{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__69-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-12-04","aktenzeichen":"IX ZB 69/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 69/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Dezember 2003\n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill\n\nam 4. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 17. Februar 2003 wird auf Ko-\n\nsten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\n3.547,77 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beschwerdeführer wurde mit Beschluß des Amtsgerichts\n\n- Insolvenzgerichts - Offenbach am Main vom 7. Februar 2000 zum vorläufigen\n\nVerwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der K. \n\n GmbH (im folgenden: Schuldnerin) bestellt.\n\nDie Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Be-\n\nstellung des Beschwerdeführers zum Insolvenzverwalter durch Beschluß vom\n\n15. März 2000.\n\nDer Beschwerdeführer hat am 22. August 2001 beantragt, die Vergütung\n\nfür seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Auslagen\n\n(cid:0)(cid:16)(cid:1)(cid:17)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:18)(cid:11)(cid:10)(cid:19)(cid:20)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:21)(cid:5)(cid:18)(cid:11)(cid:22)(cid:1)(cid:24)(cid:23)(cid:24)(cid:13)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)\n\n(cid:5)(cid:30)(cid:29) (cid:31)\"!(cid:4)#$(cid:27)\n\nund Umsatzsteuer auf 33.927,71 DM (17.346,96 \n\nt-\n\nsatz vom 8. April 2002 hat er zudem beantragt, die festzusetzende Vergütung\n\nseit Eingang des Festsetzungsantrags in Höhe von 5 % über dem Basiszins-\n\nsatz (8,62 %, § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzinsen.\n\nMit Beschluß \n\nvom \n\n6. August \n\n2002 \n\nhat \n\ndas Amtsgericht\n\n- Insolvenzgericht - die Festsetzung von Zinsen abgelehnt. Die hiergegen ge-\n\nrichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Darmstadt mit Beschluß\n\nvom 17. Februar 2003 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbe-\n\nschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); es hat indessen\n\nkeinen Erfolg. Dem Beschwerdeführer stehen keine Zinsen auf die Vergütung\n\nals vorläufiger Insolvenzverwalter zu. Außerdem kann weder eine \"Kompensa-\n\ntion\" durch einen gesonderten Zuschlag zur Verwaltervergütung noch eine Er-\n\nstattung von \"Vorfinanzierungsauslagen\" erfolgen.\n\n1. Schon unter der Geltung der Konkursordnung und der Verordnung\n\nüber die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mit-\n\nglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats\n\n(VergVO) vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329) war eine Verzinsung der festzu-\n\nsetzenden Vergütung nicht vorgesehen. Auch die Insolvenzordnung und die\n\n(cid:15)\n(cid:0)\n\ninsolvenzrechtliche Vergütungsordnung (InsVV) ordnen keine Verzinsung der\n\nVergütung ab Eingang des Festsetzungsantrags an.\n\na) Ein dahingehender Anspruch ergibt sich - entgegen der Auffassung\n\ndes Beschwerdeführers - insbesondere nicht aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO\n\ni.V.m. § 4 InsO. Allerdings wird in der Literatur (Wasner ZInsO 1999, 132, 134;\n\nHess, in: Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 9 InsVV Rn. 37 ff) teilweise die\n\nMeinung vertreten, ein Ausgleich des dem vorläufigen Insolvenzverwalter\n\ndurch die verspätete Festsetzung seiner Vergütung eintretenden Schadens\n\nsolle dadurch erfolgen, daß das Gericht in entsprechender Anwendung des\n\n§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO die Vergütung verzinse. Die §§ 103 ff\n\nZPO seien auch im Insolvenzverfahren anwendbar (so auch Schmerbach, in:\n\nFK-InsO 3. Aufl. § 2 Rn. 34, § 4 Rn. 9; Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO\n\n§ 4 Rn. 27). Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Kostenerstattung\n\nkönnen im Insolvenzverfahren jedoch nur angewendet werden, soweit sich\n\nVerfahrensbeteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstehen (OLG\n\nZweibrücken Rpfleger 2002, 477 unter Bezugnahme auf OLG Köln ZIP 2001,\n\n1209, 1210 f; ebenso Ganter, in: MünchKomm-InsO § 4 Rn. 27; Uhlenbruck,\n\nInsO 12. Aufl. § 4 Rn. 16; Kirchhof, in: HK-InsO 3. Aufl. § 4 Rn. 7; Goetsch, in:\n\nBreutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 4 Rn. 11 ff; gegen die Anwendbarkeit von\n\n§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus anderen Gründen auch von Holdt ZInsO 2002,\n\n1122, 1123). Dies trifft auf den vorläufigen Insolvenzverwalter im Verhältnis\n\nzum Schuldner nicht zu.