{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__53-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-10-21","aktenzeichen":"IX ZB 53/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 53/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 21. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2003 wird auf \n\nKosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 260.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines österreichi-\n\nschen Notariatsakts. Am 28. Juni 2000 verpflichtete sich der Antragsgegner vor \n\ndem österreichischen Notar Dr. Sch. in W. , fünf Millionen österreichi-\n\nsche Schilling an den Antragsteller und dessen Bruder zu bezahlen. Der An-\n\ntragsgegner unterwarf sich im Notariatsakt wegen dieser Zahlungsverpflichtung \n\nder sofortigen Zwangsvollstreckung. \n\nDer Antragsteller hat am 7. Juni 2001 für sich und in Vertretung für sei-\n\nnen Bruder beantragt, den Notariatsakt für in Deutschland vollstreckbar zu er-\n\nklären. Der Notariatsakt ist zuvor nicht zugestellt worden. Das Landgericht hat \n\ndem Antrag stattgegeben und die Klauselerteilung angeordnet. Dieser Be-\n\nschluß ist dem Antragsgegner nebst beglaubigter Abschrift einer Ausfertigung \n\ndes Schuldtitels am 7. August 2002 in Stuttgart zugestellt worden. Die Be-\n\nschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit \n\nder Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter. \n\nII. \n\nDie gemäß § 15 Abs. 1 AVAG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzuläs-\n\nsig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die \n\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Die Frage, ob und unter welchen Umständen bei einer Notariatsur-\n\nkunde auf eine nach Art. 50 Abs. 3, Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ erforderliche vorheri-\n\nge Zustellung des Titels verzichtet werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. \n\nDie erforderliche Zustellung ist hier am 7. August 2002 gemeinsam mit dem die \n\nVollstreckbarkeit anordnenden erstinstanzlichen Beschluß durch das Landge-\n\nricht erfolgt. \n\na) Der nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ erforderliche Nachweis, daß die Ent-\n\nscheidung zugestellt worden ist, kann auch während des Klauselerteilungsver-\n\nfahrens erbracht werden (EuGH, Urt. v. 14. März 1996 - C-275/94, Slg. 1996, \n\nI-1393 Rn. 19). Eine Beschwerde des Schuldners gegen die Klauselerteilung \n\nbleibt demnach erfolglos, wenn der Titel dem Schuldner gemeinsam mit dem \n\ndie Vollstreckbarkeit anordnenden Beschluß zugestellt wird (in diesem Sinne \n\nbereits BGH, Beschl. v. 18. September 1997 - IX ZB 79/96, IPrax 1998, 205). \n\nDie Vorschrift des Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ soll lediglich sicherstellen, daß dem \n\nSchuldner Gelegenheit zur freiwilligen Zahlung gegeben wird (EuGH, Urt. v. \n\n14. März 1996, aaO Rn. 15 f). Dies ist auch bei einer Zustellung während des \n\nKlauselerteilungsverfahrens gewährleistet. Ist das Verfahren auf die Be-\n\nschwerde des Schuldners zum Oberlandesgericht gelangt, stellt sich die Zu-\n\nstellungsfrage nicht mehr; denn gemäß § 10 Abs. 1 AVAG n.F. (§ 9 Abs. 1 \n\nAVAG a.F.) muß nach deutschem Recht neben dem die Vollstreckbarkeit aus-\n\nsprechenden Beschluß dem Schuldner auch eine beglaubigte Abschrift von \n\nAmts wegen zugestellt werden (vgl. Schlosser, EuGVÜ Art. 47 Rn. 6). Dies gilt \n\nzumindest dann, wenn der Schuldner über eine angemessene Frist verfügt, um \n\ndem Urteil freiwillig nachzukommen, sofern die Partei, die die Vollstreckung \n\nbeantragt, die Kosten eines etwa unnötigen Verfahrens trägt (EuGH, Urt. v. \n\n14. März 1996, aaO Rn. 19). \n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Geschäfts-\n\nstelle des Landgerichts hat verfügt, daß die