{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__83-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-07-05","aktenzeichen":"IX ZB 83/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 83/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin \n\nLohmann \n\nam 5. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 81 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten \n\ndes weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 6.487,45 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer weitere Beteiligte war vom 12. Mai 2000 bis zum 21. März 2001 vor-\n\nläufiger Verwalter des Schuldners, der das Insolvenzverfahren über das eigene \n\nVermögen beantragt hatte. Zugleich hatte das Insolvenzgericht dem Schuldner \n\nein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. \n\nDas Insolvenzgericht hat auf Antrag des weiteren Beteiligten die Vergü-\n\ntung nach einem Massewert von 28.421,53 DM auf 25 % des Regelsatzes zu-\n\nzüglich Auslagen- und Umsatzsteuer, insgesamt 1.917,46 €, festgesetzt. Die \n\nsofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Mit \n\nseiner Rechtsbeschwerde erstrebt er weiter die Erhöhung der Vergütung und \n\nder ihm zu erstattenden Auslagen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\n4 \n\n1. Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung ist in dem \n\nvon der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt sowohl in der alten als auch \n\nin der neuen Fassung des § 8 Abs. 3 InsVV zweifelsfrei so geregelt, wie sie das \n\nLandgericht verstanden hat. Der der Regelung des (früheren) § 26 Satz 2 \n\nBRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % fällt nur einmal jährlich \n\nund nicht monatlich an. Die zusätzliche Höchstgrenze von 500 DM je angefan-\n\ngenen Monat der Tätigkeit des Verwalters soll ausschließlich vermeiden, dass \n\nsich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschale weit von den tat-\n\nsächlich entstandenen Auslagen entfernt (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB \n\n600/02, ZIP 2003, 1458). Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwer-\n\ndeführers teilt der Senat nicht. \n\n5 \n\n2. Zwar mag der weitere Beteiligte zum sog. starken vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalter nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 InsO bestellt \n\nworden sein. Dies allein rechtfertigt aber nicht generell einen Vergütungszu-\n\nschlag (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759 f). \n\n6 \n\n3. Die Bemessung von Vergütungszu- oder -abschlägen gemäß § 11 \n\nAbs. 1 InsVV unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils \n\nentfalteten Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist vorwiegend eine \n\nFrage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall. Der \n\nrechtlichen Nachprüfung zugänglich sind jedoch die Maßstäbe (Rechtsgrund-\n\nsätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Ver-\n\nwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsan-\n\ngemessenen Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt \n\nworden ist. Geht es nur um die Verletzung solcher rechtlich nachprüfbarer \n\nMaßstäbe bei der Festsetzung der Vergütung im Einzelfall, führt die Beanstan-\n\ndung eines entsprechenden Rechtsfehlers nach § 574 Abs. 2 ZPO freilich noch \n\nnicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, solange nicht eine Fehlbeurtei-\n\nlung die Gefahr einer Maßstabsverschiebung mit sich bringt. Zwar kann die \n\nEntwicklung allgemeiner Rechtsgrundsätze zur Konkretisierung des Berücksich-\n\ntigungsgebotes in Bezug auf Art, Dauer und Umfang der Verwaltertätigkeit zur \n\nFortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nauch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460). \n\nIm Beschwerdefall ist ein solches Erfordernis indes nicht dargelegt. \n\n7 \n\n4. Zu Recht hat das Landgericht die unpfändbaren Anteile des Einkom-\n\nmens des Schuldners von der vom weiteren Beteiligten geltend gemachten Be-\n\nrechnungsgrundlage abgezogen. Denn diese Anteile gehören nicht zur Insol-\n\nvenzmasse (§§ 35, 36 Abs. 1 InsO). Es handelt sich insoweit - wie auch die \n\nRechtsbeschwerde nicht verkennt - nicht um Aussonderungsgut. Der unpfänd-\n\nbare Teil des Einkommens ist daher weder Bestandteil der Soll- noch der \n\nIstmasse. Er wird daher von § 11 Abs. 1 InsVV nicht erfasst; welche Fassung \n\nnach der Übergangsvorschrift in § 19 InsVV anzuwenden ist, kann daher dahin-\n\nstehen. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter auch die unpfändbaren An-\n\nteile des schuldnerischen Einkommens eingezogen hat, rechtfertigt keine ande-\n\nre Entscheidung; denn dies ist nicht seines Amtes (vgl. BGHZ 146, 165, 172 f). \n\nDem vorläufigen Insolvenzverwalter stände daher selbst dann keine höhere als \n\ndie zuerkannte Vergütung zu, wenn der von ihm begehrte Bruchteil von \n\n31,25 % angesetzt würde. \n\n8 \n\n5. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge-\n\neignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur \n\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nbeizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köpenick, Entscheidung vom 08.01.2003 - 34 IK 9/00 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2003 - 81 T 124/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/ix-zb-83-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/ix-zb-83-03","retrieved":"2026-07-10 21:49:29.964054+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-05/ix-zb-83-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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