{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__96-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-01-15","aktenzeichen":"IX ZB 96/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsVV § 2 Abs. 2 a) Für Insolvenzverwalter, die ab 1. Januar 2004 in einem masselosen Verfahren bestellt werden, ist die Beschränkung der regelmäßigen Mindestvergütung auf 500,00 (cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:15)(cid:9)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:3)(cid:24)(cid:20)(cid:23)(cid:16)(cid:26)(cid:25) b) Der Verordnungsgeber hat bis 1. Oktober 2004 eine verfassungskonforme Neu- regelung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2004 zu treffen. c) Geschieht dies nicht, werden die Gerichte eine angemessene Mindestvergütung festzulegen haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 96/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Januar 2004\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nInsVV § 2 Abs. 2\n\na) Für Insolvenzverwalter, die ab 1. Januar 2004 in einem masselosen Verfahren\n\nbestellt werden, ist die Beschränkung der regelmäßigen Mindestvergütung auf\n\n500,00 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:15)(cid:9)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:3)(cid:24)(cid:20)(cid:23)(cid:16)(cid:26)(cid:25)\n\nb) Der Verordnungsgeber hat bis 1. Oktober 2004 eine verfassungskonforme Neu-\n\nregelung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2004 zu treffen.\n\nc) Geschieht dies nicht, werden die Gerichte eine angemessene Mindestvergütung\n\nfestzulegen haben.\n\nBGH, Beschluß vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 - LG Kassel\n\n AG Kassel\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill\n\nam 15. Januar 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Kassel vom 26. März 2003 wird auf Kosten des\n\nweiteren Beteiligten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\nauf 2.142,45 \n\n(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:10)(cid:9)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:1)(cid:30)(cid:27) (cid:31)(cid:11)(cid:27)!(cid:25)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Schuldner betrieb bis 1995 ein Stahl- und Metallbauunternehmen\n\nund ist seit Aufgabe dieser Tätigkeit als angestellter Stahl- und Metallbauer\n\nbeschäftigt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7. März 2002 das Insol-\n\nvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und den weiteren Beteiligten zum\n\nInsolvenzverwalter bestellt. Die Verfahrenskosten sind dem Schuldner bis zur\n\nErteilung der Restschuldbefreiung gestundet worden, da er über keinerlei ver-\n\nwertbares Vermögen verfügt. Zur Tabelle festgestellt wurden Forderungen von\n\n(cid:25)(cid:26)\"#(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:15)(cid:9)(cid:30)(cid:20)(cid:23)$(cid:13)%(cid:2)(cid:27)&(cid:9)’(cid:22)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:3)((cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:24)(cid:20))(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:15)(cid:1)*(cid:14),+.-(cid:4)(cid:14)(cid:17)(cid:7)(cid:30)(cid:27)!/0(cid:20)(cid:23)$(cid:13)%(cid:17)(cid:1)(cid:4)(cid:14)213(cid:3)!(cid:12)(cid:2)(cid:27)(cid:6)(cid:27)&-(cid:15)(cid:1)(cid:26)(cid:20))(cid:14)(cid:15)4(cid:11)5(cid:15)(cid:14)(cid:11)(cid:5)&(cid:27)&(cid:1)6(cid:20)(cid:23)(cid:9)(cid:28)(cid:27)7(cid:18)8(cid:1)(cid:15)(cid:16)(cid:10)(cid:1)(cid:4)(cid:14)\n\n672.888,17 \n\nbestehender Unterhaltsverpflichtungen pfändbares Einkommen nicht vorhan-\n\nden.\n\nDer Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit eine Vergütung von\n\n2.350,00 \n\nsteuer (404,20 \n\n(cid:14)(cid:17)(cid:1)(cid:4)9(cid:30)(cid:9)(cid:28)(cid:27)3\"((cid:12)(cid:17)(cid:9)(cid:30)/(cid:23)(cid:7)(cid:15)(cid:16)(cid:15)(cid:1)*(cid:14);:=<(cid:11)>@?BADC(cid:4)E\n\n(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:22)HGI+.(cid:9)(cid:11)(cid:7)(cid:30)(cid:27)(cid:6)(cid:31)\n\n9(cid:17)(cid:1)(cid:15)(cid:7)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:27)J(cid:3)J(cid:7)(cid:15)(cid:16)(cid:30)(cid:27)\n\nund dabei geltend gemacht, daß der in § 2 Abs. 2 InsVV vorgesehene Min-\n\n(cid:7)(cid:4)(cid:14)(cid:30)(cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:15)(cid:9)(cid:30)(cid:20)(cid:23)$(cid:13)%(cid:2)(cid:27)&(cid:9)(cid:21)(cid:22)(cid:15)(cid:1)(cid:15)(cid:9)(cid:21)(cid:1)(cid:4)(cid:14)(cid:2)(cid:27)&(cid:9)(cid:28)(cid:27)&(cid:7)(cid:4)(cid:14)(cid:17)(cid:22)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:14)(cid:30)(cid:1)(cid:4)(cid:14)K1L(cid:1)(cid:15)(cid:7)(cid:4)(cid:3)!9(cid:17)(cid:1)(cid:26)(cid:20)\n\n(cid:27)M(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:15)(cid:9)(cid:11)(cid:7)(cid:4)(cid:12)N(cid:5)O(cid:18)8(cid:7)(cid:4)(cid:14)(cid:30)(cid:22)(cid:15)(cid:1)(cid:15)(cid:9)\n\ndestbetrag von 500,00 \n\nbei weitem nicht kostendeckend sei. Ferner belegten statistische Auswertun-\n\ngen des Kanzleibetriebs, daß sich seit Einführung der Möglichkeit einer Stun-\n\ndung der Verfahrenskosten die Zahl der bearbeiteten Verfahren im Jahre 2002\n\nim Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum durch \"Stundungsverfah-\n\nren\" mehr als verdoppelt habe und erhebliche Verluste erwirtschaftet worden\n\nseien.\n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung gemäß § 2 Abs. 2 InsVV auf\n\n(cid:31)(cid:30)(cid:12)(cid:2)(cid:31)(cid:30)5(cid:17)(cid:16)(cid:26)/0(cid:20)(cid:23)$(cid:13)%P\"#(cid:12)(cid:17)(cid:9)(cid:30)/(cid:23)(cid:7)(cid:15)(cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:14)Q(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:22)SRT(cid:1)(cid:4)%(cid:10)(cid:3)O(cid:18)8(cid:1)*(cid:3)(cid:29)(cid:27)&(cid:9)(cid:28)(cid:27)&(cid:1)(cid:4)(cid:12)(cid:17)(cid:1)(cid:4)(cid:3)U:(cid:24)(cid:20))(cid:14)(cid:17)(cid:9)(cid:11)(cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:7)(cid:4)+8(cid:27)B>(cid:15)V(cid:15)V(cid:26)A0W(cid:15)W\n\n(cid:5)J(cid:1)(cid:15)(cid:9)(cid:28)(cid:27)&(cid:16)\n\n500,00 \n\ne-\n\nsetzt. Hiergegen hat der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde eingelegt\n\nund bei der Begründung des Rechtsmittels den entstandenen Personal- und\n\nSachaufwand im einzelnen wie folgt dargetan:\n\nDer zuständige Sachbearbeiter habe u.a. ein Gespräch mit dem Schuld-\n\nner über dessen wirtschaftliche Situation geführt und dessen Wohnung aufge-\n\nsucht (4,5 Std.), die überreichten Unterlagen gesichtet und ausgewertet\n\n(3,0 Std.), die notwendigen Verzeichnisse und Übersichten erstellt und den\n\nBericht für den Insolvenzverwalter vorbereitet (2,5 Std.), den Arbeitgeber des\n\nSchuldners angeschrieben und den Rücklauf der angeforderten Unterlagen,\n\ninsbesondere der Lohnabrechnungen überwacht (1,0 Std.), diese ausgewertet\n\n \nF\nF\n \nF\n\nund pfändbare Beträge ermittelt (1,0 Std.), Fragen des Schuldners zum Insol-\n\nvenzverfahren besprochen und beantwortet (1,5 Std.), mit einem Gläubiger, der\n\nnach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch einen Titel erwirkt hatte, und mit\n\neiner Krankenkasse wegen irrtümlich geltend gemachter Masseforderungen\n\nkorrespondiert, wofür vom Schuldner ergänzend Informationen und Unterlagen\n\neinzuholen gewesen seien (2,5 Std.). Ferner habe der Sachbearbeiter ein\n\nausführliches Telefonat mit dem Schuldner wegen der Anmeldung deliktischer\n\nund damit die Restschuldbefreiung ausschließender Forderungen eines Gläu-\n\nbigers führen müssen (0,75 Std.), die Termine und Fristen im laufenden Insol-\n\nvenzverfahren überwacht (0,75 Std.), den Verfahrensabschluß nebst Schluß-\n\nrechnung vorbereitet und die Schlußrechnung nebst aller weiterer Belege aus-\n\ngedruckt (1,0 Std.), den Schlußbericht für den Insolvenzverwalter vorbereitet\n\nund die notwendigen Schlußverzeichnisse erstellt sowie die öffentliche Be-\n\nkanntmachung zum Verfahrensabschluß entworfen (1,75 Std.).\n\nDarüber hinaus seien in der Kreditorenabteilung des Insolvenzbüros\n\nmehrere Angestellte ausschließlich damit beschäftigt gewesen, zunächst die\n\nihnen vom Sachbearbeiter gemeldeten Gläubiger in das Programm ein-\n\nzugeben, die Gläubiger anzuschreiben und zur Forderungsanmeldung aufzu-\n\nfordern, die eingehenden Anmeldungen vorzuprüfen und bei Zweifelsfragen\n\nden Sachbearbeiter und gegebenenfalls den Insolvenzverwalter zu befragen.\n\nSodann hätten sie die Forderungsanmeldungen in das Programm eingegeben,\n\ndie Insolvenztabelle dem Amtsgericht übermittelt, gegebenenfalls den Schrift-\n\nwechsel mit den Gläubigern geführt, etwa wenn Forderungsanmeldungen nicht\n\nnachvollziehbar gewesen oder Originaltitel nicht vorgelegt worden seien, die\n\nGläubiger bestrittener Forderungen über das Ergebnis des Prüfungstermins\n\ninformiert und Nachfragen beantwortet. Im vorliegenden Verfahren sei hierfür\n\nein Zeitaufwand von 17,5 Stunden entstanden.\n\nDaneben sei mit jedem Insolvenzverfahren das Sekretariat der Insol-\n\nvenzabteilung befaßt, wo das Verfahren aktenmäßig geführt und die für die\n\nKorrespondenz mit dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten anfallende\n\nSchreibarbeit erledigt werde. Nach Verfahrensabschluß habe das Sekretariat\n\nAkten und Dateien zu archivieren und Unterlagen herauszugeben. Dafür sei\n\nein Zeitaufwand von 5,5 Stunden erforderlich gewesen.\n\nDer in der Telefonzentrale entstandene zeitliche Aufwand für die Entge-\n\ngennahme und Weitervermittlung von Anrufen habe sich auf rund eine Stunde\n\nbeschränkt.\n\nDie Tätigkeit des Insolvenzverwalters selbst betreffe die Kommunikation\n\nmit dem Sachbearbeiter und der Gläubigerabteilung, die Korrektur der vom\n\nSachbearbeiter vorgefertigten Berichte sowie die persönliche Wahrnehmung\n\ndes Termins zur ersten Gläubigerversammlung, des Forderungsprüfungster-\n\nmins - wobei es typischerweise auch dazu kommen könne, daß ein zweiter\n\nForderungsprüfungstermin stattfinde - und des Schlußtermins. Der sich daraus,\n\ninsbesondere für die Wahrnehmung der drei Termine ergebende Zeitaufwand\n\nhabe vier Stunden betragen.\n\nDen gesamten Personalaufwand hat der Insolvenzverwalter wie folgt\n\nbeziffert:\n\nSachbearbeiter\n\n20,5 h\n\nà 36,96 \n\n= 748,44 \n\nGläubigerabteilung\n\n17,5 h\n\nà 22,83 \n\n= 399,53 \n\nSekretariat\n\n 5,5 h\n\nà 18,40 \n\n= 101,20 \n\nTelefonzentrale\n\n 1,0 h\n\nà 17,39 \n\n= 17,39 \n\nSumme:\n\n1.266,56 \n\nDen Sachkostenaufwand hat der Insolvenzverwalter für seine Kanzlei\n\nmit 57,92 % des reinen Personalkostenaufwandes angegeben (733,59 \n\n(cid:25)YX(cid:26)5(cid:15)(cid:3)\n\nseine persönliche Tätigkeit hat er einen Stundensatz von 150,00 \n\n:&ZBA0W\n\n h à\n\n150,00 \n\n[ 600,00 \n\nrechnet, so daß sich Gesamtkosten von 2.600,15 \n\n9(cid:17)(cid:1)\n\nerrechneten, die den Betrag der beanspruchten Vergütung von 2.350,00 \n\nüberträfen.\n\nInsgesamt habe es sich um ein vergleichsweise einfach zu bearbeiten-\n\ndes Verfahren gehandelt, bei dem die festgestellten 45 Gläubiger anhand der\n\nvom Schuldner eingereichten Unterlagen problemlos zu ermitteln gewesen sei-\n\nen.\n\nDas Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen, weil eine Anhe-\n\nbung des nach § 2 Abs. 2 InsVV maßgebenden Regelbetrages bei Unaus-\n\nkömmlichkeit der Vergütung im Einzelfall nicht in Betracht komme. Eine verfas-\n\nsungsrechtlich bedeutsame Einschränkung der Berufsfreiheit sei erst dann zu\n\nbesorgen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung aller Verfahren eine auskömmli-\n\nche Vergütung nicht mehr gewährleistet werde. Dafür jedoch sei nichts ersicht-\n\nlich. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Insolvenzver-\n\nwalter seinen Vergütungsantrag weiter verfolgt.\n\nF\nF\n\nII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthafte und auch dar-\n\nüber hinaus zulässige Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n§ 2 Abs. 2 InsVV, der bei massearmen Insolvenzverfahren für den Re-\n\ngelfall eine Mindestvergütung des Verwalters von nur 500,00 \n\n(cid:0)(cid:2)-(cid:4)(cid:3)J(cid:9)(cid:30)(cid:20)(cid:23)(cid:1)(cid:4)%(cid:2)(cid:27)!A3(cid:20)(cid:23)(cid:9)(cid:28)(cid:27)B(cid:5)!5(cid:15)(cid:3)\n\nInsolvenzverwalter, die bis zum 31. Dezember 2003 bestellt wurden, noch an-\n\nwendbar. Für später bestellte Insolvenzverwalter wird die Vorschrift den ver-\n\nfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr gerecht.\n\n1. Gesetzliche Gebührenregelungen sind am Maßstab des Art. 12 Abs. 1\n\nGG zu messen, weil die Berufsausübungsfreiheit untrennbar verbunden ist mit\n\nder \"Freiheit, eine angemessene Vergütung zu fordern\" (BVerfGE 54, 251, 271;\n\n88, 145, 159). Eingriffe in die Freiheit der Berufausübung sind nur dann mit\n\nArt. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beru-\n\nhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und\n\ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 83, 1, 16; 94, 372,\n\n390). Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es\n\ndie sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. Eingriffszweck und\n\nEingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfGE\n\n54, 301, 313; BVerfG NJW-RR 2000, 1241).