwendigkeit einer erneuten Vorlage an den \n\nEuropäischen Gerichtshof zur Auslegung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht darzu-\n\ntun, so daß zugleich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache zu verneinen \n\nist. Im Streitfall ist eine Sachentscheidung auch nicht zur Wahrung der Einheit-\n\nlichkeit der Rechtsprechung geboten. \n\na) Der Europäische Gerichtshof geht vom Gebot der einheitlichen Aus-\n\nlegung von EuGVÜ und EuGVVO nur dort aus, wo die Neufassung lediglich als \n\nPräzisierung der bisher geltenden Vorschrift zu verstehen ist, wie dies etwa für \n\nArt. 5 Nr. 3 EuGVVO im Vergleich zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ zutrifft (EuGH - Rs. C \n\n- 167/00, NJW 2002, 3617, 3619 Rn. 49). Demgegenüber enthält Art. 34 Nr. 2 \n\nletzter Halbsatz EuGVVO eine wesentliche Änderung der bisher geltenden Re-\n\ngelung. Die Vorschrift bringt den Willen des Verordnungsgebers zum Aus-\n\ndruck, die Versagungsgründe im Vollstreckbarkeitsverfahren einzuschränken \n\nund dadurch zu einer effizienteren Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen \n\nim Ausland zu gelangen. Die Neufassung wird daher im Schrifttum durchweg \n\nals \"Korrektur\" der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 27 \n\nNr. 2 EuGVÜ verstanden (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht \n\n7. Aufl. Art. 34 Rn. 42; Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht 2. Aufl. Art. 34 bis 36 \n\nEuGVVO Rn. 8; Stadler, in: Gottwald, Revision des EuGVÜ S. 37, 49 f). Dem-\n\nzufolge ist bei Prüfung der Vollstreckbarkeit solcher Klagen und öffentlichen \n\nUrkunden, die vor Inkrafttreten der EuGVVO erhoben bzw. aufgenommen - das \n\nheißt errichtet - worden sind (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO), Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ im \n\nSinne der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzu-\n\nwenden. Eine Vorwirkung von Art. 34 EuGVVO, wie sie die Antragstellerin ver-\n\ntritt, kommt zweifelsfrei nicht in Betracht. Daher besteht keine Veranlassung, \n\nden Europäischen Gerichtshof mit der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfe-\n\nnen Rechtsfrage zu befassen. Dessen bisherige Rechtsprechung zu Art. 27 \n\nNr. 2 EuGVÜ ist nach Auffassung des Senats zweifelsfrei mit Art. 6 Abs. 1 \n\nEMRK vereinbar. \n\nb) Davon abgesehen könnte im Streitfall selbst die Einbeziehung von \n\nArt. 34 Nr. 2 EuGVVO in die Auslegung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ der Rechts-\n\nbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO erfaßt nur den \n\nFall, daß der Schuldner gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt \n\nhat, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Dies hat das Oberlandesge-\n\nricht zutreffend gesehen. Da der Schuldner die Entscheidung des Amtsgerichts \n\nLissabon mit einem Rechtsmittel bekämpft, also den Versuch unternommen \n\nhat, das verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommene Urteil im Erststaat \n\nzu beseitigen, wäre er mit dem Einwand mangelhafter Zustellung selbst dann \n\nnicht ausgeschlossen, wenn Art. 34 Nr. 2 EuGVVO Anwendung fände. \n\nKreft Fischer Ganter \n\n Neškovi(cid:1) Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB___2-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/ix-zb-2-03","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB___2-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB___2-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/ix-zb-2-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB___2-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:48:41.939412+00:00"}}