\n\nb) Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Verzin-\n\nsung seines Vergütungsanspruchs ab Eingang des Festsetzungsantrags hat,\n\nwird er damit nicht schlechter behandelt als vergleichbare Berufsgruppen.\n\nAus § 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, der auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ver-\n\nweist und damit eine Verzinsung des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts\n\ngegen seinen Mandanten ermöglicht, kann die Rechtsbeschwerde nichts her-\n\nleiten. Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts ist mit dem Vergütungsan-\n\nspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht vergleichbar. Die Rechtsan-\n\nwaltsgebühren werden auf vertraglicher Grundlage geschuldet; lediglich ihre\n\nHöhe bemißt sich nach dem Gesetz (§ 1 Abs. 1 BRAGO). Demgegenüber be-\n\nruht der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht auf\n\neinem Vertragsverhältnis, sondern auf einer Bestellung des Verwalters durch\n\ndas Insolvenzgericht (§ 56 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter nimmt nicht\n\ndie Interessen eines Mandanten, sondern eine im öffentlichen Interesse lie-\n\ngende Aufgabe wahr (BGHZ 116, 233, 238). Er ist Träger eines privaten Amtes\n\n(Graeber, in: MünchKomm-InsO § 56 Rn. 107).\n\nDie Vergütungsansprüche des Vormunds (§§ 1836 bis 1836b BGB), der\n\nebenfalls ein privates Amt wahrnimmt, sind nur im Falle des Verzuges zu ver-\n\nzinsen (LG Stuttgart BtPrax 1999, 158; LG Hildesheim FamRZ 2001, 1642;\n\nPalandt/Diederichsen, BGB 63. Aufl. § 1835 Rn. 1, § 1836a Rn. 11), also nicht\n\nschon ab Eingang des Festsetzungsantrags. Für den Betreuer gilt Entspre-\n\nchendes (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Anspruch auf Verzinsung der Ver-\n\ngütung oder Entschädigung im Festsetzungsverfahren nach § 16 des Gesetzes\n\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) vom\n\n1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) wird abgelehnt (Meyer/Höver/Bach, ZSEG\n\n21. Aufl. § 16 Rn. 9.6).\n\nc) Dieser Rechtszustand ist interessengerecht. Wie sich aus den Darle-\n\ngungen der Rechtsbeschwerde ergibt, billigt sie der Festsetzungsstelle durch-\n\naus eine angemessene Zeit für die Bearbeitung des Festsetzungsantrags zu.\n\nSie will nur nicht hinnehmen, daß \"das die Antragsbearbeitung verschleppende\n\nGericht dem Verwalter faktisch einen zinslosen Zwangskredit zugunsten der\n\nMasse abnötigt\". Dann schießt sie mit dem Begehren einer Verzinsung ab Ein-\n\ngang des Festsetzungsantrags über das Ziel hinaus.\n\n2. Eine Verzinsung unter dem Gesichtspunkt des Verzuges kommt\n\nebenfalls nicht in Betracht. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters\n\nist eine Verbindlichkeit des Schuldners, nicht des Insolvenzgerichts.\n\nEin Verzug des Schuldners setzt voraus, daß seine Verpflichtung auch\n\nder Höhe nach feststeht. Bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insol-\n\nvenzgericht ist das Unterlassen der Leistung nicht schuldhaft. Dies ist auch für\n\ndie Vergütung des Vormunds anerkannt (BayObLG FamRZ 2002, 767;\n\nOLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 477; Palandt/Diederichsen, § 1835 BGB\n\nRn. 1).\n\n3. Die Rechtsbeschwerde rügt, sowohl im Festsetzungs- als auch im Be-\n\nschwerdeverfahren sei verfahrensfehlerhaft ein Hinweis darauf unterblieben,\n\ndaß die lange Vorfinanzierung der Vergütung durch den Beschwerdeführer\n\nmittels eines Zuschlags gemäß § 3 Abs. 1 InsVV hätte aufgefangen werden\n\nkönnen. Diese Rüge ist unberechtigt.\n\nEntgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Blersch, in: Breuti-\n\ngam/Blersch/Goetsch, InsO § 9 InsVV Rn. 32) kann der Nachteil, daß der vor-\n\nläufige Insolvenzverwalter während der Dauer der Bearbeitung seines Antrags\n\nnicht über den Betrag seiner Vergütung verfügen kann, nicht als Zuschlag i.S.v.\n\n§ 3 Abs. 1 InsVV geltend gemacht werden.\n\nDie Vorschrift des § 3 InsVV ist eine Konkretisierung des bereits in § 63\n\nSatz 2 InsO enthaltenen materiellrechtlichen Grundsatzes, daß dem Umfang\n\nund der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichun-\n\ngen von dem nach § 2 InsVV ermittelten Regelsatz Rechnung getragen werden\n\nmuß (Blersch, aaO § 3 InsVV Rn. 1). Dem entsprechend betrifft die Aufzählung\n\nin § 3 Abs. 1 InsVV ausschließlich Umstände, die auf den Arbeitsaufwand des\n\n(vorläufigen oder endgültigen) Insolvenzverwalters gemünzt sind. Die Dauer\n\nder Bearbeitung des - nach der Beendigung der Verwaltertätigkeit gestellten -\n\nFestsetzungsantrags läßt sich damit nicht vergleichen.