{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__75-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-09-18","aktenzeichen":"IX ZB 75/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 97 Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 97 InsO umfassen die Erteilung einer sogenannten Auslandsvollmacht, wenn Anhaltspunkte für Vermö- gen des Schuldners im Ausland bestehen und die Befugnisse des Insolvenzverwal- ters im Ausland nicht ohne weiteres anerkannt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 75/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. September 2003\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO § 97\n\nDie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 97 InsO umfassen\n\ndie Erteilung einer sogenannten Auslandsvollmacht, wenn Anhaltspunkte für Vermö-\n\ngen des Schuldners im Ausland bestehen und die Befugnisse des Insolvenzverwal-\n\nters im Ausland nicht ohne weiteres anerkannt werden.\n\nBGH, Beschluß vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03 - LG Fulda\n\n AG Fulda\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nam 18. September 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Fulda vom 24. Februar 2003 wird als unzulässig\n\nverworfen, soweit das Landgericht die Beschwerde gegen den\n\nBeschluß des Amtsgerichts Fulda vom 30. Dezember 2002 als\n\nunzulässig angesehen hat; im übrigen wird die Rechtsbeschwer-\n\nde zurückgewiesen.\n\nDie Schuldnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n\n1.500 \n\nstgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nÜber das Vermögen der Schuldnerin wurde am 26. Februar 2002 das\n\nInsolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter\n\n(cid:14)\n(cid:1)\n\nbestellt. Nachdem dieser Unterlagen vorgefunden hatte, die Bankverbindungen\n\nder Schuldnerin zu Schweizer Kreditinstituten nahelegten, forderte er die Er-\n\nteilung einer umfassenden Vollmacht (sog. Auslandsvollmacht) für alle Schwei-\n\nzer Banken. Die Schuldnerin erteilte für einige - vom Verwalter benannte -\n\nBanken eine Vollmacht, erklärte sich im übrigen jedoch dazu nur bereit, soweit\n\nder Verwalter bestimmte Banken konkret bezeichne.\n\nMit Beschluß vom 8. November 2002 hat das Amtsgericht durch den\n\nRechtspfleger der Beschwerdeführerin aufgegeben, dem Insolvenzverwalter\n\ndie von diesem begehrte umfassende Auslandsvollmacht bezogen auf die\n\nSchweiz zu erteilen. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuld-\n\nnerin \"Beschwerde\" eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom\n\n30. Dezember 2002 den von ihm als sofortige Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2\n\nRpflG ausgelegten Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen diese Ent-\n\nscheidung für zulässig erachtet, jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Mit\n\nBeschluß vom 16. Januar 2003 hat das Amtsgericht Zwangshaft angeordnet.\n\nDie gegen diese Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden hat\n\ndas Landgericht mit Beschluß vom 24. Februar 2003 zurückgewiesen. Mit ihrer\n\nRechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der gegen sie er-\n\nlassenen Beschlüsse.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit die Schuldnerin sich\n\ndagegen wendet, daß das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den\n\nBeschluß des Amtsgerichts vom 30. Dezember 2002 über die Anordnung der\n\nErteilung der Auslandsvollmacht als unzulässig angesehen hat. Gegen die\n\nEntscheidung über die Anordnung der Auslandsvollmacht sieht die Insolvenz-\n\nordnung als Rechtsmittel keine sofortige Beschwerde vor (§§ 97, 6 Abs. 1 In-\n\nsO), so daß eine Rechtsbeschwerde nicht stattfindet (§ 7 InsO; vgl. Münch-\n\nKomm-InsO/Ganter, Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 21). Daß das Landgericht auch Ausfüh-\n\nrungen zur Sache gemacht hat, ändert daran nichts.\n\n2. Statthaft ist die Rechtsbeschwerde hingegen, soweit die Schuldnerin\n\nsich gegen die bestätigende Entscheidung des Landgerichts über die Anord-\n\nnung der Haft wendet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 98 Abs. 3 Satz 3\n\nInsO). Das im übrigen gemäß § 574 Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO zulässige\n\nRechtsmittel ist jedoch unbegründet.