\n\n2. Durch die Vorschriften zur Insolvenzverwaltervergütung wird in die\n\nFreiheit der Berufsausübung eingegriffen. Der Frage, ob die Tätigkeit des In-\n\nsolvenzverwalters vom Gesetzgeber als eigenständiger Beruf ausgestaltet ist\n\n(vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 63 Rn. 4; AG Hamburg ZVI 2003, 238, 242;\n\nHaarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. vor § 1 Rn. 40, 44), kommt hierbei\n\nkeine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil die Verwalter vom Staat im Rah-\n\nmen ihrer beruflichen Betätigung in Anspruch genommen werden und insofern\n\nder Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG berührt wird (vgl. BVerfGE 54, 251,\n\n270 ff).\n\nGemäß § 63 Abs. 1 InsO hat der Verwalter Anspruch auf Vergütung sei-\n\nner Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Norm\n\nist verfassungskonform dahin auszulegen, daß die dem Verwalter zustehende\n\nVergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und Tätigkeit angemessenen\n\nUmfang erreichen muß. Dies ist auch die Vorgabe an den Verordnungsgeber,\n\ndie sich nicht nur aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm, sondern aus dem\n\ngegebenenfalls mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze zu erschließenden\n\nInhalt der gesetzlichen Regelung insgesamt ergibt (vgl. BVerfGE 19, 17, 30;\n\n58, 257, 277; 80, 1, 20 f). Weicht die auf der Grundlage von § 65 InsO erlasse-\n\nne insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung hiervon ab, ist sie deshalb nicht\n\nnur verfassungswidrig, sondern bereits nicht von der Ermächtigungsgrundlage\n\ngedeckt. Die Gerichte sind an die Vergütungsregelung einer Verordnung dann\n\nnicht mehr gebunden, wenn sie zu unangemessenen Folgen führt (BVerfG ZIP\n\n1989, 382, 383; BGHZ 152, 18, 25).\n\n3. Die in § 2 Abs. 2 InsVV vorgesehene, für massearme Verfahren zum\n\nTragen kommende Mindestgebühr von 500,00 \n\nb-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)!+.(cid:7)(cid:15)(cid:16)Q(cid:22)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:14)’(cid:20))(cid:14)(cid:17)(cid:9)(cid:11)-(cid:11)(cid:18)8(cid:1)(cid:26)(cid:20)\n\n(cid:27)3+.(cid:7)(cid:26)\\(cid:4)(cid:16)(cid:15)(cid:1)\n\nlichen, für Verfahren dieser Art im Durchschnitt entstehenden Bearbeitungs-\n\naufwand derzeit bei weitem nicht mehr auskömmlich zu entgelten und stellt\n\ndeshalb einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar.\n\na) Der Verordnungsgeber verfolgt bei der weitgehend pauschalierten\n\nAusgestaltung der Gebührenregelung mit den Zielsetzungen Rechtssicherheit,\n\nKalkulierbarkeit der Ausgaben, leichtere Handhabbarkeit, Entlastung der Ge-\n\nrichte sowie Begrenzung der Staatsausgaben zwar legitime Gemeinwohlzwek-\n\nke. Die Durchführung von Insolvenzverfahren ohne verwertungsfähige Masse\n\nsoll nicht durch zu hohe Vergütungssätze belastet und das Ziel einer Rest-\n\nschuldbefreiung nicht gefährdet werden (vgl. hierzu die amtliche Begründung\n\nzur InsVV unter A Nr. 4 und zu § 13 und § 14, abgedruckt bei Haarmeyer/\n\nWutzke/Förster, aaO vor § 1 InsVV nach Rn. 79 und Einzelbegründung beim\n\nanschließenden Textabdruck). Dieses Anliegen ist aus sozialstaatlichen Erwä-\n\ngungen berechtigt (Art. 20 Abs. 1 GG). Bei einer Abwägung zwischen der\n\nSchwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe er-\n\nweist sich die Regelung jedoch nunmehr als unverhältnismäßig, weil sie die\n\nbetroffenen Insolvenzverwalter übermäßig belastet.\n\nInsolvenzverwalter nehmen im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben\n\nwahr, die einen erheblichen zeitlichen Einsatz verlangen und mit nicht unbe-\n\nträchtlichen Haftungsrisiken verbunden sind. Die hierfür vom Staat bestellten,\n\nin der Regel freiberuflich tätigen Personen sollen nach dem gesetzlich gere-\n\ngelten Anforderungsprofil durch besondere Geschäftskunde qualifiziert sein\n\n(vgl. § 56 Abs. 1 InsO) und sind darauf angewiesen, eine auch ihre persönli-\n\nchen Bedürfnisse deckende Vergütung zu erhalten (vgl. BGHZ 116, 233, 238).\n\nWenn der Staat für Aufgaben, deren Wahrnehmung im öffentlichen Interesse\n\nliegt, Staatsbürger beruflich in Anspruch nimmt, dann erweist es sich\n\n- unabhängig davon, ob die Aufgabenerfüllung freiwillig oder gezwungenerma-\n\nßen erfolgt - als übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerecht-\n\nfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung, den derart Belasteten eine\n\nangemessene Entschädigung vorzuenthalten (BVerfGE 54, 251, 271). Dement-\n\nsprechend ist eine Mindestvergütung für masselose Verfahren, die dazu führt,\n\ndaß ein insgesamt auskömmliches Vergütungsaufkommen des Verwalters bei\n\nweitem nicht mehr gewährt wird, unverhältnismäßig.\n\nb) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es allerdings nicht,\n\ndie Tätigkeit eines Insolvenzverwalters in jedem konkreten Einzelfall kosten-\n\ndeckend und angemessen zu vergüten. Bei der verfassungsrechtlichen Be-\n\nwertung der für Insolvenzverwalter geltenden Vergütungsregelung ist im\n\nGrundsatz auch die Möglichkeit einer Querfinanzierung zu berücksichtigen,\n\nweil die gesetzlich vorgesehene Berechnung nach der Insolvenzmasse (§ 63\n\nAbs. 1 Satz 2 InsO, § 2 Abs. 1 InsVV) keine exakt nach dem konkreten Tätig-\n\nkeitsaufwand berechnete Vergütung gewährleistet, sondern systembedingt auf\n\neinen gewissen Gesamtausgleich gerichtet ist.\n\naa) Wertorientierte Gebührenvorschriften wie z.B. die Bundesgebühren-\n\nordnung für Rechtsanwälte sind ihrem Prinzip nach auf eine gemischte Kalku-\n\nlation angelegt und sehen bei niedrigen Gegenstandswerten häufig eine Ver-\n\ngütung vor, die weder dem Arbeitsaufwand noch den entstehenden allgemei-\n\nnen Geschäftskosten gerecht wird. Das Rechtsanwaltsgebührensystem muß\n\nlediglich gewährleisten, daß der Rechtsanwalt aus seinem Gebührenaufkom-\n\nmen insgesamt nach einer Mischkalkulation sowohl seinen Kostenaufwand als\n\nauch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (BVerfGE 83, 1, 14; 85, 337, 349;\n\nBVerfG NJW 2003, 737, 738).\n\nbb) Die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung enthält - weiter-\n\ngehend als z.B. die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte mit nur verein-\n\nzelten Rahmengebühren - kein geschlossenes Regelungskonzept, das aus-\n\nschließlich nach Streitwerten und Gebührensätzen bemessene Pauschalver-\n\ngütungen vorsieht. Sie sucht vielmehr einen Mittelweg zwischen geschlosse-\n\nnem und offenem System, in dem in einem ersten Schritt die Regelvergütung\n\nan objektive Kriterien angeknüpft (§§ 1, 2 InsVV) und sodann nach den Beson-\n\nderheiten des Einzelfalls eine Erhöhung gewährt (§ 3 Abs. 1 InsVV) oder ein\n\nAbschlag (§ 3 Abs. 2 InsVV) vorgenommen wird. Die insolvenzrechtliche Ver-\n\ngütungsverordnung bietet deshalb ausreichend Spielraum, im Einzelfall ange-\n\nmessene Beträge festzusetzen, wobei Regelvergütung und Abweichungen\n\nhiervon gegebenenfalls verfassungskonform auszulegen sind (vgl. zur Verord-\n\nnung über die Vergütung des Konkursverwalters BVerfG ZIP 1989, 382, 383).