{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"IX ZB 43/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"EuGVÜ Art. 27 Nr. 2; HZÜ Art. 5, 6; ZPO § 184 Abs. 1 a.F., § 418 Abs. 1 a) Die über eine Ersatzzustellung nach § 184 Abs. 1 ZPO a.F. errichtete Urkunde begründet keinen vollen Beweis dafür, daß die Person, der die Sendung überge- ben wurde, Bediensteter des Adressaten ist; insoweit stellt die Urkunde lediglich ein wesentliches Beweisanzeichen dar. b) Zu den Anforderungen an ein Vorbringen des Adressaten, das geeignet ist, das für die Übergabe der Sendung an einen Bediensteten sprechende Beweisanzei- chen zu entkräften. EuGVÜ Art. 27 Nr. 1 a) Der Antragsgegner, der sich im Ausland nicht eingelassen hat, kann im Anerken- nungsverfahren die Rüge, das Urteil sei durch vorsätzlich falschen Prozeßvortrag erschlichen worden, auch auf Tatsachen stützen, die schon vor dem Gericht des Erststaates hätten geltend gemacht werden können. b) Zu den Anforderungen an das Vorbringen des Antragsgegners, der sich darauf beruft, der Antragsteller habe in den Rechnungen über das vereinbarte Stunden- honorar bewußt eine den wirklichen Aufwand weit überschreitende Arbeitszeit an- gegeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Mai 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 43/03 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \n\nja \nnein \n\nEuGVÜ Art. 27 Nr. 2; HZÜ Art. 5, 6; ZPO § 184 Abs. 1 a.F., § 418 Abs. 1 \n\na) Die über eine Ersatzzustellung nach § 184 Abs. 1 ZPO a.F. errichtete Urkunde \nbegründet keinen vollen Beweis dafür, daß die Person, der die Sendung überge-\nben wurde, Bediensteter des Adressaten ist; insoweit stellt die Urkunde lediglich \nein wesentliches Beweisanzeichen dar. \n\nb) Zu den Anforderungen an ein Vorbringen des Adressaten, das geeignet ist, das \nfür die Übergabe der Sendung an einen Bediensteten sprechende Beweisanzei-\nchen zu entkräften. \n\nEuGVÜ Art. 27 Nr. 1 \n\na) Der Antragsgegner, der sich im Ausland nicht eingelassen hat, kann im Anerken-\nnungsverfahren die Rüge, das Urteil sei durch vorsätzlich falschen Prozeßvortrag \nerschlichen worden, auch auf Tatsachen stützen, die schon vor dem Gericht des \nErststaates hätten geltend gemacht werden können. \n\nb) Zu den Anforderungen an das Vorbringen des Antragsgegners, der sich darauf \nberuft, der Antragsteller habe in den Rechnungen über das vereinbarte Stunden-\nhonorar bewußt eine den wirklichen Aufwand weit überschreitende Arbeitszeit an-\ngegeben. \n\nBGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03 - OLG Düsseldorf \n LG Duisburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 6. Mai 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n14. Februar 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 7.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin ist eine dänische Anwaltskanzlei, die von der An-\n\ntragsgegnerin mit ihrer Vertretung in einer vor einem dänischen Gericht erho-\n\nbenen Klage beauftragt wurde. Die Parteien vereinbarten dafür ein Honorar \n\nnach Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 470 DM. Die Antragstellerin hat \n\ndas von ihr berechnete Honorar eingeklagt und ein Versäumnisurteil des Amts-\n\ngerichts Kopenhagen erwirkt, das die Antragsgegnerin verurteilt, an die An-\n\ntragstellerin 62.655,37 DKK nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen dänischen \n\nDiskontsatz seit dem 19. August 1999 sowie 3.500 DKK an Verfahrenskosten \n\nzu zahlen. \n\nDie Antragstellerin begehrt, dieses Urteil mit der Vollstreckungsklausel \n\nzu versehen. Die Antragsgegnerin hat eingewandt, die an ihre Geschäfts-\n\nadresse in der A. Straße in E. zusammen mit der Ladung gerichte-\n\nte Klage sei ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die in dem Zustel-\n\nlungszeugnis als Empfängerin genannte N. R. sei entgegen der An-\n\ngabe des Postzustellers nicht bei ihr angestellt gewesen. Die Antragstellerin \n\nhabe das Urteil außerdem durch vorsätzlich falschen Prozeßvortrag