\n\na) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1\n\nInsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das insolvenzbefangene\n\nVermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat nach\n\n§ 148 Abs. 1 InsO das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen so-\n\nfort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Die hiermit verbundene Rechtsmacht\n\ngilt uneingeschränkt auch für das im Ausland belegene Vermögen und unab-\n\nhängig davon, ob der Insolvenzverwalter sich im Ausland durchsetzen kann.\n\nDas entspricht einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum. Es gilt\n\ndas Universalitätsprinzip (BGHZ 88, 147, 150; 95, 256, 264; 118, 151, 159;\n\nKübler/Prütting/Kemper, \n\nInsO Art. 102 EGInsO Rn. 12; MünchKomm-\n\nInsO/Reinhart, Art. 102 EGInsO Rn. 62, 81; Uhlenbruck/Lüer, InsO Art. 102\n\nEGInsO Rn. 19).\n\nb) Wird die dem Insolvenzverwalter nach inländischem Insolvenzrecht\n\nzukommende Rechtsmacht im Ausland nicht beachtet, ist der Insolvenzver-\n\nwalter zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 148 InsO auf die Mitwirkung des\n\nSchuldners angewiesen. Die in § 97 InsO festgelegten Auskunfts- und Mitwir-\n\nkungspflichten des Schuldners umfassen auch die Erteilung einer sogenannten\n\nAuslandsvollmacht. Dies ist allgemeine Ansicht (vgl. Kübler/Prütting/Lüke, InsO\n\n§ 97 Rn. 9 m.w.N.; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., §§ 237, 238 Rn. 64/65;\n\nMünchKomm-InsO/Passauer, \n\n§ 97 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Reinhart,\n\nArt. 102 EGInsO Rn. 84; OLG Koblenz, ZIP 1993, 844; vgl. auch Begründung\n\nRegE zu § 110 RegE/§ 98 InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 142, abgedruckt in:\n\nKübler/Prütting, RWS-Dok. 18, Bd. I, S. 281).\n\nc) Die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Vollmacht setzt nicht\n\nvoraus, daß die Existenz ausländischen Schuldnervermögens feststeht. Viel-\n\nmehr reicht es aus, wenn es aufgrund konkreter Umstände nicht ganz unwahr-\n\nscheinlich ist, daß der Schuldner über Auslandsvermögen verfügt. Schutzwür-\n\ndige Interessen des Schuldners, die eine weitere Einschränkung dieser Vor-\n\naussetzungen für die Erteilung einer Auslandsvollmacht rechtfertigen könnten,\n\nsind nicht ersichtlich.\n\naa) Hat der Insolvenzverwalter Hinweise auf etwaiges Auslandsvermö-\n\ngens des Schuldners, dann muß er von diesem die Vornahme aller jener not-\n\nwendigen Handlungen verlangen können, die ihn - den Verwalter - zur Erfül-\n\nlung der ihm auferlegten Pflicht zur Inbesitznahme, Verwaltung und Verwertung\n\nbefähigen (vgl. Hanisch, ZIP 1980, 170, 171). Hierzu gehört nicht nur die Er-\n\nteilung entsprechender Auskünfte, sondern auch einer Vollmacht, die den\n\nZugriff auf das ausländische Vermögen eröffnet, soweit sein Ausweis als Insol-\n\nvenzverwalter dazu nicht ausreicht. Weigert sich der Schuldner, entsprechende\n\nAuskünfte zu erteilen, oder sind die bisherigen Angaben des Schuldners unzu-\n\nverlässig (insbesondere falsch oder unvollständig), hat der Insolvenzverwalter\n\naber gleichwohl Anhaltspunkte für etwaiges Auslandsvermögen, dann muß die\n\nzu erteilende Vollmacht den Insolvenzverwalter auch in die Lage versetzen,\n\neigene Ermittlungen anzustellen, um das - möglicherweise - vorhandene Ver-\n\nmögen auffinden zu können.\n\nbb) Um einen möglichst effizienten Zugriff auf etwaiges Auslandsvermö-\n\ngen des Schuldners sicherzustellen, sind an die rechtlichen Voraussetzungen\n\nfür die Erteilung einer solchen Vollmacht keine besonders hohen Anforderun-\n\ngen zu stellen. So können z.B. bloße Geschäfts- und Bankverbindungen des\n\nSchuldners in bestimmte Auslandsstaaten genügen, um die Erteilung einer\n\nVollmacht im Rahmen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners\n\ngemäß § 97 InsO bezogen auf diese Fremdstaaten zu rechtfertigen. Denkbar\n\nerscheint auch, daß Hinweise auf einzelne Auslandsstaaten einer bestimmten\n\n\"Sachgruppe\" (z.B. Steueroasen) ausreichen, eine Vollmacht auch für solche\n\nStaaten zu fordern, für die zwar (noch) keine konkreten Anhaltspunkte auslän-\n\ndischen Schuldnervermögens vorliegen, die aber nach allgemeiner Auffassung\n\ndieser \"Sachgruppe\" angehören. Da im Regelfall davon ausgegangen werden\n\nkann, daß der Insolvenzverwalter - allein schon um Schadensersatzansprüche\n\nzu vermeiden - sachgerecht mit derartigen weitgefaßten Vollmachten umgehen\n\nwird, besteht kein Grund, die Anforderung an die Erteilung und den Umfang\n\neiner Vollmacht noch weiter einzuschränken.