\n\ncc) Es ist rechtlich nicht geboten, für jeden konkreten Einzelfall eine aus-\n\nreichende - sowohl die Geschäftskosten (vgl. § 4 InsVV) als auch einen der\n\nQualifikation des Verwalters angemessenen Gewinn berücksichtigende - Ver-\n\ngütung zu gewährleisteten (so aber Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO vor § 1\n\nRn. 47, 49, 50; Haarmeyer in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl.\n\nS. 488 f) und dem Verwalter den allgemeinen Einwand einer im Vergleich zum\n\nkonkret erforderlichen Aufwand unangemessenen Vergütung zu ermöglichen.\n\nDie in § 3 InsVV vorgesehenen Möglichkeiten, von den Regelsätzen des § 2\n\nInsVV abzuweichen, beziehen sich auf besondere tätigkeitsbezogene Umstän-\n\nde des konkreten Verfahrens. Hierdurch kann ein besonderer, zusätzlicher\n\nAufwand berücksichtigt und ausgeglichen werden. Die Regelung dient nicht\n\ndazu, die zuvor anhand der jeweiligen Insolvenzmasse zu treffende Pauscha-\n\nlierung zu entwerten, die zugunsten des Verwalters bewirkt, daß in masserei-\n\nchen Verfahren eine deutlich höhere Vergütung vorgesehen ist, ohne daß hier\n\nzwangsläufig ein dementsprechender Mehraufwand für den Verwalter zugrunde\n\nliegen muß.\n\nc) Bei der Beurteilung der Frage, ob § 2 Abs. 2 InsVV für das durch-\n\nschnittliche Verfahren ohne nennenswerte Insolvenzmasse eine auskömmliche\n\nMindestvergütung gewährt, kann der Gesichtspunkt der Querfinanzierung al-\n\nlerdings nur mehr eingeschränkt Berücksichtigung finden, weil sich das Ver-\n\nhältnis von massereichen zu massearmen Verfahren mit dem Gesetz zur Ände-\n\nrung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001\n\n(BGBl I S. 2710), durch das mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 die Vorschrif-\n\nten zur Stundung der Verfahrenskosten gemäß §§ 4a ff InsO eingeführt wur-\n\nden, grundlegend verändert hat.\n\nDurch die Möglichkeit einer Kostenstundung ab 1. Dezember 2001 ist\n\ndie Zahl massearmer Insolvenzverfahren stark angestiegen (vgl. AG Hamburg\n\nZVI 2003, 186, 187; Frind ZInsO 2003, 341; Heyrath ZInsO 2003, 214, 215;\n\nSyrbe ZInsO 2002, 667, 668; Graeber NZI 2003, 328, 329; Blersch ZVI 2003,\n\n193 f). Dies belegt die \"INDat-Auswertung\" für das erste Quartal 2002 (ZVI\n\n2002, 135 ff), nach der die Eröffnungen von Verbraucherinsolvenzverfahren um\n\n38,8 %, die von Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Per-\n\nsonen um 441 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum angestiegen sind. Ent-\n\nsprechendes läßt sich auch den Angaben des Statistischen Bundesamtes ent-\n\nnehmen. Danach hatten die Insolvenzgerichte im Jahre 2001 noch 49.000 In-\n\nsolvenzen, im Jahr 2002 dagegen über 84.000 Insolvenzfälle zu bewältigen,\n\nwovon es sich bei knapp 38.000 Verfahren um Unternehmensinsolvenzen und\n\nbei rund 46.000 um Insolvenzen von Verbrauchern, ehemals Selbständigen\n\nund sonstigen natürlichen Personen handelte (Statistisches Jahrbuch für die\n\nBundesrepublik Deutschland 2002 S. 136 und 2003 S. 140).\n\nAls Folge dessen stellen die massearmen Verfahren nunmehr die über-\n\nwiegende Zahl der gesamten Verfahren dar (vgl. z.B. Gräber NZI 2003, 328,\n\n329; AG Göttingen ZVI 2003, 243f; AG Hamburg ZVI 2003, 186, 187; vgl. auch\n\nden Aufruf deutscher Insolvenzrichter und -rechtspfleger ZInsO 2002, 949).\n\nBeim Amtsgericht Neuruppin ist die Zusammensetzung der Regelinsolvenz-\n\nverfahren untersucht worden, mit dem Ergebnis, daß 67 % der Verfahren auf-\n\ngrund einer Stundung der Verfahrenskosten eröffnet wurden (Syrbe ZInsO\n\n2002, 667, 668). Ähnliche landesweite Zahlen gibt es für Bayern, Mecklenburg-\n\nVorpommern und Nordrhein-Westfalen. Eine bei den Amtsgerichten Offenbach,\n\nHanau und Friedberg durchgeführte Erhebung hat zudem ergeben, daß die\n\nhinsichtlich der Vergütung lukrativeren Insolvenzverfahren mit einer Masse\n\n(cid:14)(cid:15)(cid:12)(cid:15)(cid:3)](cid:14)(cid:17)-(cid:10)$(cid:13)%^(cid:1)(cid:26)(cid:20))(cid:14)(cid:17)(cid:1)*(cid:14)^(cid:16)(cid:15)(cid:1)*(cid:3)_(cid:20))(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:10)(cid:1)(cid:4)(cid:14)‘1a(cid:3)b(cid:12)(cid:30)$(cid:13)%(cid:2)(cid:27)(cid:29)(cid:1)c(cid:20)d/e(cid:22)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:3),f8(cid:1)(cid:15)(cid:9)(cid:11)(cid:7)(cid:4)+8(cid:27)(cid:6)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)*%(cid:15)(cid:3)J(cid:1)(cid:4)(cid:14)\n\nüber 30.000,00 \n\nausmachen, so daß bei einer Zahl von insgesamt 120 Verwaltern, die von die-\n\nsen Gerichten eingesetzt werden, jeder Verwalter rechnerisch nur rund alle\n\nzwei Jahre mit der Bearbeitung eines solchen Verfahrens befaßt wird (Mäuse-\n\nzahl ZVI 2003, 49, 51).\n\nWegen dieser Verschiebung von besser vergüteten Verfahren zu mas-\n\nsearmen Verfahren ist für Insolvenzverwalter die Möglichkeit, nicht gedeckte\n\nKosten und Gewinnausfälle durch die Übernahme gewinnträchtiger Verfahren\n\nzu kompensieren, nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben (vgl. Graeber\n\nNZI 2003, 328, 329). Auch ist eine an diesem Prinzip ausgerichtete gleichmä-\n\nßige Verteilung der Verfahren nicht gewährleistet und vom Gesetzgeber nicht\n\nvorgesehen (vgl. AG Hamburg ZVI 2003, 238, 239 f; AG Husum ZVI 2003, 143,\n\n144).\n\nDemzufolge muß ein wirtschaftlicher Ausgleich im wesentlichen bereits\n\ninnerhalb der in massearmen Verfahren anfallenden Vergütungen erreicht wer-\n\nden. Nicht für jedes, wohl aber für den Durchschnitt dieser Verfahren insge-\n\nsamt muß eine auskömmliche Vergütung zu erzielen sein. Nur so lässt sich\n\neine ausreichende Vergütung der Verwalter sicherstellen, die nur oder ganz\n\nüberwiegend masselose Kleinverfahren abwickeln und sich darauf spezialisiert\n\nhaben (vgl. Hertling INDat Report 04-05/2003, 16; 06/2003, 19; 07/2003, 16).\n\nDiese Verwalter können solche Verfahren zwar infolge ihrer Spezialisierung\n\nbesonders kostengünstig abwickeln, sind aber andererseits auch darauf ange-\n\nwiesen, aus diesen Verfahren eine auskömmliche Vergütung zu bekommen.\n\nd) Die Mindestvergütung von 500,00 \n\n(cid:9)(cid:28)(cid:27)3(cid:9)(cid:11)-g(cid:14)h(cid:20)(cid:23)(cid:1)(cid:15)(cid:22)(cid:4)(cid:3)(cid:24)(cid:20)(cid:23)(cid:16)]9(cid:17)(cid:1)*+.