erschli-\n\nchen. \n\nDer Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts hat angeordnet, das \n\nVersäumnisurteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Das Oberlandes-\n\ngericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde be-\n\ngehrt die Antragsgegnerin, das Gesuch der Antragstellerin zurückzuweisen. \n\nII. \n\nDie gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 \n\nZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin führt zur \n\nAufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Die Anerkennungsvoraussetzungen bestimmen sich, wie das Ober-\n\nlandesgericht zutreffend angenommen hat, nach dem Brüsseler Übereinkom-\n\nmen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-\n\nscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ); denn die Verordnung (EG) \n\nNr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zustän-\n\ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- \n\nund Handelssachen (EuGVVO) hat für Dänemark keine Gültigkeit (vgl. Art. 1 \n\nAbs. 3 EuGVVO sowie Nr. 21 und 22 der Erwägungsgründe zur EuGVVO). \n\n2. Gemäß Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ wird eine Entschei-\n\ndung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht \n\neingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungs-\n\ngemäß zugestellt worden ist. \n\nDas Beschwerdegericht meint, das Zustellungsverfahren sei nicht zu \n\nbeanstanden. Nach dem Zeugnis vom 21. Dezember 1999 des für die Erledi-\n\ngung zuständigen Amtsgerichts E. sei das Doppel der Ladung zum Termin \n\nvom 28. Februar 2000 zusammen mit der Klage nebst Anlagen sowie Beleh-\n\nrung in dänischer Sprache und in deutscher Übersetzung am Geschäftssitz der \n\nAntragsgegnerin an deren Bedienstete N. R. zugestellt worden. Da \n\nei-ne ordnungsgemäße Postzustellungsurkunde vorliege, bestehe der begrün-\n\ndete Anschein, daß der Adressat in die Lage versetzt worden sei, sich die er-\n\nforderliche Kenntnis von dem niedergelegten Schriftstück zu verschaffen. Die-\n\nse Indizwirkung habe die Antragsgegnerin nicht durch eine plausible und \n\nschlüssige Darstellung gegenteiliger Tatsachen entkräftet; denn dafür reiche es \n\nnicht aus, schlicht in Abrede zu stellen, daß die in der Urkunde bezeichnete \n\nPerson im Zeitpunkt der Zustellung bei ihr angestellt gewesen sei. Vielmehr \n\nmüsse der Adressat glaubhaft machen, daß ein ihm anzulastendes Mißge-\n\nschick bei der angeblich fehlgeschlagenen Kenntnisnahme vom Schriftstück \n\nauszuschließen sei. \n\nGegen diese Erwägungen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Ergeb-\n\nnis ohne Erfolg. \n\na) Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a HZÜ wird die Zustellung in einer der \n\nFormen bewirkt, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in \n\nseinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen \n\nvorschreibt. Nach dem somit maßgeblichen deutschen Recht in der damals \n\ngeltenden Fassung konnte bei juristischen Personen die Zustellung in der Wei-\n\nse bewirkt werden, daß die Sendung einem in dem Geschäftslokal anwesen-\n\nden Bediensteten übergeben wurde (§ 184 Abs. 1 ZPO a.F.). \n\nb) Die gemäß § 190 ZPO a.F. über die Zustellung aufgenommene Ur-\n\nkunde begründet den vollen Beweis der darin bezeichneten Tatsachen (§ 418 \n\nZPO). Diese Beweiskraft reicht jedoch nur so weit, wie gewährleistet ist, daß \n\ndie zur Beurkundung berufene Amtsperson die Tatsachen selbst verwirklicht \n\noder aufgrund eigener Wahrnehmungen zutreffend festgestellt hat (BVerfG \n\nNJW-RR 1992, 1084, 1085; BGH, Beschl. v. 17. Februar 1992 - AnwZ (B) \n\n53/91, NJW 1992, 1963; Urt. v. 