\n\nDeswegen ist z.B. bei vermuteten ausländischen Bankverbindungen des\n\nSchuldners nicht zu verlangen, daß der Insolvenzverwalter Hinweise auf be-\n\nstimmte Banken haben muß und auch nur dann auf diese Banken bezogene\n\nVollmachten einfordern kann. Eine solche Einengung der rechtlichen Voraus-\n\nsetzungen für die Erteilung einer Vollmacht würde zudem auf eine Warnung\n\ndes (unlauteren) Schuldners hinauslaufen und ihm Gelegenheit geben, etwa\n\nvorhandenes Vermögen zu Lasten der Masse nunmehr anderweitig beiseite zu\n\nschaffen.\n\nDie Rechtfertigung für diese in erster Linie die Interessen der Insolvenz-\n\ngläubiger berücksichtigende Sichtweise ergibt sich aus dem mit der Eröffnung\n\ndes Insolvenzverfahrens für den Schuldner verbundenen Verlust seiner Ver-\n\nwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen.\n\nd) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung\n\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdegericht getroffenen\n\nFeststellungen, gegen die die Rechtsbeschwerde keine durchgreifenden Ver-\n\nfahrensrügen erhebt, tragen die Entscheidung.\n\naa) Danach hat die Schuldnerin schon im Fragebogen vom 7. Dezember\n\n2001 gegenüber dem Insolvenzgericht unvollständige und unrichtige Angaben\n\ngemacht. Sie hat angegeben, über keine Bankkonten zu verfügen. Der Ver-\n\nwalter hingegen hat ein Konto bei der S. F. festgestellt, ebenso ein\n\nzu diesem Zeitpunkt bestehendes Privatkonto und ein Depot bei der C. \n\nS. in Sch. .\n\nDamit konnte sich das Gericht nicht auf die Angaben der Schuldnerin\n\nverlassen, so daß es notwendig wurde, die Ermittlung entsprechender Bank-\n\nverbindungen über die begehrte Auslandsvollmacht in das pflichtgemäße Er-\n\nmessen des Insolvenzverwalters zu stellen.\n\nDarüber hinaus rechtfertigen die weiteren Nachforschungen des Ver-\n\nwalters seine Forderung nach einer auf Schweizer Banken bezogene Aus-\n\nlandsvollmacht. So hat er die Schenkung eines am Luganer See gelegenen\n\nGrundstücks, die Eintragung einer Grundschuld der Schweizer Bank C. \n\n& Co AG betreffend das Grundstück T. straße 7 in L. und die Ein-\n\nrichtung eines Kontos und eines Depots bei der C. S. in Sch. \n\nermittelt. Weiterhin hat er zufällig im Privathaus der Schuldnerin zusätzliche\n\nUnterlagen aufgefunden, die Geschäftsverbindungen zu mehreren Schweizer\n\nBanken belegen, welche entweder von der Schuldnerin oder ihrem Ehemann\n\nunterhalten werden oder wurden.\n\nbb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entfällt die Not-\n\nwendigkeit einer Vollmachtserteilung nicht deswegen, weil das Schweizer In-\n\nternationale Privatrecht die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren\n\nermöglicht. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf die entspre-\n\nchenden Ausführungen des Insolvenzgerichts - von der Rechtsbeschwerde\n\nunbeanstandet - festgestellt, daß ausländische Insolvenzverfahren in der\n\nSchweiz nicht unmittelbar anerkannt werden. Vielmehr ist dort erst ein formel-\n\nles Anerkennungsverfahren zu durchlaufen (vgl. Kübler/Prütting/Kemper\n\nArt. 102 EGInsO Rn. 177). Auf ein solches (zeit- und kostenaufwendiges) Ver-\n\nfahren muß sich der Insolvenzverwalter nicht verweisen lassen.\n\ncc) Schließlich ist die Anordnung der Haft zur Durchsetzung der Ertei-\n\nlung einer Auslandsvollmacht auch nicht unverhältnismäßig.\n\nWie bereits dargelegt, ist der Insolvenzverwalter aufgrund des unkoope-\n\nrativen Verhaltens der Schuldnerin auf die Erteilung der Vollmacht angewiesen,\n\num seinen Pflichten aus § 148 InsO nachkommen zu können. Die Schuldnerin\n\nhingegen muß lediglich eine Unterschrift leisten. Dies ist ihr angesichts der auf\n\ndem Spiel stehenden Gläubigerinteressen zumutbar. Die möglicherweise mit\n\nden Nachforschungen des Insolvenzverwalters verbundene Schädigung ihrer\n\nKreditwürdigkeit muß die Schuldnerin hinnehmen. Sie ist eine Folge der Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens.\n\nKreft Ganter Kayser\n\n Bergmann \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/ix-zb-75-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/ix-zb-75-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:40:44.616615+00:00"}}