{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__72-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"IX ZB 72/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 4a Abs. 1 Satz 4, § 290 Abs. 1 Nr. 5 a) Die Stundung ist auch bei zweifelsfreiem Vorliegen des Versa-gungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausgeschlossen. b) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfaßt nicht nur Auskunfts- pflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröff- nung. Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungs- antrag nicht hinreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuld- ner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stun- dung jedoch deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 72/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2004 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 4a Abs. 1 Satz 4, § 290 Abs. 1 Nr. 5 \n\na) Die Stundung ist auch bei zweifelsfreiem Vorliegen des Versa-gungsgrundes \n\nnach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausgeschlossen. \n\nb) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfaßt nicht nur Auskunfts-\n\npflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröff-\n\nnung. Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungs-\n\nantrag nicht hinreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das \n\nInsolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuld-\n\nner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stun-\n\ndung jedoch deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig \n\noder unbegründet ist. \n\nBGH, Beschluß vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03 - LG München I \n\n AG München \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 16. Dezember 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antragstellerin wird die von ihr nachgesuchte Prozeßkosten-\n\nhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ver-\n\nsagt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß \n\nder 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Februar \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n300 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Schuldnerin beantragte am 25. September 2002 die Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die Restschuldbefreiung sowie die \n\nStundung der Verfahrenskosten. In den Zusatzerklärungen zum Antrag auf \n\nRestschuldbefreiung wies die Schuldnerin darauf hin, sie habe die nach § 287 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO abzutretenden pfändbaren Einkünfte bereits am 18. De-\n\nzember 2000 an ihren Verfahrensbevollmächtigten abgetreten, um dessen Ho-\n\nnoraransprüche zu sichern. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - teilte der \n\nSchuldnerin mit, ihre Angaben in den eingereichten Formblättern seien un-\n\nzureichend. Insbesondere ergebe sich daraus nicht die Höhe ihres Einkom-\n\nmens. Daraufhin übersandte die Schuldnerin dem Insolvenzgericht ihre drei \n\nletzten Lohnbescheinigungen und eine Lohnabtretung an die Bank vom \n\n27. Juni 1997. Nunmehr wies das Insolvenzgericht die Schuldnerin darauf hin, \n\nihre Angaben erschienen \"widersprüchlich bzw. unvollständig und somit un-\n\nrichtig\". Sie habe zunächst die Lohnabtretung an ihren Verfahrensbevollmäch-\n\ntigten in das Verfahren eingeführt und später die Lohnabtretung an die \n\nBank. Es werde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Hierzu teilte \n\ndie Schuldnerin mit, eine ergänzende Stellungnahme erfolge nicht, sie bitte um \n\neine rechtsmittelfähige Entscheidung. \n\nMit Beschluß vom 27. Januar 2003 hat das Insolvenzgericht den Stun-\n\ndungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Schuldnerin habe ihre \n\nAuskunftspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt und damit den Versagungs-\n\ngrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt, der auch bereits in dem Stundungs-\n\nverfahren zu berücksichtigen sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwer-\n\nde der Schuldnerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich diese mit ihrer \n\nRechtsbeschwerde, zu deren Durchführung sie um Prozeßkostenhilfe nach-\n\nsucht. \n\nII. \n\nDer Prozeßkostenhilfeantrag hat keinen Erfolg. Zwar erfüllt die Schuld-\n\nnerin (Antragstellerin) die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung \n\nvon Prozeßkostenhilfe. Auch hat die Rechtsbeschwerde - wie sich aus dem \n\nFolgenden ergibt - hinreichende Aussicht auf Erfolg. Unter Zugrundelegung \n\ndes von der Schuldnerin einzusetzenden Einkommens wären jedoch bei der \n\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe Monatsraten von 300 € zu