{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__97-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-02-05","aktenzeichen":"IX ZB 97/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 766, 793; InsO §§ 6 Abs. 1, 36 Abs. 4, 89 Abs. 3; RpflG § 20 Nr. 17 Satz 2 Der Rechtsmittelzug richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vor- schriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Voll- streckungsgericht entscheidet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 97/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Februar 2004\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO §§ 766, 793; InsO §§ 6 Abs. 1, 36 Abs. 4, 89 Abs. 3; RpflG § 20 Nr. 17 Satz 2\n\nDer Rechtsmittelzug richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vor-\n\nschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Voll-\n\nstreckungsgericht entscheidet.\n\nBGH, Beschluß vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03 - LG Itzehoe\n\n AG Meldorf\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:14)\n\nDr. Kreft und die Richter Raebel, \n\nVill und Cierniak\n\nam 5. Februar 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Itzehoe vom 14. März 2003 wird auf Kosten des\n\nSchuldners als unstatthaft verworfen.\n\nDie beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsmittel wird man-\n\ngels Erfolgsaussicht abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil\n\nsie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß nicht zuge-\n\nlassen worden ist.\n\nI.\n\nDer Schuldner ging im Jahre 1980 mit einer Bäckerei in Konkurs. Er war\n\nseit dieser Zeit überschuldet. Aus seither getilgten Beitragsansprüchen der\n\nGläubigerin (Innungskrankenkasse) machte diese gegen den Schuldner nach\n\nhälftigem Erlaß Ende 2002 noch restliche Säumniszuschläge in Höhe von\n\n8.455,12 \n\n geltend. Gegen den Rückstand verrechnet die Drittschuldnerin\n\n(Landesversicherungsanstalt) monatlich einen Teilbetrag der Altersrente des\n\nSchuldners aufgrund fortdauernder Ermächtigung vom 9. Juli 1981. Nach Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen am 6. März 2002 bean-\n\ntragte der Schuldner bei dem Insolvenzgericht, den Rentenabzügen der Lan-\n\ndesversicherungsanstalt die Pfändungsfreigrenzen \n\nfür Arbeitseinkommen\n\nzugrunde zu legen.\n\nDas Amtsgericht stellte die \"Zwangsvollstreckung aus dem Verrech-\n\nnungsersuchen der Gläubigerin vom 09.07.1981\" einstweilen ein und ordnete\n\nan, daß die unpfändbaren Teile der Altersrente an den Schuldner auszuzahlen,\n\ndie pfändbaren Teile an den Insolvenzverwalter abzuführen seien. Auf die so-\n\nfortige Beschwerde der Gläubigerin hob das Landgericht den angefochtenen\n\nBeschluß auf. Hiergegen wendet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwer-\n\nde des Schuldners.\n\nII.\n\nGegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist ein Beschluß des Amtsge-\n\nrichts, für den es seine Zuständigkeit nach § 89 Abs. 3 InsO oder § 36 Abs. 4\n\nInsO angenommen hat. Allerdings hätte nach § 20 Nr. 17 Satz 2 RpflG dann\n\nstatt des Rechtspflegers der Richter entscheiden müssen (AG Hamburg NZI\n\n2000, 96; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 64). Das Landgericht hat die Zu-\n\nständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht über-\n\nhaupt verneint, weil für das Rechtsschutzbegehren des Schuldners die Zustän-\n\ndigkeit des Sozialgerichts als Prozeßgericht bestehe.\n\nIII.\n\nGegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstrek-\n\nkungsgericht gemäß § 36 Abs. 4, § 89 Abs. 3 InsO hat die Insolvenzordnung\n\nkeine Beschwerde vorgesehen. Deshalb findet hiergegen gemäß § 6 Abs. 1,\n\n§ 7 InsO auch keine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne\n\nZulassung des Beschwerdegerichts statt, an der es vorliegend fehlt.\n\nDieses, aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut folgende Ergebnis wird\n\nnicht durch unabweisbare Gründe der Rechtsschutzgleichheit in Frage gestellt.\n\nDenn § 793 ZPO eröffnet die Beschwerde gegen Entscheidungen, die im\n\nZwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können,\n\nohne Einschränkung und allgemein. Die schwebende Insolvenz des Schuld-\n\nners kann kein Grund sein, ihm oder seinen Gläubigern den Rechtsschutz zur\n\nDurchsetzung oder Verhinderung einer Einzelzwangsvollstreckung zu verkür-\n\nzen. Dies muß auch dann gelten, wenn aufgrund besonderer Zuweisung ge-\n\nmäß § 36 Abs. 4, § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht über Erinnerungen\n\ngegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO; vgl. dazu auch\n\nden Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung BT-Drucks. 12/2443 S. 138 und\n\nLandfermann, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 159 ff Rn. 35)\n\nentscheidet.\n\nZwar ergibt sich die Spaltung der Rechtsmittelzüge in diesen Fällen\n\nnoch nicht aus dem Grundsatz, daß § 6 Abs. 1 InsO keine Entscheidungen der\n\nAnfechtung entzieht, die lediglich aus Anlaß eines Insolvenzverfahrens erge-\n\nhen, dieses sachlich aber nicht betreffen (vgl. zu dieser Fallgruppe HK-\n\nInsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 6 Rn. 12 m.w.N.). Denn die Zuständigkeit des Insol-\n\nvenzgerichts hat das Gesetz hier gerade wegen des Sachzusammenhangs\n\nzwischen Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren angeordnet; das\n\nInsolvenzverfahren ist insoweit unmittelbar durch die Zulässigkeit oder Unzu-\n\nlässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung betroffen. Die Vorschrift des § 793\n\nZPO ist aber als die speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO,\n\nwenn das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht entscheidet.\n\nDaher greift insoweit der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz ein (vgl. LG\n\nTraunstein NZI 2000, 438; Kübler/Prütting/Lüke, InsO Losebl. 10. Lfg. § 89\n\nRn. 35; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO), der die Rechtsbeschwerde nur auf\n\nZulassung des Beschwerdegerichts kennt.\n\nKreft Raebel Neš\n\n(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:15)(cid:9)(cid:4)(cid:11)\n\n Vill Cierniak\n\n(cid:12)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__97-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-05/ix-zb-97-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__97-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__97-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-05/ix-zb-97-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__97-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:17:03.078424+00:00"}}