{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-09-11","aktenzeichen":"IX ZB 37/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO §§ 4, 5, 290 Abs. 2; ZPO § 294 a) Stellt der Gläubiger den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu ver- sagen, so hat er den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozeß geltenden Regeln und Maßstäben glaubhaft zu machen. b) Eine aufgrund richterlicher Sachprüfung ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung reicht regelmäßig zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts aus. c) Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt ein, wenn der Gläubiger den Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat. d) Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur stattgeben, wenn es nach Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zur vollen Überzeugung gelangt, daß der geltend gemachte Versagungstatbe- stand erfüllt ist. InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 a) Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners betreffen jedenfalls dann seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sie sich auf eine Personenge- sellschaft beziehen, für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkt haftet. b) Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners liegen auch dann vor, wenn ein Dritter die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Wissen und Billigung des Schuldners abgegeben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 37/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. September 2003\n\nin dem Verfahren auf Restschuldbefreiung\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nja\n\nInsO §§ 4, 5, 290 Abs. 2; ZPO § 294\n\na) Stellt der Gläubiger den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu ver-\nsagen, so hat er den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozeß geltenden\nRegeln und Maßstäben glaubhaft zu machen.\n\nb) Eine aufgrund richterlicher Sachprüfung ergangene rechtskräftige gerichtliche\nEntscheidung reicht regelmäßig zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen\nrechtserheblichen Sachverhalts aus.\n\nc) Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt ein, wenn der Gläubiger\n\nden Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat.\n\nd) Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur\nstattgeben, wenn es nach Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht\nzur vollen Überzeugung gelangt, daß der geltend gemachte Versagungstatbe-\nstand erfüllt ist.\n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 2\n\na) Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners betreffen jedenfalls dann\nseine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sie sich auf eine Personenge-\nsellschaft beziehen, für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkt haftet.\n\nb) Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners liegen auch dann vor, wenn ein\nDritter die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Wissen\nund Billigung des Schuldners abgegeben hat.\n\nBGH, Beschluß vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03 - LG Göttingen\n AG Osterode\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill\n\nam 11. September 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der\n\nEinzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen\n\nvom 14. Januar 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nauf 20.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Anträge des Schuldners vom 9. Mai 2001 auf Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefrei-\n\nung sind am 11. Mai 2001 beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat am\n\n26. November 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlußtermin vom\n\n10. Oktober 2002 hat der Gläubiger den Antrag gestellt, dem Schuldner die\n\nRestschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen, weil er we-\n\ngen mehrfacher Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden sei. Der\n\nGläubiger hat eine Abschrift des entsprechenden Strafbefehls vom 8. März\n\n2000 vorgelegt.