(cid:1)(cid:15)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:11)(cid:1)(cid:4)(cid:14)hA(cid:26)(cid:22)(cid:15)(cid:7)(cid:26)\\](cid:9)(cid:30)(cid:20)(cid:23)(cid:1)\n\nden entstehenden durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand bei weitem nicht\n\nauskömmlich entgelten kann.\n\naa) Diese Einschätzung entspricht der Rechtsprechung vieler Insolvenz-\n\ngerichte. Diese erkennen den Insolvenzverwaltern bei im einzelnen unter-\n\nschiedlicher Begründung eine höhere Vergütung zu (LG Flensburg ZVI 2003,\n\n237; AG Dresden ZInsO 2003, 605; AG Göttingen ZVI 2003, 243; AG Hamburg\n\nZVI 2003, 186 und ZVI 2003, 238; AG Husum ZInsO 2002, 1135; AG Lüneburg\n\nZVI 2003, 92; AG Neubrandenburg NZI 2003, 328; AG Potsdam ZVI 2003,\n\n185).\n\n(cid:20)\n\nSoweit Insolvenzgerichte - wie das Beschwerdegericht im Streitfall - den\n\nVerwaltern nach wie vor nur die gesetzlich vorgesehene Mindestvergütung be-\n\nwilligen, wird dies überwiegend mit dem Verweis auf eine umfassend zu be-\n\nrücksichtigende Mischkalkulation oder die vom Verordnungsgeber getroffene\n\nRegelung begründet; die verfassungsrechtlich bedeutsame Frage der Aus-\n\nkömmlichkeit der Vergütung wird nicht näher erörtert (vgl. LG Bielefeld ZVI\n\n2003, 488; LG Bremen NZI 2002, 672).\n\nbb) Die Rechtsprechung der Insolvenzgerichte, die den Verwaltern hö-\n\nhere Vergütungssätze zubilligt, verweist auf Befragungen von Insolvenzver-\n\nwaltern.\n\nVom Amtsgericht Neuruppin sind 17 Verwalter über den tatsächlichen\n\nZeitaufwand für ein Stundungsverfahren mit ca. 20 Gläubigern (insgesamt 126\n\nIN-Verfahren) befragt worden. Als Ergebnis wurde eine durchschnittliche Bear-\n\nbeitungsdauer von 44 Stunden und ein tatsächlicher Kostenaufwand von\n\n2.389,09 \n\n ZInsO 2002, 667, 668). Eine\n\n(cid:1)kjl(cid:1)*(cid:3) (cid:5)J(cid:7)(cid:4)%(cid:15)(cid:3)J(cid:1)(cid:4)(cid:14)’9(cid:30)(cid:1)(cid:4)4m(cid:7)(cid:4)(cid:14)(cid:15)(cid:14)(cid:2)(cid:27)3(cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:15)(cid:16)(cid:15)(cid:1)*9(cid:17)(cid:1)(cid:4)(cid:14)’:!nBo(cid:30)(cid:3)!9(cid:17)(cid:1)\n\nvergleichbare Befragung von 20 Verwaltern/Treuhändern im Amtsgerichtsbe-\n\nzirk Braunschweig hat eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von\n\n43 Stunden und einen Kostenaufwand von 2.006,81 \n\n(cid:1)(cid:4)(cid:3)J(cid:16)(cid:15)(cid:1)*9(cid:17)(cid:1)(cid:4)(cid:14)Q:_pY(cid:1)(cid:30)o(cid:30)(cid:3)J(cid:7)(cid:30)(cid:27)M%rqIs0(cid:14)(cid:17)(cid:9)(cid:13)t\n\n2003, 214, 215: 153 IN-Verfahren, 100 IK-Verfahren). Das Amtsgericht Dres-\n\nden hat ebenfalls eine Umfrage bei einer nicht genannten Zahl dort tätiger\n\nVerwalterkanzleien durchgeführt. Es ergab sich \"bei teilweise allerdings erheb-\n\nlichen Streubreiten\" ein durchschnittlicher Zeitaufwand des Verwalters von\n\n9,5 Stunden und einer Fachkraft von \"etwa\" 25 Stunden (ZInsO 2003, 605,\n\n606).\n\ni\n\nDas Amtsgericht Hamburg hat bei einer Umfrage zu den durchschnittli-\n\nchen Kosten der im Jahr 2002 bearbeiteten masselosen Verfahren einen Ko-\n\nstenaufwand für Regelinsolvenzen (IN-Verfahren) von 1.403,49 \n\n(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:22)ujl(cid:1)(cid:4)(cid:3)!9(cid:15)(cid:3)J(cid:7)\n\ncherinsolvenzen (IK-Verfahren) von 1.023,75 \n\n(cid:20)D(cid:14)(cid:10)4(cid:2)/d(cid:25)a\"((cid:12)(cid:17)(cid:9)(cid:30)/(cid:23)(cid:7)(cid:15)(cid:16)(cid:15)(cid:1)*(cid:14)v(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:22)w-(cid:4)%(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:1)xG\n\nu-\n\nm-\n\nsatzsteuer bei einer Spanne von 1.333,33 bis 3.000,00 \n\n:=szyY{(cid:8)jl(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)*%(cid:15)(cid:3)J(cid:1)(cid:4)(cid:14)\n\n9(cid:2)(cid:31)|(cid:18)(cid:21)(cid:25)\n\n569,25 bis 2.500,00 \n\ntelt und daraus unter Abzug der ge-\n\n:=s~}(cid:4)(cid:127)(cid:15)jl(cid:1)*(cid:3) (cid:5)J(cid:7)(cid:4)%(cid:15)(cid:3)J(cid:1)(cid:4)(cid:14)\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:3)!+P(cid:20)\n\nsondert festzusetzenden Auslagenerstattung eine Pauschalvergütung von\n\n:(cid:128)s~y\n\n9(cid:13)(cid:31)|(cid:18)(cid:21)(cid:25)lV(cid:10)W(cid:15)W(cid:26)A0W(cid:15)W\n\n:=sz}\n\n(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:15)(cid:9)(cid:28)(cid:27)&(cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:15)(cid:9)(cid:11)(cid:1)@(cid:27) (cid:31)(cid:11)(cid:27)(cid:129):(cid:6)\"(f\n\np(cid:130)(cid:7)(cid:4)+(cid:21)9(cid:10)(cid:12)(cid:15)(cid:3)J(cid:16)6q(cid:26)j8sYChW(cid:15)W(cid:15)(cid:131)cAICh(cid:131)(cid:15)V(cid:26)A\n\n1.200,00 \n\n242; Frind ZInsO 2003, 639, 642f). Befragt wurden 37 Verwalter/Treuhänder,\n\nvon denen sich 26 (ca. 70 %) an der Umfrage beteiligt haben. Daß die Kosten\n\npro Verfahren unter denen liegen, die in anderen Amtsgerichtsbezirken ermit-\n\ntelt wurden, führt das Gericht auf die in Hamburg im Jahre 2002 begonnene\n\n\"Pool-Bildung\" zurück, bei der sich jeweils fünf bis sechs Verwalter zur Ab-\n\nwicklung von massearmen Verfahren zusammengeschlossen und einen vom\n\nGericht einzusetzenden Verwalter oder Treuhänder benannt haben. Durch\n\nSynergieeffekte und kostengünstige ausgelagerte Büroräume (keine \"Adres-\n\nsenlagen\") habe der Zeit- und Personalaufwand verringert werden können.\n\nDiese Verfahrensweise betone das Bemühen von Seiten der Verwalter und des\n\nGerichts, die Verfahren kostengünstig abzuwickeln (Frind aaO.).\n\nDiese Erhebungen sind zwar nur eingeschränkt aussagekräftig, zumal\n\nsie ausschließlich auf den Angaben der in eigenen Interessen betroffenen In-\n\nsolvenzverwalter beruhen. Gleichwohl vermögen sie in ihrer Gesamtschau ei-\n\nnen plausiblen und ausreichenden Eindruck von der erheblichen Differenz zwi-\n\nschen dem Tätigkeitsaufwand und der Vergütung von Insolvenzverwaltern bei\n\nmassearmen Verfahren zu vermitteln. Die dabei festgestellten Kosten, die den\n\nVerwaltern bei der Verfahrensbearbeitung entstehen, liegen so deutlich über\n\nF\nF\n(cid:27)\nF\n \nF\n\ndem als Mindestbetrag festgesetzten Vergütungsbetrag, daß dieser selbst bei\n\nbeträchtlichen Abschlägen immer noch deutlich überschritten wird.\n\ncc) Das Ergebnis dieser Praxisbefragungen ist hinreichend nachvoll-\n\nziehbar; denn die bei der Abwicklung von Kleinverfahren im Laufe der Zeit ge-\n\nwonnenen Erfahrungswerte zeigen, daß die durchschnittlich erforderliche Be-\n\narbeitung dieser Verfahren mit der geregelten Mindestvergütung bei weitem\n\nnicht finanziert werden kann.