{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__71-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"IX ZB 71/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 71/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. März 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 4. März 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des \n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 24. Januar \n\n2003 aufgehoben. \n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. \n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Beru-\n\nfung der Klägerin an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin verlangt als Zessionarin vom Beklagten Schadensersatz \n\naus einem Anwaltsvertrag. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das \n\nUrteil wurde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gemäß handschriftlichem \n\nVermerk auf dem Empfangsbekenntnis am 26. Juli 2002 zugestellt. Die Kläge-\n\nrin hat unter Hinweis darauf, daß das Urteil am 29. Juli 2002 zugegangen sei, \n\nam 29. August 2002 Berufung eingelegt. \n\nMit richterlicher Verfügung vom 2. Oktober 2002 wurde die Klägerin dar-\n\nauf hingewiesen, es sei beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, \n\nweil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Mit Telefax vom 11. Oktober \n\n2002 hat die Klägerin die Berufungsbegründung nachgeholt, um Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gebeten und zur Begründung ausgeführt: Zum Zeit-\n\npunkt des Eingangs des erstinstanzlichen Urteils sei in der Kanzlei der Pro-\n\nzeßbevollmächtigten die langjährige Bürovorsteherin, Frau P. , für die Notie-\n\nrung der Fristen zuständig gewesen. Dazu gebe es seit Dezember 1998 im Bü-\n\nro eine allgemeine Arbeitsanweisung, die in Ziffer 3 Abs. 2 bis 4 wie folgt laute: \n\nFrau P. öffnet die Eingangspost und versieht diese mit dem \nEingangsstempel. Sie ist angewiesen, den wesentlichen Inhalt der \nPost zu lesen, die Fristen zu berechnen und die Fristen auf dem \njeweiligen Schriftstück und im Hauptterminkalender zu notieren. \nDasselbe gilt für Termine. \n\nNotiert werden im Terminkalender jeweils eine Vorfrist, eine \nHauptfrist und der Fristablauf. Dabei sollen von der Vorfrist bis \nzum Fristablauf mindestens fünf Arbeitstage liegen. Fällt das Fri-\nstende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, ist das Fri-\nstende auf den nächstfolgenden Werktag zu notieren. Fällt eine \nVorfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so ist diese \nauf den Werktag vor dem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag zu \nnotieren. Die Hauptfristen sind zwei Tage vor Fristablauf in den \nTerminkalender einzutragen. \n\nZur besseren Kontrolle ist auf der Eingangspost jeweils die Frist \noder der Termin durch Frau P. abzuhaken, und die einzelnen \nFristtermine - Vorfrist und Fristablauf - sind auf der Post einzutra-\ngen. Diese Eintragung ist mit folgendem Vermerk zu versehen \n\"not. pa.\". (Dies bedeutet Fristen bzw. Termine notiert P. ). \n\nDie Anwältin sei am 29. Juli 2002 mit Frau P. die Post durchgegangen \n\nund habe dabei auch den Tenor des Urteils des LG Stralsund gelesen, auf dem \n\ndie Fristen notiert gewesen seien. Dabei sei ihr aufgefallen, daß für die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist die Frist nicht auf den 29.9., sondern auf den 30.9.2002 \n\nnotiert gewesen sei. Anhand eines Kalenders habe sie sodann überprüft, daß \n\nder 29.9. ein Sonntag sei. Frau P. habe dies in Gegenwart der Rechtsanwäl-\n\ntin noch in Klammern hinter dem Fristablauf vermerkt. Außerdem sei die Notie-\n\nrung der Frist im Terminkalender mit dem Kürzel \"not. pa.