\n\nDas Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Versa-\n\ngungsantrag zurückgewiesen, weil der Gläubiger den Versagungsgrund nicht\n\nglaubhaft gemacht habe. Dieser begehrt mit der Rechtsbeschwerde die Wie-\n\nderherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.\n\nII.\n\nDie gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig; denn die\n\nRechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Im\n\nStreitfall kommt es darauf an, welche Anforderungen gemäß § 290 Abs. 2 InsO\n\nan die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes zu stellen sind. Die Frage\n\nist klärungsbedürftig, weil sie im Schrifttum unterschiedlich beurteilt und in der\n\nPraxis bei zahlreichen Versagungsanträgen bedeutsam wird.\n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung.\n\nDas Landgericht hat den Versagungsantrag aus folgenden Gründen als\n\nunzulässig angesehen: Der Gläubiger habe sich zur Glaubhaftmachung ledig-\n\nlich auf den Strafbefehl bezogen. Danach hätten die unrichtigen bzw. unvoll-\n\nständigen Angaben zur Festsetzung verkürzter Steuern bei der B. und\n\nN. GbR geführt. Deshalb könne aus dem Strafbefehl nicht entnommen\n\nwerden, daß gerade der Schuldner die falschen Angaben gemacht habe. Dar-\n\nüber hinaus sei daraus nicht ersichtlich, wann die fehlerhaften Angaben erfolgt\n\nseien. Der Strafbefehl umfasse den Zeitraum von 1996 bis Januar 1999. Für\n\nden Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO seien nur nach dem 9. Mai 1998\n\ngemachte Angaben wesentlich.\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Ohne den zulässigen Antrag eines Gläubigers (§ 290 Abs. 1 InsO)\n\ndarf das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht versa-\n\ngen (BGH, Beschluß vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983).\n\nDer gesetzlich geforderte Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn der Versa-\n\ngungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 InsO).\n\na) Im Zivilprozeßrecht ist die Glaubhaftmachung in § 294 ZPO geregelt.\n\nHat eine Partei ihre Behauptung glaubhaft zu machen, so unterscheidet sich\n\ndas Verfahren im wesentlichen in drei Punkten von den gemäß §§ 355 ff ZPO\n\nfür Beweisverfahren allgemein geltenden Regeln: (1) Es ist allein Sache der\n\nPartei, der die Last der Glaubhaftmachung obliegt, die Beweismittel beizubrin-\n\ngen; sie müssen in der mündlichen Verhandlung präsent sein. (2) Die Partei\n\nkann sich grundsätzlich aller Beweismittel bedienen, auch zur eidesstattlichen\n\nVersicherung zugelassen werden. (3) Es genügt ein geringerer Grad der rich-\n\nterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern\n\neine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß sie zutrifft (BGH,\n\nBeschluß vom 5. Mai 1976 - IV ZB 49/75, VersR 1976, 928; vom 15. Juni 1994\n\n- IV ZB 6/94, NJW 1994, 2898).\n\nDamit sind auch die Anforderungen bezeichnet, die nach § 290 Abs. 2\n\nInsO an einen Gläubigerantrag zu stellen sind. Die Insolvenzordnung hat das\n\nVerfahren über den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, weitgehend\n\nkontradiktorisch ausgestaltet. Die Vorschrift des § 290 Abs. 2 InsO soll verhin-\n\ndern, daß das Insolvenzgericht auf bloße Vermutungen gestützte aufwendige\n\nErmittlungen führen muß (Landfermann in HK-InsO, 2. Aufl. § 290 Rdn. 16;\n\nUhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rdn. 9; vgl. auch OLG Celle NZI\n\n2002, 596, 597). Dies spricht dafür, daß es in die sachliche Prüfung des An-\n\ntrags nur eintreten soll, wenn nach dem Vortrag des Gläubigers die Vorausset-\n\nzungen eines der in § 290 Abs. 1 InsO aufgezählten Versagungstatbestände\n\nwahrscheinlich gegeben sind. Die Gesetzesgeschichte liefert ebenfalls keinen\n\nAnhaltspunkt dafür, daß der Begriff der Glaubhaftmachung hier anders als im\n\nprozeßrechtlichen Sinne zu verstehen ist (Ahrens in Frankfurter Kommentar,\n\n3. Aufl. § 290 Rdn. 61; Landfermann in HK-InsO, aaO; Stephan in Münch-\n\nKomm-InsO, § 290 Rdn. 19; Uhlenbruck/Vallender, aaO). Der im Schrifttum\n\nteilweise vertretenen Auffassung, im Rahmen des § 290 Abs. 2 InsO genüge\n\ndie plausible Darstellung eines Sachverhalts (Kübler/Prütting/Wenzel, InsO\n\n§ 290 Rdn. 4b), ist daher nicht zu folgen. Vielmehr findet über die Generalver-\n\nweisung des § 4 InsO § 294 ZPO entsprechende Anwendung (Ganter in\n\nMünchKomm-InsO, § 4 Rdn. 56).