\n\n(1) Bei der Bemessung des erforderlichen Aufwandes ist eine möglichst\n\nkostengünstige Verfahrensweise unter Ausnutzung effizienter und rationaler\n\nBüroabläufe zugrunde zu legen. Soweit einzelne Insolvenzverwalter eine auf\n\ndie Verwaltung großer Unternehmensinsolvenzen ausgerichtete Kanzleistruktur\n\nhaben, können damit verbundene Mehraufwendungen keine Berücksichtigung\n\nfinden, weil sie für die Erledigung masseloser Kleinverfahren nicht notwendig\n\nsind. Dies gilt entsprechend für die Arbeitsteilung zwischen dem Insolvenzver-\n\nwalter und seinen Hilfskräften. Demgemäß ist auch die Darstellung des Insol-\n\nvenzverwalters im Streitfall nur eingeschränkt aussagekräftig. Jedenfalls um-\n\nfaßt die Tätigkeit des Verwalters in masselosen Verfahren aber ein Gespräch\n\nmit dem Schuldner sowie die Sichtung und Auswertung der übergebenen Un-\n\nterlagen, die Vorbereitung und Durchführung von Berichts- und Prüfungstermi-\n\nnen nebst Erstellung der erforderlichen Verzeichnisse und Berichte, den\n\nSchriftverkehr mit Gläubigern und die Überprüfung der Forderungsanmeldun-\n\ngen.\n\n(2) Bei der Kalkulation einer im Durchschnittsfall angemessenen Vergü-\n\ntung bieten die Stundensätze, die in der zum 1. Januar 2004 in Kraft getrete-\n\nnen Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl I S. 2804)\n\nfestgesetzt sind, einen tragfähigen Anhaltspunkt. Auf der Grundlage der Re-\n\ngelung, die § 19 Abs. 1 ZwVwV für den Fall einer nach Zeitaufwand zu bemes-\n\nsenden Vergütung trifft, kann als Anhaltspunkt für den Mindeststundensatz ei-\n\nnes qualifizierten Mitarbeiters ein Betrag von 35,00 \n\n(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:22)(cid:132)(cid:5)b5(cid:15)(cid:3)#(cid:133)7(cid:134)(cid:30)(cid:27)!(cid:20)(cid:23)(cid:16)(cid:4)4m(cid:1)(cid:26)(cid:20)\n\n(cid:27)(cid:29)(cid:1)*(cid:14)hAU(cid:22)(cid:26)(cid:20)(cid:23)(cid:1)\n\nder Insolvenzverwalter persönlich übernehmen muß, ein Betrag von 95,00 \n\nangesetzt werden. Der Mindestsatz von 35,00 \n\n 19 Abs. 1\n\n(cid:9)(cid:11)-c/d/Q(cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:4)+.(cid:134)(cid:26)\\\n\nZwVwV dann zugrunde gelegt werden, wenn die Zwangsverwaltungstätigkeit\n\nüberwiegend aus einfachen Aufgaben besteht, die hauptsächlich von Mitar-\n\nbeitern und Hilfskräften erledigt werden können. Der Höchstsatz dagegen soll\n\ngelten, wenn überwiegend die Tätigkeit des hochqualifizierten Verwalters oder\n\ngleich qualifizierter Mitarbeiter erforderlich wird (Begründung zum Entwurf der\n\nZwangsverwalterverordnung unter B zu § 19).\n\n(3) Nach den von den Insolvenzgerichten getroffenen Feststellungen\n\nwerden etwa zwei Drittel der Tätigkeit von einem Mitarbeiter, ein Drittel vom\n\nVerwalter bewältigt. Danach würde die Mindestvergütung von 500,00 \n\n(cid:16)(cid:15)(cid:1)*(cid:3)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:22)(cid:15)(cid:1)\n\nfür einen Zeitaufwand von neun Stunden ausreichen. Die bei der Abwicklung\n\nmasseloser Insolvenzen gewonnenen Erfahrungswerte zeigen jedoch, daß in\n\ndieser Zeit die vom Verwalter geforderte Tätigkeit auch bei Ausnutzung aller\n\nEinsparungsmöglichkeiten und bei Optimierung der Büroabläufe nicht annä-\n\nhernd zu leisten ist.\n\nSelbst die auf diese Verfahren spezialisierten Kanzleien mit einer darauf\n\nbesonders ausgerichteten Büroorganisation können eine durchschnittliche Ko-\n\nstendeckung nicht erreichen (vgl. Hertling INDat Report 04-05/2003, 16;\n\n07/2003, 16; Mäusezahl ZVI 2003, 49, 51). Die vorliegenden Erhebungen und\n\n(cid:135)\n\nErmittlungen der Insolvenzgerichte deuten vielmehr darauf hin, daß ein Auf-\n\nwand von mindestens 20 Stunden erforderlich ist, um ein durchschnittliches\n\nmassearmes Verfahren abzuwickeln. Ob und inwieweit es davon abweichende\n\nAusnahmefälle gibt (vgl. dazu Hertling INDat-Report 06/2003, 19), ist nicht ent-\n\nscheidend; denn es ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten (vgl.\n\nBVerfGE 101, 331, 354). Jedenfalls für die Gesamtheit der hauptsächlich mit\n\nder Bearbeitung massearmer Verfahren befaßten Verwalter ist mit der in der\n\nVerordnung vorgesehenen Vergütung nicht einmal eine annähernde Kosten-\n\ndeckung zu erreichen.\n\n(4) Die Unangemessenheit des vorgesehenen Mindestbetrages wird\n\nauch deutlich bei einem Vergleich mit der Vergütung, die ein Verwalter bei ei-\n\nnem Insolvenzverfahren mit einer - ohne entsprechende Stundungsmöglichkeit\n\nzur Kostendeckung im allgemeinen für erforderlich angesehenen und als Ko-\n\nstenvorschuß geforderten - Masse von 3.000,00 \n\n9(cid:17)(cid:1)(cid:10)(cid:7)(cid:4)(cid:14)(cid:17)(cid:9)(cid:13)(cid:136)(cid:15)(cid:3)!(cid:12)(cid:17)$(cid:13)%(cid:17)(cid:1)*(cid:14)(cid:137)4m(cid:7)(cid:4)(cid:14)(cid:10)(cid:14)h(cid:138)(cid:21)p((cid:20)(cid:23)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\ngebührt ihm gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV eine Vergütung von 1.200,00 \n\nA(cid:4)-\n\nh-\n\nne daß greifbare Anhaltspunkte für einen gegenüber masselosen Verfahren\n\nhöheren Bearbeitungsaufwand ersichtlich wären.\n\n4. § 2 Abs. 2 InsVV ist allerdings nicht als von Anfang an verfassungs-\n\nwidrig anzusehen, weil dem Verordnungsgeber ein Prognosespielraum bei der\n\nBemessung eines angemessenen und geeigneten Mindestvergütungssatzes\n\nzustand und für eine von Anfang an offensichtlich untragbare Fehleinschätzung\n\nHinreichendes nicht ersichtlich ist.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der\n\nGesetzgeber einen vom Gericht nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungs-\n\nspielraum, wenn komplexe, in der Entwicklung begriffene Sachverhalte Gegen-\n\nstand der Gesetzgebung sind. Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen in Re-\n\nde stehen, ist ein angemessener Zeitraum zu gewähren, um Erfahrungen zu\n\nsammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln einer Regelung abzuhelfen\n\n(BVerfGE 83, 1, 21 f; 101, 331, 350 f). Ein Gesetz kann nicht allein deshalb als\n\nverfassungswidrig angesehen werden, weil es auf einer Prognose über den\n\nVerlauf einer späteren tatsächlichen Entwicklung beruht, die sich nachträglich\n\nals falsch herausstellt (BVerfGE 25, 1, 13; 30, 250, 263).\n\nEin Prognose- und Anpassungsspielraum, den das Bundesverfassungs-\n\ngericht auch für den Erlaß gesetzlicher Vergütungsregelungen, wie z.B. für\n\nRechtsanwälte (BVerfGE 83, 1, 21 f) oder Berufsbetreuer (BVerfGE 101, 331,\n\n350 f; BVerfG NJW-RR 2000, 1241, 1242) anerkannt hat, ist dem Verord-\n\nnungsgeber bei der Regelung der Mindestvergütung von Insolvenzverwaltern\n\nebenfalls zuzubilligen. Daß es sich hierbei nicht um ein Gesetzgebungsverfah-\n\nren, sondern um Rechtssetzung der Exekutive handelt, steht dem nicht entge-\n\ngen. Trotz der abweichenden Anforderungen an das Verfahren der Normset-\n\nzung ergeben sich daraus für die Einschätzungsprärogative des Normgebers\n\nkeine wesentlichen Unterschiede.