{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__73-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-10-21","aktenzeichen":"IX ZB 73/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 73/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Oktober 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 21. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 7. März 2003 wird auf Kosten des \n\nSchuldners verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nAm 25. Januar 2002 hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung bean-\n\ntragt. Dabei hat er erklärt, daß er bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsun-\n\nfähig gewesen sei, und begehrt, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO). \n\nDas Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrens-\n\nkosten gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 16. April \n\n2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluß vom 15. Januar 2003 hat \n\ndas Amtsgericht die Restschuldbefreiung angekündigt und bestimmt, daß die \n\nLaufzeit der Abtretung sechs Jahre betrage. \n\nSoweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - \n\nJahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben \n\nund die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bean-\n\ntragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht sowohl die soforti-\n\nge Beschwerde als auch den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe \n\nzurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\n1. Soweit der Schuldner sich gegen die Zurückweisung seiner sofortigen \n\nErstbeschwerde wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), aber unzulässig, weil die Vor-\n\naussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht vorliegen. Mit Beschluß \n\nvom 13. Mai 2004 (IX ZB 274/03, WM 2004, 1479), auf dessen Begründung \n\nBezug genommen wird, hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur \n\nwährend einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insol-\n\nvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist. Das Landge-\n\nricht hat demgemäß zutreffend erkannt, daß für den vorliegenden Antrag die \n\nMöglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht. \n\n2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Zurückweisung des \n\nProzeßkostenhilfeantrags wendet, ist sie nicht statthaft, weil sie vom Be-\n\nschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 \n\nZPO). \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 6, 7 InsO a.F. \n\nkonnte eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung \n\nnicht mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln, sondern gemäß \n\n§ 4 InsO nur mit der einfachen Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2, 3 ZPO a.F. \n\nangefochten werden (BGHZ 144, 78; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 66). \n\nMit dem Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist \n\nan die Stelle der einfachen die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2, 3 ZPO \n\nn.F.) und zusätzlich die Rechtsbeschwerde getreten. §§ 6, 7 InsO finden auf \n\nProzeßkostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, nach \n\nwie vor keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, \n\nWM 2003, 1871, 1872, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt). \n\nDeshalb ist auch gegen Entscheidungen in Prozeßkostenhilfesachen, \n\ndie in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn \n\nsie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde \n\n(BGH, aaO). Das trifft hier nicht zu. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/ix-zb-73-03","cited_norms":[{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/ix-zb-73-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:59:28.961622+00:00"}}