entrichten. Pro-\n\nzeßkostenhilfe ist nicht zu gewähren, wenn die Verfahrenskosten vier Monats-\n\nraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 3 ZPO). Dies ist hier der Fall. \n\nIII. \n\nDie unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig; \n\nsie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Die Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO ist nicht nur bei \n\nVorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungs-\n\ngründe für die Restschuldbefreiung, sondern auch in anderen Fällen des § 290 \n\nAbs. 1 InsO ausgeschlossen, sofern sie bereits in diesem Verfahrensstadium \n\nzweifelsfrei gegeben sind (LG München ZVI 2003, 301, 302; Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 4a Rn. 10; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4a Rn. 32 ff; a.A. LG \n\nBerlin ZInsO 2002, 680, 681; Ahrens ZVI 2003, 268, 269; Kübler/ \n\nPrütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 38). \n\na) Allerdings wollte der Gesetzgeber die Entscheidung über die Stun-\n\ndung an leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen \n\nknüpfen. Diese Art der \"Verfahrenskostenhilfe\" dient auch zur Verfahrensver-\n\neinfachung und Beschleunigung (BT-Drucks. 14/5680 S. 12). Komplizierte Prü-\n\nfungen, die zudem schon im Ansatz mit Unsicherheiten tatsächlicher Art behaf-\n\ntet sind, würden das Verfahren verzögern, Rechtsmittel im Eröffnungsverfahren \n\nherausfordern und dem Anliegen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, mittellosen \n\nPersonen den Zugang zu dem Verfahren unter zumutbaren Bedingungen zu er-\n\nmöglichen (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, \n\n3780). Die gesetzliche Regelung sieht deshalb unter anderem davon ab, die \n\nStundung nur zu gewähren, wenn der Schuldner bereits im Vorfeld des Verfah-\n\nrens der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannten Erwerbsobliegenheit nach-\n\ngekommen ist. Eine derartige Obliegenheitsverletzung des Schuldners wird \n\nvielmehr erst bei den Gründen berücksichtigt, die eine Aufhebung der Stun-\n\ndung rechtfertigen (§ 4c Nr. 4 InsO; vgl. hierzu BT-Drucks. aaO). \n\nAn leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen \n\nkann bei den Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 angeknüpft \n\nwerden. Die anderen in § 290 Abs. 1 genannten Versagungsgründe sind nach \n\nder amtlichen Begründung keine tauglichen Anknüpfungspunkte, weil die ent-\n\nsprechenden Tatsachen entweder im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht \n\nvorliegen könnten oder erfahrungsgemäß streitig seien und eingehende Re-\n\ncherchen mit schwierigen Abgrenzungsfragen erforderten \n\n(BT-Drucks. \n\n14/5680, S. 12, 20). Sie werden bei der Entscheidung über die Aufhebung der \n\nStundung berücksichtigt (§ 4 c Nr. 5). \n\nb) Daraus folgt jedoch nicht, daß andere Versagungsgründe bei der Ent-\n\nscheidung über die Stundung stets unberücksichtigt bleiben müssen, selbst \n\nwenn sie bereits zweifelsfrei feststehen. Räumt der Schuldner beispielsweise \n\nein, daß er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich unrichtige oder unvoll-\n\nständige schriftliche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht \n\nhat, um einen Kredit zu erhalten (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO), kann das Insol-\n\nvenzgericht nicht verpflichtet sein, die Stundung zunächst zu gewähren, um sie \n\nspäter aus eben diesem Grund aufzuheben (vgl. Nerlich/Römermann/Becker \n\n§ 4a InsO Rn. 34). Dieses Vorgehen wäre sinnlos. Es dürfen nicht öffentliche \n\nMittel für eine Stundung eingesetzt werden, wenn von Anfang an zweifelsfrei \n\nfeststeht, daß die Restschuldbefreiung letztlich versagt werden wird. Da das \n\nInsolvenzverfahren in vielen Fällen ohne die Stundung mangels Masse nicht \n\neröffnet würde, wären zudem die von der öffentlichen Hand getragenen Kosten \n\nnach Aufhebung der Stundung (§ 4c InsO) von dem Schuldner nicht mehr zu \n\nerlangen. \n\nBestätigt wird diese Wertung dadurch, daß § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO auch \n\nsonst keine abschließende Regelung trifft. Eine Stundung braucht auch dann \n\nnicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen, \n\ndie nicht unter § 290 InsO fallen, offensichtlich nicht erreicht werden kann \n\n(Kübler/Prütting/Wenzel, § 4a InsO Rn. 38a), etwa weil der Schuldnerantrag \n\nunzulässig ist (AG Köln NZI 2002, 618) oder die wesentlichen am Verfahren \n\nteilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung \n\nausgenommen sind (AG Siegen ZInsO 2003, 478; AG Marburg ZVI 2002, 275; \n\nAG München ZVI 2003, 369, 370). \n\nc) Hinsichtlich des Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO \n\nmuß differenziert werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung greift er ein, \n\nwenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzord-\n\nnung sich ergebende Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder \n\ngrob fahrlässig verletzt hat. Hier geht es vor allem um die Pflichten aus § 97 \n\nInsO (HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 290 Rn. 14). Einigkeit besteht darüber, \n\ndaß - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - nicht nur Auskunfts- oder Mit-\n\nwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfah-\n\nrenseröffnung erfaßt werden (MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 InsO Rn. 75; \n\nUhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 71; Kübler/Prütting/Wenzel, \n\nInsO § 290 Rn. 20; HK-InsO/Landfermann, § 290 InsO Rn. 14a). \n\nWenn der Schuldner eindeutig seine aus § 97 Abs. 3 Satz 1 InsO fol-\n\ngende Bereitschaftspflicht verletzt, weil er beispielsweise sich ins Ausland ab-\n\nsetzt, oder er dem Behinderungsverbot aus § 97 Abs. 3 Satz 2 InsO dadurch \n\nzuwiderhandelt, daß er Unterlagen beiseite schafft oder vernichtet, oder er \n\nAuskünfte über Umstände verweigert, die für eine spätere Anfechtung von Be-\n\ndeutung sein können (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), kann ihm unter dem Gesichts-\n\npunkt des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bereits die Stundung versagt werden. \n\nErklärt sich hingegen der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu dem \n\nStundungsantrag nicht hinreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, ist \n\nes weder erforderlich noch gerechtfertigt, den Anwendungsbereich dieser Be-\n\nstimmung auf den Stundungsantrag auszudehnen (a.A. LG Göttingen NZI \n\n2002, 389; Nerlich/Römermann/Becker § 4a Rn. 34). Nach § 4a Abs. 1 Satz 1, \n\n§ 20 Abs. 1 InsO hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Angaben zu ma-\n\nchen, welche dieses zur Beurteilung benötigt, ob das Vermögen des Schuld-\n\nners voraussichtlich nicht ausreicht, um die anfallenden Kosten zu decken \n\n(BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB 64/03, ZVI 2004, \n\n281 f m.w.N.). Unterläßt er dies, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel \n\nkonkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese bin-\n\nnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung bereits deshalb zu ver-\n\nsagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig (vgl. BGHZ 153, 205, 207) \n\noder unbegründet ist. \n\n2. Im vorliegenden Fall ist die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO \n\nnicht anwendbar, weil die angeblich mangelhafte Mitwirkung der Schuldnerin \n\nden Stundungsantrag selbst betraf. Dieser konnte jedoch auch nicht wegen \n\nmangelnder Entscheidungsgrundlage als unzulässig oder unbegründet behan-\n\ndelt werden. Entgegen der Ansicht von Amtsgericht und Landgericht war der \n\nAntrag der Schuldnerin jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als darüber entschieden \n\nworden ist, nicht zu beanstanden. \n\nAllerdings war in dem Antrag auf Insolvenzeröffnung, Restschuldbefrei-\n\nung und Kostenstundung die Abtretung zugunsten der Bank zunächst \n\nnicht erwähnt. Dort war lediglich die zeitlich nachrangige (und somit unwirksa-\n\nme) Abtretung zugunsten des Verfahrensbevollmächtigten aufgeführt. Schon \n\ndamals war jedoch die Bank als Gläubigerin genannt. Die zu deren \n\nGunsten erfolgte Lohnabtretung hat die Schuldnerin später dargelegt. Zu dem \n\nZeitpunkt, als das Insolvenzgericht die Schuldnerangaben monierte, hatte die \n\nSchuldnerin deren anfängliche Unvollständigkeit bereits behoben. Entgegen \n\nder Meinung des Insolvenzgerichts und des Beschwerdegerichts sind die An-\n\ngaben auch nicht widersprüchlich. Das Verhältnis der beiden Zessionen zuein-\n\nander ist rechtlich eindeutig. \n\nIV. \n\nDie Sache ist somit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an \n\ndas Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit neu über den Stundungsan-\n\ntrag entschieden wird. \n\nFischer Ganter Neškovi(cid:1) \n\n Vill Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__72-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/ix-zb-72-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":11},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4c","ref_norm":"4c","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__72-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__72-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/ix-zb-72-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__72-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:14:26.512103+00:00"}}