\n\n4. Die Vorfinanzierung der Vergütung läßt sich auch nicht unter den Be-\n\ngriff der \"Auslagen\" im Sinne von § 4 Abs. 2 InsVV fassen. Als Auslagen zu\n\nerstatten sind dem vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 4 Abs. 2, § 10\n\nInsVV \"besondere Kosten\", die ihm im Einzelfall - über die allgemeinen Ge-\n\nschäftsunkosten hinaus - tatsächlich entstanden sind. Als Beispiel für diese\n\nbesonderen Kosten nennt die Verordnung den Aufwand durch Reisen. Zu die-\n\nsen besonderen Kosten gehört der Zinsverlust des vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalters nicht, der damit verbunden ist, daß zwischen der Einreichung des Fest-\n\nsetzungsantrags und der Festsetzung durch das Gericht zwangsläufig eine\n\ngewisse Zeit vergeht. Er kann die Qualität als besondere Kosten auch dann\n\nnicht erlangen, wenn der Zeitraum im Einzelfall größer ist, als der Antragsteller\n\nvon sich aus zugesteht. Die damit verbundenen Nachteile sind auch nicht als\n\n\"Vorfinanzierungsauslagen\" erstattungsfähig, solange der vorläufige Insolvenz-\n\nverwalter nicht dartut, daß er etwas anderes als die allgemeinen Geschäfts-\n\nunkosten vorfinanziert hat. Insofern ist der Vortrag des Beschwerdeführers un-\n\nergiebig.\n\n5. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedeutet der Stand-\n\npunkt des Beschwerdegerichts keinen rechtserheblichen Eingriff in die Be-\n\nrufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).\n\na) Zwar läßt es sich mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbaren, einen\n\nStaatsbürger für Aufgaben des öffentlichen Interesses umfangreich in An-\n\nspruch zu nehmen, ohne ihn hierfür angemessen zu bezahlen. Die gesetzli-\n\nchen Vergütungsregeln für Insolvenzverwalter sind daher an diesem Maßstab\n\nzu messen (vgl. BVerfGE 54, 251, 271; 68, 193, 216; 88, 145, 160).\n\nb) Der Grundsatz der leistungsangemessenen Vergütung (vgl. dazu zu-\n\nletzt BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870; v.\n\n17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, WM 2003, 1871) wird jedoch nicht nennenswert\n\neingeschränkt, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter auf seinen Vergütungs-\n\nanspruch bis zur Festsetzung durch das Insolvenzgericht keine Zinsen oder\n\neine den Zinsen vergleichbare \"Kompensation\" erhält.\n\nDer Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters, der schon\n\nmit der Tätigkeit und nicht erst mit der Festsetzung durch das Gericht entsteht\n\n(vgl. BGHZ 116, 233, 242), ist auf eine unverzügliche Erfüllung gerichtet. In-\n\nsofern gibt es keinen Unterschied zu dem Vergütungsanspruch des endgülti-\n\ngen Insolvenzverwalters (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB\n\n53/02, NJW 2003, 210). Deshalb hat das Gericht die Festsetzung mit der ge-\n\nbotenen Beschleunigung vorzunehmen.\n\nDas Risiko einer verzögerten Festsetzung kann der vorläufige Insolvenz-\n\nverwalter durch Vorschüsse auf seine Vergütung vermindern (§§ 9, 10 InsVV;\n\ndazu Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 82). Steht ihm die\n\nVerwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners zu\n\n(§ 22 Abs. 1 InsO), kann er mit Zustimmung des Insolvenzgerichts daraus ohne\n\nweiteres den Vorschuß entnehmen. Andernfalls kann ihm das Insolvenzgericht\n\nim Einzelfall nach § 22 Abs. 2 InsO Verfügungen über das Vermögen des\n\nSchuldners gestatten (Haarmeyer, in: MünchKomm-InsO § 22 Rn. 131 f; Kirch-\n\nhof, in: HK-InsO § 22 Rn. 48; Eickmann, InsO - Vergütungsrecht § 11 InsVV\n\nRn. 28) oder dem Schuldner aufgeben, einen bestimmten Betrag als Vorschuß\n\nauf die Vergütung zu zahlen. Bei alledem hat das Insolvenzgericht nicht klein-\n\nlich zu verfahren. Es hat - freilich unter Berücksichtigung der besonderen Ver-\n\nhältnisse, insbesondere der regelmäßig geringeren Dauer der vorläufigen In-\n\nsolvenzverwaltung - nach ähnlichen Grundsätzen zu verfahren wie bei der\n\nendgültigen Insolvenzverwaltung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002\n\naaO).\n\nFür den Fall der schuldhaften Verzögerung oder Versagung eines bean-\n\ntragten Kostenvorschusses durch das Insolvenzgericht kommt ein Schadenser-\n\nsatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) in\n\nBetracht.\n\nKreft Fischer Ganter\n\n Kayser Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__69-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/ix-zb-69-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__69-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__69-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/ix-zb-69-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__69-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:02:44.123467+00:00"}}