Klausel mit der Ausfertigung des \n\nSchuldtitels zu verbinden und dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der \n\nmit der Ausfertigung des Schuldtitels verbundenen Klausel zuzustellen ist. \n\nNachdem der Bundesgerichtshof die Parteien auf diesen Umstand hingewiesen \n\nhat, hat der Antragsgegner bestätigt, ihm sei der Titel gemeinsam mit dem \n\nlandgerichtlichen Beschluß zugestellt worden. Die Zustellung ist durch die bei \n\nden Akten befindliche Zustellungsurkunde nachgewiesen. Schließlich hat das \n\nBeschwerdegericht unangegriffen festgestellt, daß die Zustellung des erstin-\n\nstanzlichen Beschlusses wirksam ist, weil der Rechtsbeschwerdeführer zum \n\nmaßgeblichen Zeitpunkt einen Wohnsitz in Stuttgart an der Zustelladresse hat-\n\nte. Der Schuldner hat auch ausreichend Zeit gehabt, um der im Notariatsakt \n\ntitulierten Forderung freiwillig nachzukommen; zwischen der Zustellung des \n\nTitels und der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Klauselerteilung \n\nliegen fast sechs Monate. Da der Schuldner diese Frist nicht genutzt hat, \n\nkommt es auf die weitere Frage, ob dem Antragsteller die Kosten eines unnöti-\n\ngen Verfahrens aufgebürdet werden könnten, nicht an. \n\nb) Eine während des Klauselerteilungsverfahrens im Hinblick auf Art. 47 \n\nNr. 1 EuGVÜ durchgeführte Zustellung kann sowohl nach dem Recht des Ur-\n\nteilsstaates als auch nach dem Recht des Staates erfolgen, in dem die Voll-\n\nstreckbarkeit des Titels beantragt wird (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilver-\n\nfahrensrecht 2. Aufl. Art. 53 Rn. 13; Schlosser, EuGVÜ Art. 47 Rn. 4). Auch der \n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sieht es als ausreichend an, \n\ndaß die Zustellung nur nach dem Recht des Anerkennungsstaates durchge-\n\nführt worden ist, sofern das nationale Recht einen entsprechenden nachträgli-\n\nchen Zustellungsnachweis zuläßt (vgl. EuGH, Urt. v. 14. März 1996, aaO Rn. 6, \n\n16 ff). Im deutschen Recht ist dies der Fall (vgl. § 750 Abs. 1 ZPO), zumal es \n\neine Heilung von Zustellungsmängeln erlaubt (§ 189 ZPO n.F.; § 187 ZPO \n\na.F.). \n\n2. Auch zur Frage, ob der österreichische Notariatsakt eine vollstreckba-\n\nre Urkunde im Sinne von Art. 50 EuGVÜ darstellt, sind die prozeßrechtlichen \n\nVoraussetzungen für eine Entscheidung des BGH (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht \n\ngegeben. Welche Voraussetzungen eine Urkunde erfüllen muß, damit sie als \n\nvollstreckbar anzusehen ist, richtet sich nach dem Recht des Errichtungs-\n\nstaates (allgemeine Meinung; vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, \n\n6. Aufl. Art. 50 Rn. 3, 5). Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß ein Nota-\n\nriatsakt nach österreichischem Recht bereits als solcher vollstreckbar ist. Die \n\nExekutionsbewilligung gehöre zum österreichischen Zwangsvollstreckungsver-\n\nfahren. Diese Würdigung des österreichischen Rechts ist für das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht bindend (§§ 576, 560, 293 ZPO). Die Rechtsbeschwerde er-\n\nhebt im Hinblick auf die Feststellung des österreichischen Rechts keine Rügen. \n\n3. Der Beschwerdewert ergibt sich unter Berücksichtigung der am \n\n22. November 2000 geleisteten Teilzahlung (vgl. Schneider, Streitwertkommen-\n\ntar 11. Aufl. Rn. 4313). \n\nFischer \n\nRaebel \n\n Vill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__53-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/ix-zb-53-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__53-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__53-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/ix-zb-53-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__53-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:04:04.916400+00:00"}}