\" auf dem Urteil ver-\n\nmerkt gewesen. Nach Erhalt der gerichtlichen Verfügung vom 2. Oktober 2002 \n\nhabe sich jedoch herausgestellt, daß im Fristenkalender nur die Berufungs-, \n\nnicht jedoch die Berufungsbegründungsfrist eingetragen gewesen sei. Die Bü-\n\nrovorsteherin werde immer wieder stichprobenweise überprüft, arbeite außer-\n\nordentlich zuverlässig und könne sich den ihr unterlaufenen Fehler nicht erklä-\n\nren. \n\nDas Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß das erstin-\n\nstanzliche Urteil der Prozeßbevollmächtigten erst am 29. Juli 2002 zugegangen \n\nist, jedoch die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig ver-\n\nworfen und der Klägerin Wiedereinsetzung versagt, weil deren Prozeßbevoll-\n\nmächtigte die Fristversäumung mitverschuldet habe. Die Klägerin habe nicht \n\nhinreichend glaubhaft gemacht, daß ihre Anwältin eine klare und unmißver-\n\nständliche Anweisung erteilt habe, unter allen Umständen zunächst die Fristen \n\nim Fristenkalender einzutragen und erst danach einen entsprechenden Ver-\n\nmerk auf der Akte anzubringen. Aus Ziffer 3 der Arbeitsanweisung ergebe sich \n\nnicht, daß die gebotene Reihenfolge zwingend vorgeschrieben gewesen sei. \n\nII. \n\nDie gegen den Beschluß des Berufungsgerichts gemäß § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). \n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejaht diesen Zulassungsgrund, \n\nwenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf der Verletzung von Ver-\n\nfahrensgrundrechten, namentlich des Rechts auf Gewähr rechtlichen Gehörs, \n\nberuht (BGHZ 151, 221, 226 f) oder einer Partei den Zugang zu dem von der \n\nZivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug durch unzumutbare, aus Sach-\n\ngründen nicht mehr zu rechtfertigende Anforderungen erschwert (BGH, Beschl. \n\nv. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; v. 9. Dezember 2003 \n\n- VI ZB 26/03, z.V.b.). Einen entsprechenden Mangel der angefochtenen Ent-\n\nscheidung rügt die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. \n\n1. Die rechtlichen Anforderungen, die das Berufungsgericht an die Or-\n\nganisation des Fristeneintrags stellt, stehen allerdings in Einklang mit der Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1992 (VI ZB 4/92, NJW-RR \n\n1992, 826). Danach ist eine klare allgemeine Anweisung erforderlich, daß stets \n\nund unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender einzutragen sind und \n\nerst sodann ein entsprechender Vermerk auf der Akte angebracht werden darf. \n\n2. Ob - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - der Beschluß des \n\nBundesgerichtshofs vom 5. Februar 2003 (VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, \n\n1816) demgegenüber geringere Organisationsanforderungen stellt, kann auf \n\nsich beruhen; denn die Rechtsbeschwerde rügt jedenfalls zu Recht, daß sich \n\ndie angefochtene Entscheidung mit wesentlichem Vorbringen der Klägerin nicht \n\nbefaßt. \n\na) Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 20. November 2002 vorgetragen, \n\nsie habe der Bürovorsteherin die strikte Anweisung erteilt, das Kürzel \"not. pa.\" \n\nerst dann auf dem Posteingang zu notieren, wenn vorher die Frist im Fristenka-\n\nlender eingetragen worden sei. In der mit diesem Schriftsatz vorgelegten ei-\n\ndesstattlichen Erklärung äußert sich die Bürovorsteherin dazu wie folgt: \n\nIch habe die strikte Anweisung, bei der eingehenden Post die Fri-\nsten erst in den Terminkalender zu notieren und dann mein Kürzel \n\"not. pa.\" auf den Posteingang zu notieren. Der Vermerk soll den \nAnwälten die Sicherheit geben, daß die von mir berechnete Frist \nin den Terminkalender eingetragen wurde. \n\nEntspricht diese Schilderung der Wahrheit, ist die Organisation des Fri-\n\nstenwesens in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. In diesem Falle war ein Arbeitsablauf vorgegeben, der \n\ngrundsätzlich geeignet war, eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle sicherzu-\n\nstellen. \n\nb) Dieses Vorbringen kann nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil es \n\nerst nach Ablauf der gemäß § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO geltenden zwei-\n\nwöchigen Antragsfrist bei Gericht eingegangen ist. Erkennbar