\n\nMit Einführung der in der Insolvenzordnung vorgesehenen Entschuldung\n\nnatürlicher Personen sind Verfahrensabläufe geschaffen worden, die in dem\n\nbis dahin geltenden Recht keine Entsprechung finden. Auch wenn die Anforde-\n\nrungen an den Insolvenzverwalter im wesentlichen abstrakt gesetzlich vorge-\n\ngeben waren, erforderte die Festlegung einer angemessenen und vertretbaren\n\nVergütungsbemessung durch den Verordnungsgeber eine Einschätzung der\n\nzukünftigen Entwicklung des sich aus diesen Vorgaben in der Praxis entwik-\n\nkelnden Umfangs und der Qualität der geforderten Tätigkeit. Dafür lagen ver-\n\ngleichbare Erkenntnisse nicht vor. Dies zeigt sich auch daran, daß die Insol-\n\nvenzverwalter in der späteren Entwicklung unterschiedlich auf die sich stellen-\n\nden neuen Anforderungen an Verfahrensorganisation und Büroabläufe reagiert\n\nhaben und die Angaben aus dem Kreis der Verwalter über den erforderlichen\n\nBearbeitungsaufwand und die entstehenden Kosten stark voneinander abwei-\n\nchen (vgl. Frind ZInsO 2003, 639, 643; Hertling INDat Report 04-05/2003, 16;\n\n07/2003, 16).\n\nb) Da dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich\n\nder Bemessung der Mindestvergütung zustand, unterliegen die Regelungen\n\nzunächst nur der Kontrolle auf Prognosefehler: Der Beurteilungsspielraum ist\n\nerst dann überschritten, wenn die Erwägungen nicht vertretbar, also so offen-\n\nsichtlich verfehlt sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetz-\n\ngeberische Maßnahmen abgeben können (BVerfGE 30, 292, 317; 37, 104,\n\n118; 95, 1, 23; BVerfG, NJW-RR 2000, 1241, 1242).\n\nDafür ist Hinreichendes nicht ersichtlich. Die Bundesrechtsanwaltskam-\n\nmer hat zwar in ihrer Stellungnahme zu § 2 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs\n\nvom 29. Dezember 1997 (ZInsO 1998, 19) angeregt, die Mindestvergütung auf\n\n4.000,00 DM festzusetzen, da die Tätigkeit des Insolvenzverwalters mehr als\n\nbisher eine besondere Spezialisierung voraussetze und erhebliche Vorhalteko-\n\nsten anfielen (ZInsO 1998, 26, 30). Auch läßt sich der amtlichen Begründung\n\nder Verordnung nicht entnehmen, welche Erwägungen der Regelung über die\n\nMindestvergütung zugrunde lagen und warum der Verordnungsgeber, der bei\n\nder Festsetzung der Regelsätze von der bisherigen Praxis zur Konkursverwal-\n\ntervergütung ausgehen wollte (Amtliche Begründung unter A 4, und zu § 2\n\nAbs. 2 aaO), den Mindestbetrag nur auf 1.000,00 DM festgesetzt hat. Nach der\n\nRechtsprechung zur Konkursverwaltervergütung war für ein durchschnittliches\n\nNormalverfahren mindestens der vierfache, bei der aufwendigeren Tätigkeit\n\ndes Verwalters im Gesamtvollstreckungsverfahren jedenfalls der fünffache Re-\n\ngelsatz festzusetzen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenz-\n\nverfahren 2. Aufl. § 3 VergVO Rn. 12, 15). Insofern wäre es angesichts des\n\ngemäß § 3 Abs. 2 VergVO geltenden Mindestbetrages von 400,00 DM konse-\n\nquent gewesen, die Mindestvergütung mit einem Betrag von 1.600,00 DM an-\n\nzusetzen (vgl. hierzu LG Flensburg ZVI 2003, 237, 238; Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster, aaO § 3 VergVO Rn. 13; dies., InsVV 3. Aufl. § 2 Rn. 39;\n\nBlersch \n\nin: \n\nBreutigam/\n\nBlersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 2 InsVV Rn. 13). Gleichwohl läßt sich nicht\n\nersehen, daß die Einschätzung hinsichtlich der Mindestgebühr, die bis dahin in\n\nder Praxis keine nennenswerte Rolle spielte und deren Bedeutung und Trage-\n\nweite sich erst später gezeigt hat, offensichtlich verfehlt war.\n\n5. Der dem Verordnungsgeber zuzubilligende Zeitraum für eine Über-\n\nprüfung und Anpassung ist erst mit Ablauf des Jahres 2003 verstrichen.\n\nAuf einer Prognoseentscheidung beruhende Normen werden frühestens\n\nverfassungswidrig, wenn die dem Gesetzgeber zustehende Zeit, um Erfahrun-\n\ngen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln einer Norm abzuhelfen,\n\nabgelaufen ist (BVerfGE 83, 1, 22; 101, 331, 351).\n\nBis Ende des Jahres 2001 waren die Auswirkungen der Regelung zur\n\nMindestvergütung noch gering. Der Verordnungsgeber konnte zunächst davon\n\nausgehen, dass auch Verbraucherinsolvenzverfahren nur mit einer die Kosten\n\ndeckenden Masse eröffnet würden und der Insolvenzverwalter eine auskömm-\n\nliche Vergütung erhalten werde (vgl. HK/Landfermann, 1. Aufl. vor §§ 304-314\n\nRn. 11 ff, 18). Demgegenüber war seit Einführung der §§ 4a ff InsO mit erhebli-\n\nchen Auswirkungen auf die Vergütungsregelung zu rechnen, weil ein deutlicher\n\nAnstieg der zu bearbeitenden massearmen Insolvenzverfahren zu erwarten\n\nwar. Dem Verordnungsgeber oblag deshalb ab diesem Zeitpunkt eine ver-\n\nstärkte Beobachtungspflicht.\n\nIm Verlaufe des Jahres 2002 sind die Auswirkungen der neuen Bestim-\n\nmungen in ihrer Tragweite nach und nach deutlich geworden, als die ersten\n\nGerichtsentscheidungen zur Frage der Angemessenheit und Auskömmlichkeit\n\nder Vergütung veröffentlicht wurden (vgl. LG Bremen NZI 2002, 672) und Insol-\n\nvenzgerichte begannen, den Insolvenzverwaltern höhere als die vorgesehenen\n\nVergütungssätze zu gewähren (vgl. AG Husum ZInsO 2002, 1135, 1136). In\n\nder Folgezeit gab es sodann eine Flut derartiger Entscheidungen und zahlrei-\n\nche Veröffentlichungen im Schrifttum, in denen nahezu einhellig festgestellt\n\nwird, daß die Mindestsätze zur Abgeltung des bei solchen Verfahren durch-\n\nschnittlich anfallenden Tätigkeitsaufwandes völlig unzureichend sind (vgl. z.B.\n\nKeller ZVI 2002, 437, 443, Syrbe ZInsO 2002, 667; Kuhmann ZVI 2002, 357;\n\nFrind ZInsO 2003, 341, 345; Haarmeyer ZInsO 2003, 122, 123; Blersch ZVI\n\n2003, 193; Mäusezahl ZVI 2003, 49, 51).\n\nDeshalb bestand jedenfalls seit Mitte des Jahres 2003 für den Verord-\n\nnungsgeber dringende Veranlassung, die Regelung zur Mindestvergütung hin-\n\nsichtlich ihrer Angemessenheit und Auskömmlichkeit zu überprüfen. Der Ge-\n\nsetzgeber ist zu einer Überprüfung der Auswirkungen seiner Regelung ver-\n\npflichtet und hat diese nachzubessern und zu korrigieren, wenn sich eine Fehl-\n\nprognose herausstellt (BVerfGE 16, 147, 187; 56, 54, 78; 65, 1, 55; 73, 118,\n\n181 f). Diese Verpflichtung traf auch den Verordnungsgeber. Er hätte bis Ende\n\n2003 die notwendigen Feststellungen treffen und seine Regelungen anpassen\n\nkönnen und müssen. Dies hat er unterlassen.\n\n6. § 2 Abs. 2 InsVV ist wegen seines insoweit eindeutigen Regelungs-\n\ngehaltes einer verfassungskonformen Anpassung in Form einer Anhebung des\n\nvorgesehenen Mindestbetrages nicht zugänglich.