{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__63-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"IX ZB 63/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 6 Abs. 1, § 7 ZPO § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Ist mangels Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde nicht feststellbar, muß die Entscheidung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufgehoben werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 63/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsO § 6 Abs. 1, § 7 \n\nZPO § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 \n\nIst mangels Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung die \n\nStatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde \n\nnicht feststellbar, muß die Entscheidung des Beschwerdegerichts von Amts \n\nwegen aufgehoben werden. \n\nBGH, Beschluß vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - LG Ravensburg \n\nAG Ravensburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 7. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 6. Februar \n\n2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nLandgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 300 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Schuldner hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt \n\nund die Gläubiger Nr. 4 und 9 ohne Forderungshöhe angegeben. Hierauf hat \n\ndas Insolvenzgericht mit Verfügung vom 26. September 2002 hingewiesen und \n\nmit Beschluß vom 15. November 2002 festgestellt, daß der Antrag auf Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gelte. \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zu-\n\nrückgewiesen. Eine nähere Sachverhaltsdarstellung enthält die Beschwerde-\n\nentscheidung nicht. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1, Abs. 2 InsO zulässig. \n\na) Das Landgericht hat sachlich über eine sofortige Beschwerde gegen \n\nden Beschluß entschieden, mit dem gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO festge-\n\nstellt wurde, daß der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens als zurückgenommen gilt. \n\nDas Rechtsbeschwerdegericht hat zunächst von Amts wegen zu prüfen, \n\nob die sofortige Beschwerde statthaft war. Nur dann ist auch die Befugnis zur \n\nRechtsbeschwerde gegeben (BGHZ 144, 78, 82; Beschl. v. 18. September \n\n2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM \n\n2003, 2390). \n\nb) Das Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzge-\n\nrichts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes ein-\n\ntretenden Rücknahmewirkung (§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO) oder gegen den Ein-\n\ntritt dieser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse ein Rechtsmittel \n\nvor. Wie der Senat mit Beschluß vom 16. Oktober 2003 (aaO S. 2391) ent-\n\nschieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den fest-\n\nstellenden Beschluß eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. \n\nEine analoge Anwendung von § 34 Abs. 1 InsO kommt aber in Betracht, \n\nwenn die gerichtliche Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unter-\n\nlagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforde-\n\nrungen gestellt werden, die mit den vom Schuldner zu erfüllenden gesetzlichen \n\nAnforderungen des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen (vgl. OLG Celle, \n\nZIP 2001, 340; ZInsO 2002, 285). Der in der angefochtenen Entscheidung mit-\n\ngeteilte Sachverhalt läßt dies nicht erkennen. \n\nc) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den \n\nmaßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben (Senats-\n\nbeschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; v. \n\n5. August 2002 - IX ZB 51/02, WM 2002, 1894, 1895; v. 5. Februar 2004 \n\n- IX ZB 29/03, WM 2004, 1686). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat \n\ngrundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerde-\n\ngericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche \n\nFeststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Aus-\n\nführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermög-\n\nlichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Auf-\n\nhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 \n\nZPO). Der Verfahrensmangel \n\nist von Amts wegen zu berücksichtigen \n\n(Senatsbeschluß v. 5. August 2002 - IX ZB 51/02, ZIP 2002, 1695 f; v. \n\n5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466; BayObLG NZI 2000, 434; OLG \n\nCelle NZI 2001, 596; vgl. für die Revision auch BGHZ 154, 99, 101; 156, 97, \n\n596; vgl. für die Revision auch BGHZ 154, 99, 101; 156, 97, 99; 156, 216, 218; \n\nBeschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, WM 2004, 2223, 2224). \n\nDiese Grundsätze gelten entsprechend, wenn mangels Sachverhalts-\n\ndarstellung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der \n\nRechtsbeschwerde \n\nnicht \n\nfeststellbar \n\nist. Die Ausführungen \n\ndes \n\nBeschwerdegerichts lassen nicht erkennen, von welchem Sachverhalt es \n\nhinsichtlich der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ausgegangen ist. \n\nFolglich ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und die \n\nSache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. OLG Celle, ZIP \n\n2001, 340, 342). \n\n2. Für die weitere Prüfung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: \n\nEine Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde kommt nur dann in Be-\n\ntracht, wenn der Schuldner zumindest die erfüllbaren Anforderungen in der ge-\n\nrichtlichen Aufforderung vom 26. September 2002 erfüllt hat (BGH, Beschl. v. \n\n16. Oktober 2003 aaO). \n\nHinsichtlich der erforderlichen Angaben im Gläubiger- und Forderungs-\n\nverzeichnis sowie im Schuldenbereinigungsplan verweist der Senat auf die \n\nAusführungen in den Beschlüssen vom heutigen Tage in den Parallelsachen \n\nIX ZB 129/03 und IX ZB 195/03. \n\nFischer \n\nGanter \n\n Neškovi(cid:1) \n\nVill \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/ix-zb-63-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/ix-zb-63-03","retrieved":"2026-07-10 16:37:38.479389+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-07/ix-zb-63-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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