\n\nb) Demzufolge ist der Gläubiger allein dafür verantwortlich, die an die\n\nGlaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Anforderungen zu er-\n\nfüllen. Ebenso wie im Stadium der Prüfung, ob ein Eröffnungsantrag zulässig\n\nist (dazu BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, NJW 2003,\n\n1187, z.V.b. in BGHZ), greift die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts\n\n(§ 5 InsO) in diesem Verfahrensabschnitt nicht ein (zutreffend AG Duisburg NZI\n\n2002, 328, 329). Es ist ausschließlich Sache des Gläubigers, bis zum Schluß-\n\ntermin die zur Glaubhaftmachung notwendigen Beweismittel beizubringen. Eine\n\nschlüssige Darstellung des Sachverhalts genügt, soweit der Schuldner diesen\n\nnicht bestreitet (Stephan in MünchKomm-InsO, aaO Rdn. 20; Uhlenbruck/\n\nVallender, aaO; AG Göttingen NZI 2002, 61).\n\nc) Die gerichtliche Würdigung der Darstellung und der beigebrachten\n\nBeweismittel hat auch die für den Gläubiger im Einzelfall bestehenden Schwie-\n\nrigkeiten, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären, zu berücksichtigen.\n\nManchmal wird dieser seinen Antrag auf einen Tatsachenstoff stützen müssen,\n\nin den er nur begrenzten Einblick gewonnen hat. Schon deshalb ist grundsätz-\n\nlich davon auszugehen, daß er die aus den vorgelegten Urkunden ersichtlichen\n\nTatsachen zum Gegenstand seines Sachvortrags macht, sofern sich aus seiner\n\nDarstellung nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Eventuelle Unklarhei-\n\nten in diesem Bereich hat das Insolvenzgericht durch Fragen und Hinweise\n\n(§ 4 InsO, § 139 ZPO) möglichst zu beseitigen. Als Mittel der Glaubhaftma-\n\nchung sind auch einfache Abschriften von Urkunden zuzulassen (Stephan in\n\nMünchKomm-InsO, aaO). Spricht bei umfassender Würdigung aller Umstände\n\ndes Einzelfalls mehr für die Erfüllung eines Versagungstatbestandes (§ 290\n\nAbs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO) als dagegen, ist dem Gläubiger die Glaubhaftmachung\n\ngelungen.\n\n2. Im Streitfall entspricht die Würdigung des Beschwerdegerichts nicht\n\nden dargestellten Grundsätzen. Das Landgericht hat vielmehr die an die\n\nGlaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen überspannt.\n\na) Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2\n\nInsO zu versagen, wenn er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Anga-\n\nben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an\n\nöffentliche Kassen zu vermeiden. Der Tatbestand erfaßt damit auch falsche\n\nAngaben des Arbeitgebers über die in seinem Betrieb geleisteten Lohnzahlun-\n\ngen; denn der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten\n\n(§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG), die Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt anzu-\n\nmelden und sie dorthin abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Zwar ist der\n\nArbeitnehmer Steuerschuldner (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG); der Arbeitgeber hat\n\njedoch selbst die Zahlleistung aus dem Lohn zu erbringen und dem Fiskus für\n\ndie Erfüllung dieser Pflicht einzustehen.\n\nb) Der Gläubiger stützt seinen Versagungsantrag auf den von ihm zu\n\nden Akten gereichten Strafbefehl des AG Göttingen vom 8. März 2000. Aus\n\ndem Schriftsatz des Gläubigers vom 24. April 2002 geht ohne weiteres hervor,\n\ndaß er sich die im Strafbefehl enthaltenen Angaben zu eigen macht. Jedenfalls\n\neine aufgrund richterlicher Prüfung ergangene rechtskräftige Entscheidung\n\nreicht in aller Regel zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtser-\n\nheblichen Sachverhalts aus. Tatsachen, die dem ausnahmsweise entgegen-\n\nstehen könnten, hat der Schuldner nicht vorgetragen und das Beschwerdege-\n\nricht auch nicht aufgezeigt.