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-\n\nRR 1994, 564). Sie erfaßt keine außerhalb dieses Bereiches liegenden Um-\n\nstände. Daher vermag beispielsweise die Urkunde über eine Ersatzzustellung \n\nnach §§ 181, 182 ZPO a.F. nicht den Urkundenbeweis dafür zu erbringen, daß \n\nder Adressat unter der Zustellungsanschrift wohnt (BVerfG aaO; BGH, Beschl. \n\nv. 17. Februar 1992, aaO; Urt. v. 13. Oktober 1993, aaO). \n\nc) Im Streitfall heißt es im Zustellungszeugnis, der Postzusteller habe \n\ndie Sendung an die \"Bedienstete\" N. R. übergeben. Der Begriff des Be-\n\ndiensteten besagt, daß diese Person vom Zustellungsempfänger mit einem \n\nDienst tatsächlich betraut worden ist. Sie braucht nicht bei ihm angestellt zu \n\nsein. Ein in der Posteingangsstelle tätiger Arbeitnehmer eines Dritten kann da-\n\nher Bediensteter des Zustellungsempfängers sein, wenn es zu seinen Aufga-\n\nben gehört, auch die für diesen bestimmte Post entgegenzunehmen (BFH \n\nBB 1984, 459, 460; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 184 Rn. 3; Musielak/ \n\nWolst, ZPO 2. Aufl. § 184 Rn. 2). Für den Postbediensteten ist es häufig nicht \n\nerkennbar, ob eine Person, die bereit ist, die Sendung für den dort genannten \n\nAdressaten entgegenzunehmen, von diesem dazu tatsächlich beauftragt wor-\n\nden ist. Er vermag daher lediglich zu bezeugen, daß die Person, der er die \n\nSendung ausgehändigt hat, sich als Bediensteter des Adressaten in dem be-\n\nschriebenen Sinne bezeichnet oder sich wie ein solcher verhalten hat. Damit \n\nkann sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO nicht auf \n\ndie Tatsache beziehen, daß die Person, der die Sendung zur Zustellung nach \n\n§ 184 Abs. 1 ZPO a.F. übergeben wurde, damals wirklich zu den Bediensteten \n\nder Adressatin gehörte. \n\nd) Der Umstand, daß der Postbedienstete in dem Haus, wo die Antrags-\n\ngegnerin ihren Geschäftssitz hat, eine Person angetroffen hat, die bereit war, \n\ndie Sendung für die Adressatin entgegenzunehmen und dem Zusteller gegen-\n\nüber als deren Bedienstete aufgetreten ist, begründet jedoch ein erhebliches \n\nBeweisanzeichen dafür, daß die Form des § 184 Abs. 1 ZPO gewahrt worden \n\nist. Diese Wirkung kann der Adressat nur durch eine plausible und schlüssige \n\nDarstellung von Tatsachen entkräften, aus denen folgt, daß die Person, der \n\ndas Schriftstück übergeben wurde, nicht zu seinen Bediensteten gehört (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 17. Februar 1992, aaO; Urt. v. 13. Oktober 1993, aaO). \n\nInsoweit hat das Beschwerdegericht zwar unzutreffende Anforderungen \n\nan den Vortrag der Antragsgegnerin gestellt; denn es kommt allein darauf an, \n\nob ein Sachverhalt vorgetragen ist, aus dem sich, sofern er zutrifft, zwingend \n\nergibt, daß N. R. rechtlich nicht als Bedienstete der Antragsgegnerin \n\neinzuordnen ist. Gleichwohl hat die Rechtsbeschwerde in diesem Punkt keinen \n\nErfolg. \n\nDie Antragsgegnerin hat in den Tatsacheninstanzen lediglich vorgetra-\n\ngen, N. R. sei bei ihr nicht beschäftigt gewesen. Daraus geht nicht \n\nhervor, wie die Entgegennahme der Post in dem Bürogebäude, in dem sich der \n\nGeschäftssitz der Antragsgegnerin befand, geregelt war. Das Vorbringen der \n\nAntragsgegnerin ließ insbesondere die Möglichkeit offen, daß N. R. , \n\nohne bei der Antragsgegnerin angestellt zu sein, befugt war, für sie eingehen-\n\nde Sendungen in Empfang zu nehmen. Daher war es nicht geeignet, die Be-\n\nweiskraft des Zustellungszeugnisses zu erschüttern. \n\ne) Ob das Oberlandesgericht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, es ver-\n\nsäumt hat, das Streitverhältnis gemäß § 139 Abs. 1 ZPO zu diesem Punkt aus-\n\nreichend zu erörtern, kann dahingestellt bleiben. Die Rechtsbeschwerde macht \n\ngeltend, die Antragsgegnerin hätte im Falle eines gerichtlichen Hinweises zu-\n\nsätzlich vorgetragen, daß ihr Frau N. R. unbekannt sei und sich in \n\ndem Gebäude mehrere Unternehmen befinden, deren Firma den Namensbe-\n\nstandteil \"K. \" enthalte. Auch dies schließt indes nicht aus, daß N. \n\nR. berechtigt war, Post für die Antragsgegnerin entgegenzunehmen. Da \n\nnach der Behauptung der Antragsgegnerin ca. 25 Firmen ihren Geschäftssitz in \n\ndem besagten Bürogebäude haben, von denen mehrere den Namensbestand-\n\nteil \"K. \" führen, liegt es nicht fern, daß bei anderen Unternehmen angestell-\n\nte