ungenaue oder \n\nunklare Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen noch \n\nnach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 6. Mai \n\n1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284; v. 5. Oktober 1999 - VI ZR 22/99, BGHR \n\nZPO § 234 Abs. 1 Begründung 12). Um entsprechende Ergänzungen ging es \n\nim Streitfall. Die Klägerin hatte fristgerecht die allgemeine Anweisung der An-\n\nwältin vorgelegt. Die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwältin vom 11. \n\nOktober 2002 bringt zum Ausdruck, sie habe darauf vertrauen dürfen, daß von \n\nder Bürovorsteherin als notiert bestätigte Fristen im Terminkalender eingetra-\n\ngen sind. Der nachgeschobene Schriftsatz enthielt zu dieser Frage kein neues \n\nVorbringen, sondern nur eine Darstellung des für den Wiedereinsetzungsan-\n\ntrags maßgeblichen Sachverhalts, die exakter war als die bisherige Schilde-\n\nrung. \n\nc) Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht entweder nicht zur \n\nKenntnis genommen oder wegen des Eingangs nach Fristablauf entgegen der \n\nständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtsirrig nicht berücksichtigt. \n\nDie angefochtene Entscheidung beruht auf diesem Fehler; denn der Vortrag \n\nder Klägerin ist unter Einbeziehung des nachgeschobenen Schriftsatzes ge-\n\neignet, ein fehlendes eigenes Verschulden der Rechtsanwältin an der Fristver-\n\nsäumung darzulegen. \n\nd) Da eine weitere Tatsachenaufklärung nicht in Betracht kommt, kann \n\nder Senat über das Wiedereinsetzungsgesuch selbst abschließend entschei-\n\nden. Das Berufungsgericht hat - wie insbesondere aus seinen Ausführungen \n\nzur Wahrung der Berufungsfrist deutlich wird - das Wiedereinsetzungsgesuch \n\nnicht zurückgewiesen, weil es die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Klägerin \n\nbezweifelt hat, sondern allein deshalb scheitern lassen, weil es verfahrensfeh-\n\nlerhaft von einem unvollständigen Sachvortrag ausgegangen ist. Daher bedarf \n\nes keiner erneuten tatrichterlichen Würdigung. Die Klägerin hat hinreichend \n\nglaubhaft gemacht, daß die Anordnung der Fristeneintragung im Büro ihrer \n\nProzeßbevollmächtigten den Anforderungen der höchstrichterlichen Recht-\n\nsprechung genügte und sie infolgedessen ohne Verschulden die Berufungsbe-\n\ngründungsfrist versäumt hat. \n\n3. Der angefochtene Beschluß erweist sich auch nicht aus anderen \n\nGründen als im Ergebnis richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO); denn die Feststellung des \n\nBerufungsgerichts, das erstinstanzliche Urteil sei der Klägerin erst am 29. Juli \n\n2002 zugestellt worden, so daß sie die Berufungsfrist gewahrt habe, ist aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar erbringt das Empfangsbekenntnis \n\n(§ 174 ZPO) grundsätzlich den vollen Beweis für den Zeitpunkt der Entgegen-\n\nnahme durch den Anwalt (vgl. BGH, Urt. v. 24. April 2001 - VI ZR 258/00, NJW \n\n2001, 2722 m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht indessen nicht verkannt. \n\nSeine Annahme, der Klägerin sei der Beweis des Gegenteils gelungen, beruht \n\nauf einer tatrichterlichen Würdigung, die vom Rechtsbeschwerdegericht hinzu-\n\nnehmen ist. \n\n4. Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung \n\nan das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten die-\n\nses Verfahrens zusammen mit der Hauptsache (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli \n\n2000 - II ZB 20/99, NJW 2000, 3284, 3286) zu befinden hat. \n\nKreft \n\nFischer \n\n Raebel \n\nNeškovi(cid:1) \n\n Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__71-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/ix-zb-71-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__71-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__71-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/ix-zb-71-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__71-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:11.272215+00:00"}}