{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__52-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"IX ZB 52/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 52/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Januar 2006 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 19. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Gießen vom 11. Februar 2003 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhil-\n\nfe wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n4.000,-- €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Sie ist daher \n\ngemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. \n\n1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn \n\ndies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie in dem angefochtenen Be-\n\nschluss zugelassen worden ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbe-\n\nschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht \n\ngemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthaft, weil \n\ndie Voraussetzungen des § 7 InsO vorliegend nicht gegeben sind. \n\n3 \n\n2. Gemäß § 7 InsO findet die Rechtsbeschwerde gegen die Entschei-\n\ndung über die sofortige Beschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterlie-\n\ngen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen, in denen die \n\nInsO dies vorsieht, § 6 Abs. 1 InsO. Eine Rechtsbeschwerde ist folglich nur \n\nstatthaft, wenn die sofortige Beschwerde eröffnet ist (BGHZ 144, 78, 82; \n\nBeschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NZI 2004, 40). \n\n4 \n\n3. Gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht den \n\nSchuldner aufzufordern, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen, wenn er die \n\ngemäß § 305 Abs. 1 InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens oder unverzüglich nach diesem Antrag vorzulegenden Erklärungen und \n\nUnterlagen nicht vollständig abgegeben hat. Kommt der Schuldner diesen Auf-\n\nforderungen nicht binnen eines Monats nach, gilt sein Antrag auf Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens als zurückgenommen, § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO. \n\n5 \n\nDas Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts \n\nnach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes eintreten-\n\nden Rücknahmewirkung (§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO) oder gegen den Eintritt die-\n\nser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse ein Rechtsmittel vor. \n\nWie der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 (NZI 2004, 40, ebenso \n\nBeschl. v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, NZI 2005, 403) entschieden hat, ist \n\ndeshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den feststellenden Beschluss \n\neine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Um den mit der Rege-\n\nlung des § 305 InsO verfolgten Beschleunigungszweck nicht zu vereiteln, \n\nkommt eine sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 34 \n\nAbs. 1 InsO auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner auf eine Aufforde-\n\nrung des Gerichts zwar Ergänzungen nachreicht, diese aber noch immer nicht \n\nden Anforderungen genügen. Auch in diesem Fall tritt die Rücknahme von Ge-\n\nsetzes wegen ein. Einer Abweisung des Eröffnungsantrages als unzulässig be-\n\ndarf es nicht (BGH aaO). \n\n6 \n\n4. Der Senat hat im Beschluss vom 16. Oktober 2003 allerdings offen \n\ngelassen, ob § 34 Abs. 1 InsO entsprechend anwendbar ist, wenn die gerichtli-\n\nche Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärun-\n\ngen nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, \n\ndie mit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen. \n\n7 \n\nDiese Fragen können auch hier offen bleiben, weil der Schuldner ledig-\n\nlich erfüllbaren Anforderungen in der gerichtlichen Aufforderung vom 10. De-\n\nzember 2002 nicht nachgekommen ist. Die vom Insolvenzgericht geforderte \n\nErgänzung hinsichtlich der Angabe der gesetzlichen Vertreter der Gläubi-\n\nger-Gesellschaften ist gemäß Anlage 7 des nach der Verordnung zur Einfüh-\n\nrung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Rest-\n\nschuldbefreiungsverfahren vom 17. Februar 2002 (BGBl. I 703) eingeführten \n\nVordrucks ausdrücklich vorgesehen, erleichtert etwaige Zustellungsvorgänge \n\nund ist auch vom Schuldner aus den ihm zugänglichen Unterlagen - etwa Ge-\n\nschäftsbriefen nach § 35a GmbHG - oder durch Nachfrage bei seinen Gläubi-\n\ngern ohne weiteres erfüllbar. Die bislang vom Schuldner hierzu vorgenommene \n\nAngabe \"keine\" ist ohnehin sachlich unzutreffend. Auch die vom Insolvenzge-\n\nricht gemäß Anlage 6 des vorgenannten Vordrucks geforderte nähere Spezifi-\n\nzierung des Forderungsgrundes, den der Schuldner bislang nur pauschal mit \n\n\"Vertrag\" umschrieben hat, ist ohne weiteres erfüllbar und dient erkennbar nicht \n\nder inhaltlichen Überprüfung, sondern lediglich der formalen Differenzierung der \n\neinzelnen aufgelisteten Forderungen. \n\nII. \n\n8 \n\nMangels hinreichender Erfolgsaussichten kommt die Gewährung von \n\nProzesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 InsO in Verbindung mit § 114 Satz 1 \n\nZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gießen, Entscheidung vom 20.01.2003 - 6 IK 115/02 - \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 11.02.2003 - 7 T 59/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__52-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-zb-52-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__52-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__52-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-zb-52-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__52-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:16:36.022313+00:00"}}