{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__60-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"IX ZB 60/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 293 Abs. 1 Satz 1 Dem Insolvenzverwalter steht nach einer Entscheidung des Insolvenzgerichts ge- mäß § 291 Abs. 2 InsO über die Bestellung als Treuhänder eine Treuhänderver- gütung nicht zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 60/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Dezember 2003\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO § 293 Abs. 1 Satz 1\n\nDem Insolvenzverwalter steht nach einer Entscheidung des Insolvenzgerichts ge-\n\nmäß § 291 Abs. 2 InsO über die Bestellung als Treuhänder eine Treuhänderver-\n\ngütung nicht zu.\n\nBGH, Beschluß vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 60/03 - LG Lübeck\n\nAG Lübeck\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill\n\nam 18. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Lübeck vom 10. Februar 2003 wird auf Kosten\n\ndes weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 116 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer weitere Beteiligte, der in dem masselosen Insolvenzverfahren über\n\ndas Vermögen des Schuldners zum Insolvenzverwalter bestellt ist, hat bean-\n\ntragt, ihm nach § 293 InsO i.V.m. § 14 Abs. 3 InsVV für das erste Jahr der\n\nWohlverhaltensphase eine Vergütung als Treuhänder aus der Staatskasse zu\n\ngewähren. Die Vorinstanzen haben den Antrag zurückgewiesen, weil der weite-\n\nre Beteiligte nicht zum Treuhänder bestellt sei. Mit der Rechtsbeschwerde\n\nverfolgt dieser sein Begehren mit der Begründung weiter, dem Insolvenzver-\n\nwalter stehe bereits vor einer Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß\n\n(cid:0)\n\n§ 291 Abs. 2 InsO über die Bestellung als Treuhänder eine Treuhändervergü-\n\ntung zu.\n\nII.\n\nDie statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Fälle\n\ndes § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.\n\n1. Der weitere Beteiligte beansprucht die beantragte Treuhändervergü-\n\ntung aus der Staatskasse (vgl. § 293 Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 2 InsO). Dafür ist\n\nerforderlich, daß die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet sind,\n\nwobei die Stundung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensab-\n\nschnitt besonders erfolgt. Nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug ge-\n\nnommenen Beschluß des Insolvenzgerichts vom 20. Dezember 2001 ist dem\n\nSchuldner bislang nur für das \"Insolvenzverfahren\" Stundung der Verfahrens-\n\nkosten bewilligt worden. Von diesem Verfahrensabschnitt ist das Restschuld-\n\nbefreiungsverfahren nach §§ 286 ff InsO, das einen besonderen Verfahrensab-\n\nschnitt bildet, zu unterscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX\n\nZB 459/02, ZInsO 2003, 1041, 1042). Ohne die Stundung der Verfahrensko-\n\nsten dieses Verfahrensabschnitts kann dem Treuhänder für seine Vergütung\n\nund seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht zustehen. Es\n\nfehlt deshalb an der Entscheidungserheblichkeit der von der Rechtsbeschwer-\n\nde als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage.\n\n2. Im übrigen ergibt sich die Beantwortung der von ihr formulierten\n\nRechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf auch deshalb keiner\n\nhöchstrichterlichen Klärung. Nach § 293 Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft der in dieser\n\nVorschrift geregelte Vergütungsanspruch an das Amt des Treuhänders an,\n\nwelches der weitere Beteiligte nicht bekleidet. Jedenfalls im Regelinsolvenz-\n\nverfahren - wie im Streitfall - kann auch eine andere Person als der Insolvenz-\n\nverwalter zum Treuhänder bestellt werden (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO\n\n§ 291 Rn. 12). Schon daraus ergibt sich, daß auch vergütungsrechtlich zwi-\n\nschen beiden Ämtern zu unterscheiden ist. Aus den aus § 287 Abs. 2 Satz 1\n\nInsO n.F. sowie aus § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO folgenden Pflichten des Schuld-\n\nners, insbesondere pfändbare Forderungen \"an einen vom Gericht zu bestim-\n\nmenden Treuhänder\" abzutreten und Zahlungen zur Befriedigung der Insol-\n\nvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten, folgt auch nicht ansatzweise,\n\ndaß der Insolvenzverwalter zusätzlich die Vergütung eines Treuhänders ver-\n\nlangen kann, solange ein solcher noch nicht bestellt ist. Die Rechtsbeschwerde\n\nzeigt auch keine Stimme in der Rechtsprechung oder im Schrifttum auf, die\n\ndiesen Rechtsstandpunkt vertritt.\n\nKreft Fischer Ganter\n\n Kayser Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/ix-zb-60-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/ix-zb-60-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:02:38.816110+00:00"}}