\n\nEine Norm ist nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine\n\nnach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung\n\nzu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entste-\n\nhungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen\n\nund deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem\n\nverfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (BVerfGE 83, 201,\n\n214 f; 88, 145, 166).\n\nEine dementsprechende verfassungskonforme Handhabung ist für die in\n\nRede stehende Norm jedoch nicht möglich. Nach § 2 Abs. 2 InsVV soll die Ver-\n\n9(cid:17)(cid:1)(cid:30)(cid:27)M(cid:3)J(cid:7)(cid:15)(cid:16)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:14)(cid:4)(cid:25)((cid:140)(cid:130)(cid:1)*(cid:3)(jl(cid:1)*(cid:3)(cid:8)-*(cid:3)(cid:8)(cid:22)*(cid:14)(cid:15)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:15)(cid:9)(cid:11)(cid:16)(cid:10)(cid:1)(cid:4)9(cid:17)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\ngütung \"in der Regel mindestens 500,00 \n\nhat damit zum Ausdruck gebracht, daß dieser Mindestbetrag den Regelfall ei-\n\nnes masselosen Verfahrens vergüten soll, bei dem ansonsten nach der Syste-\n\nmatik von § 2 Abs. 1 InsVV eine nach der Masse zu bestimmende Vergütung\n\nnicht gewährt werden könnte. Eine generelle Anhebung dieses Regelsatzes im\n\nWege der richterlichen Rechtsfortbildung ist ausgeschlossen, weil nach dem\n\nWillen des Verordnungsgebers die neu festgesetzten Regelsätze maßgeblich\n\nsein sollen, ohne daß schon für ein Normalverfahren Multiplikatoren angewandt\n\n(cid:139)\n\noder Zuschläge gewährt werden (vgl. amtliche Begründung zur InsVV, aaO\n\nunter B zu § 2).\n\n§ 2 Abs. 2 InsVV begrenzt zwar den Regelsatz nach oben hin nicht,\n\nsondern bezeichnet ihn ausdrücklich als Mindestbetrag. Dies läßt indes für ei-\n\nnen regeltypischen Normalfall eines massearmen Verfahrens nur dann einen\n\nSpielraum für eine Erhöhung der Vergütung, wenn eine solche gemäß § 3\n\nAbs. 1 InsVV wegen konkreter Besonderheiten des Einzelfalls Zuschläge\n\nrechtfertigt. Eine generelle Anpassung für das normale Durchschnittsverfahren\n\nläßt sich mit Hilfe eines solchen Zuschlages nicht erreichen (a.A. Blersch ZVI\n\n2003, 193, 197 f), weil ein solcher nur bei tätigkeitsbezogenen Besonderheiten\n\nin Betracht kommt, die das konkrete Verfahren von dem Normfall typischer ver-\n\ngleichbarer Verfahren abheben. Dies trifft nur zu, wenn die individuellen Ver-\n\nhältnisse im Einzelfall die Geschäftsführung als entweder besonders schwierig\n\noder aufwendig erscheinen lassen, so daß aus diesem Grund ein Mißverhältnis\n\nzur Regelvergütung entstehen würde (vgl. zu § 25 ZwVerwV a.F. BGHZ 152,\n\n18, 27; zu § 4 VergVO BVerfG ZIP 1989, 382, 383).\n\n7. Eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1\n\nGG kommt nicht in Betracht, weil sich dessen Verwerfungsmonopol nur auf\n\nnachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinne, nicht aber auf Verordnungen\n\nbezieht (vgl. BVerfGE 1, 184, 189 ff; 68, 319, 326).\n\n8. Demzufolge ist die Regelung der Insolvenzrechtlichen Vergütungs-\n\nverordnung über die Mindestvergütung der Insolvenzverwalter ab 1. Januar\n\n2004 verfassungswidrig. Dies hat zur Folge, daß für Insolvenzverwalter, die ab\n\ndiesem Zeitpunkt bestellt werden, die Begrenzung der Mindestvergütung auf\n\n(cid:14)(cid:4)(cid:20)\n\n$(cid:13)%(cid:13)(cid:27)(cid:130)+.(cid:1)*%(cid:15)(cid:3)(cid:130)(cid:16)(cid:26)(cid:20)0/\n\n(cid:27)b(cid:25)3X(cid:26)5(cid:10)(cid:3)(cid:130)(cid:22)(cid:26)(cid:20)(cid:23)(cid:1)’(cid:31)(cid:2)(cid:1)(cid:26)(cid:20)\n\n(cid:27)!/d(cid:20)(cid:23)$(cid:13)%(cid:17)(cid:1)K\"(9(cid:17)(cid:16)(cid:4)(cid:3)J(cid:1)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:31)(cid:30)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16),(cid:20)(cid:23)(cid:9)(cid:28)(cid:27)U(cid:22)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:3)InL(cid:27)b(cid:20)(cid:23)$(cid:13)%(cid:2)(cid:27)&(cid:7)(cid:15)(cid:16)(cid:141)(cid:22)(cid:10)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(1\n\n500,00 \n\ne-\n\nstellung des Insolvenzverwalters maßgeblich. Dies erfordern Praktikabilität und\n\nRechtsklarheit.\n\nDie Bestellung des Insolvenzverwalters erfolgt im Eröffnungsbeschluß\n\n(§ 27 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Sein Amt beginnt mit der Annahme (MünchKomm-\n\nInsO/Graeber § 56 Rn. 99 f). Diese hat unverzüglich zu erfolgen. Denn die\n\nAufnahme der Tätigkeit des Insolvenzverwalters muß sofort beginnen, nämlich\n\nmit der Inbesitznahme und Aufzeichnung der Masse (§ 148 ff InsO). Ist die Be-\n\nstellung noch im Jahr 2003 erfolgt, wird deshalb typischerweise auch die Auf-\n\nnahme der Tätigkeit in diesem Jahr erfolgt sein. Die Mindestvergütung des In-\n\nsolvenzverwalters wird einheitlich gewährt und bemißt sich nicht nach einzel-\n\nnen Zeitabschnitten seiner Tätigkeit. Sein Anspruch auf Vergütung entsteht\n\nbereits mit der Arbeitsleistung, nicht erst mit der Festsetzung durch das Gericht\n\n(BGHZ 116, 233, 242). Deshalb ergibt sich seine Vergütung für eine Tätigkeit,\n\nzu der er vor dem Jahr 2004 bestellt wurde, aus der zu diesem Zeitpunkt gel-\n\ntenden und verfassungsrechtlich noch hinnehmbaren Regelung.\n\n9. Der Verordnungsgeber wird unverzüglich mit Rückwirkung zum\n\n1. Januar 2004 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen haben. Ge-\n\nschieht dies nicht bis spätestens 1. Oktober 2004, werden die Gerichte unter\n\nBerücksichtigung der aus §§ 2, 3 InsVV ersichtlichen Grundstruktur eine an-\n\ngemessene Mindestvergütung festzulegen haben (vgl. BVerfGE 54, 251, 276).\n\nDiese ist nicht nach dem Arbeits- und Kostenaufwand im Einzelfall, sondern an\n\ndem durchschnittlich erforderlichen Arbeits- und Kostenaufwand in masselosen\n\nVerfahren zu bemessen. Eine Berechnung nach Stundensätzen kommt nicht in\n\nBetracht.\n\n10. Da der Insolvenzverwalter im Streitfall vor dem 1. Januar 2004 zum\n\nVerwalter bestellt wurde, bleibt sein über den gesetzlichen Mindestsatz hi-\n\nnausgehender Vergütungsantrag und damit auch sein Rechtsmittel im Ergebnis\n\nohne Erfolg.\n\nKreft Fischer Ganter\n\n Kayser Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/ix-zb-96-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":17},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/ix-zb-96-03","retrieved":"2026-07-10 15:10:47.115243+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-15/ix-zb-96-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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