Personen berechtigt waren, Post für die Antragsgegnerin entgegenzuneh-\n\nmen, obwohl deren Namen den Vertretern der Antragsgegnerin nicht bekannt \n\nwaren. Diese beruft sich darauf, sie habe überhaupt keine Angestellten; für sie \n\nseien ausschließlich ihre beiden Geschäftsführer tätig. Gerade deshalb hätte \n\nsie in Anbetracht der großen Zahl von in demselben Gebäude ansässigen Be-\n\ntrieben näher erläutern müssen, wie der Posteingang geregelt war, um die In-\n\ndizwirkung der aufgenommenen Urkunde zu beseitigen. Da sie dies versäumt \n\nhat, ist das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß \n\ndas Zustellungszeugnis nach Art. 6 HZÜ eine den Anforderungen des § 184 \n\nAbs. 1 ZPO a.F. genügende Zustellung belegt. \n\n3. Nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens \n\nvom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtli-\n\ncher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager \n\nÜbereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in \n\nZivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I, 3105) ist eine \n\nförmliche Zustellung nur zulässig, wenn das zuzustellende Schriftstück in deut-\n\nscher Sprache abgefaßt oder in diese übersetzt ist. Die Rechtsbeschwerde \n\nmacht geltend, diese Voraussetzung lasse sich den Gerichtsakten nicht ent-\n\nnehmen. \n\nDiese Rüge ist ebenfalls nicht begründet. Das Zustellungszeugnis nach \n\nArt. 6 HZÜ bestätigt, daß auch die Klage in dänischer Sprache und deutscher \n\nÜbersetzung übergeben worden ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbe-\n\nschwerde ist der deutsche Text des \"Certificate\" eindeutig in diesem Sinne zu \n\nverstehen. \n\n4. Vergeblich wendet die Rechtsbeschwerde ein, das Schriftstück sei der \n\nAntragsgegnerin nicht so rechtzeitig im Sinne des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zuge-\n\nstellt worden, daß sie sich habe verteidigen können. \n\nDas Zeugnis nach Art. 6 HZÜ vom 21. Dezember 1999 weist aus, daß \n\ndie Zustellung am 15. Dezember 1999 stattgefunden hat. Bis zu dem auf den \n\n28. Februar 2000 datierten Termin standen der Antragsgegnerin damit rund \n\nzweieinhalb Monate zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zur Verfügung. Das \n\nwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß jeweils in der Woche vor \n\nund nach dem Jahreswechsel möglicherweise in dieser Hinsicht nichts We-\n\nsentliches unternommen werden konnte, ohne weiteres ausreichend. \n\n5. Nach Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ ist der Entscheidung \n\ndie Anerkennung zu versagen, wenn diese der öffentlichen Ordnung der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland widersprechen würde. Einen solchen Verstoß hat das \n\nBeschwerdegericht verneint, weil die Antragsgegnerin den von ihr behaupteten \n\nProzeßbetrug der Gegenseite nicht hinreichend dargelegt habe. Daß die An-\n\ntragstellerin möglicherweise eine zu hohe Stundenzahl für notwendig gehalten \n\noder berechnet habe, reiche für die Annahme eines Prozeßbetruges nicht aus. \n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Der Beklagte, der sich im Ausland nicht eingelassen hat, kann im An-\n\nerkennungsverfahren rügen, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich fal-\n\nschen Prozeßvortrag erwirkt; denn ein solches Urteil verstößt gegen die deut-\n\nsche öffentliche Ordnung (BGHZ 141, 286, 304; BGH, Beschl. v. 10. Juli 1986 \n\n- IX ZB 27/86, WM 1986, 1370, 1371). Diese Möglichkeit besteht allgemein und \n\nist nicht davon abhängig, ob der Antragsgegner diesen Einwand schon vor dem \n\nausländischen Gericht hätte erheben können. Nur wenn er sich bereits vor dem \n\nGericht des Erststaats verteidigt hat, ist er mit dem Tatsachenvortrag ausge-\n\nschlossen, den er dort in den Rechtsstreit hätte einführen können. Läßt der \n\nBeklagte sich aber im Ausland nicht ein, steht ihm der Betrugseinwand im Ver-\n\nfahren nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ oder nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO uneinge-\n\nschränkt zur Verfügung (BGHZ 141, 286, 306). \n\nb) Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand ist nicht deshalb von \n\nvornherein ungeeignet, einen Prozeßbetrug zu belegen, weil (nur) geltend ge-\n\nmacht wird, die Antragstellerin habe eine bei weitem zu hohe Stundenzahl in \n\nRechnung gestellt. \n\nDie Parteien haben eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart. Stellt \n\nder Dienstverpflichtete seinem Auftraggeber bewußt mehr Stunden in Rech-\n\nnung, als er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe benötigt hat, macht er \n\nsich eines versuchten Betruges schuldig. Wer zur Zahlung einer in diesem \n\nSinne überhöhten Vergütung verurteilt worden ist, muß daher auch im Aner-\n\nkennungsverfahren die Möglichkeit haben, einen entsprechenden Tatbestand \n\nvorzutragen und unter Beweis zu stellen. Dies kann auch in der Weise ge-\n\nschehen, daß ein krasses Mißverhältnis zwischen dem für die Tätigkeit objektiv \n\nerforderlichen und dem vom Gläubiger in Rechnung gestellten Aufwand darge-\n\nlegt und nachgewiesen wird. Ein entsprechendes Mißverhältnis begründet ein \n\ngeeignetes Beweisanzeichen für die beim Gegner erforderlichen subjektiven \n\nMerkmale. Da das Anerkennungsverfahren jedoch keinesfalls zu einer Nach-\n\nprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache führen darf (Art. 34 \n\nAbs. 3, \n\n29 \n\nEuGVÜ) und diese Gefahr besonders groß ist, wenn der Streit der Parteien \n\nlediglich die Höhe des angemessenen und verkehrsüblichen Arbeitsaufwands \n\nbetrifft, sind in solchen Fällen hohe Anforderungen an den Vortrag des An-\n\ntragsgegners zu stellen, welcher geltend machen will, das zur Anerkennung \n\ngestellte Urteil sei arglistig erschlichen worden. Er muß einen Sachverhalt kon-\n\nkret und im einzelnen nachvollziehbar beschreiben, der geeignet ist, den erho-\n\nbenen Betrugsvorwurf zu belegen. \n\nc) Das Vorbringen der Antragsgegnerin in den Tatsacheninstanzen ge-\n\nnügt jedoch diesen Anforderungen. Die Antragstellerin hat insgesamt acht ein \n\nStundenhonorar enthaltende Rechnungen gestellt, die jeweils benennen, für \n\nwelche Tätigkeit eine Vergütung gefordert wird. Insgesamt weisen die Rech-\n\nnungen einen Arbeitsaufwand von 83,5 Stunden aus. Die Antragsgegnerin ist \n\nauf jede in den Rechnungen genannte Leistung im einzelnen eingegangen, hat \n\ngenau beschrieben, was zu erarbeiten war, die von der Antragstellerin verfaß-\n\nten Schriftstücke vorgelegt und dem von der Antragstellerin dargelegten Zeit-\n\naufwand eine eigene Berechnung der Arbeitsschritte gegenübergestellt, die zu \n\ndem Ergebnis gelangt, für die geleistete Tätigkeit sei eine Zeit von nicht mehr \n\nals 28 Stunden benötigt worden. Das auf alle Punkte eingehende Vorbringen \n\nder Antragsgegnerin ist einer Beweiserhebung uneingeschränkt zugänglich. \n\nErweist es sich als zutreffend, spricht nach derzeitigem Sachstand alles dafür, \n\ndaß ihr bewußt mehr Arbeitszeit in Rechnung gestellt wurde, als die Anwälte \n\nder Antragstellerin zur Erledigung des Auftrags tatsächlich benötigt haben. Das \n\nBeschwerdegericht hätte daher die von der Antragsgegnerin angebotenen Be-\n\nweise erheben müssen. \n\nIII. \n\nDie Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit die \n\nfehlenden Feststellungen nachgeholt werden können. Anschließend wird der \n\nBeschwerderichter unter Einbeziehung aller Umstände zu würdigen haben, ob \n\n- und gegebenenfalls in welchem Umfang - der Antragsgegnerin der von ihr zu \n\nführende Beweis (vgl. BGHZ 141, 286), daß das Urteil erschlichen wurde, ge-\n\nlungen ist. \n\nKreft Fischer Raebel \n\n Neškovi(cid:1) Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/ix-zb-43-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/ix-zb-43-03","retrieved":"2026-07-10 15:35:11.425848+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-06/ix-zb-43-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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