\n\nc) Im Streitfall belegt der Strafbefehl mit der gemäß § 294 ZPO ausrei-\n\nchenden Wahrscheinlichkeit, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des\n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegeben sind.\n\naa) Der Strafbefehl erklärt, der Schuldner habe unrichtige und unvoll-\n\nständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen gemacht. Die gegentei-\n\nlige Würdigung des Beschwerdegerichts steht in rechtlich unvereinbarem Wi-\n\nderspruch dazu.\n\nDie Aussage des Strafbefehls kann nicht mit der Erwägung entwertet\n\nwerden, da auch gegen die Gesellschafterin N. ein entsprechender Straf-\n\nbefehl ergangen sei, bleibe offen, wer von beiden die falschen Angaben erteilt\n\nhabe. Der Schuldner hat auch dann unrichtige Angaben gemacht, wenn er die\n\nentsprechenden Erklärungen nicht selbst formuliert, sondern durch einen Drit-\n\nten hat abfassen lassen. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt kein vom Schuldner un-\n\nterzeichnetes eigenhändiges Schriftstück voraus. Die Vorschrift soll nicht den-\n\njenigen privilegieren, der die Angabe der ihm obliegenden Erklärungen an ei-\n\nnen Dritten delegiert hat. Unrichtige schriftliche Angaben, die der Schuldner\n\nzwar nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und sei-\n\nner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind, entsprechen dem\n\nUnrechtsgehalt, den § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sanktionieren will und werden da-\n\nher von der Vorschrift in gleicher Weise erfaßt. Daher würde es im Streitfall\n\nausreichen, wenn die Gesellschafterin N. im Einvernehmen mit dem\n\nSchuldner die unzutreffenden Angaben über die Höhe der Lohnzahlungen\n\nbeim Finanzamt eingereicht hat. Mindestens einen solchen Sachverhalt belegt\n\nder Strafbefehl in einem nach § 290 Abs. 2 InsO ausreichenden Maße.\n\nbb) Der angefochtene Beschluß läßt sich auch nicht mit der Erwägung\n\nhalten, die fehlerhaften Angaben hätten nur dazu gedient, Steuerzahlungen der\n\nB. und N. GbR, nicht jedoch des Schuldners persönlich, zu vermei-\n\nden.\n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO knüpft die Versagung der Restschuldbefreiung\n\nan unrichtige Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnis-\n\nse. Dieser Begriff erfaßt sein gesamtes Einkommen und Vermögen. Der Ge-\n\nsellschafter einer Personengesellschaft hat Anteil an deren Vermögen; dieses\n\nsteht dem Zugriff der Gesellschafter jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung.\n\nDemzufolge hat er grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft\n\npersönlich einzustehen (BGHZ 146, 341, 358; BGH, Urt. v. 7. April 2003 - II ZR\n\n56/02, WM 2003, 977, 978, z.V.b. in BGHZ). Alle Umstände, die sich auf das\n\nVermögen der Personengesellschaft auswirken, betreffen damit zugleich die\n\nwirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen Gesellschafters.\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Personengesell-\n\nschaften eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und gemäß § 11 Abs. 2\n\nNr. 1 InsO selbst insolvenzfähig sind. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO soll durch das\n\nErfordernis der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse nur solche unrichtigen\n\nErklärungen des Schuldners erfassen, die seine eigenen wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse betreffen, nicht dagegen solche, die sich allein auf Dritte, z.B. die Bo-\n\nnität eines Bürgen (Stephan, aaO § 290 Rn. 37), beziehen und daher dem\n\nVermögen des Schuldners selbst dann nicht zugerechnet werden können,\n\nwenn sie für ihn von wirtschaftlichem Interesse sind. Die durch umfassende\n\nwirtschaftliche Beteiligung und persönliche Haftung gekennzeichnete Stellung\n\ndes Schuldners als Repräsentant der Gesellschaft ist dagegen seinen eigenen\n\nwirtschaftlichen Verhältnissen auch deshalb zuzurechnen, weil er andernfalls\n\nohne rechtlich einsichtigen Grund besser stände als jeder Schuldner, der sein\n\nUnternehmen als Einzelperson geführt hat. Wer die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO\n\ngenannten falschen Angaben gemacht hat, um eigene wirtschaftliche Vorteile\n\nzu erzielen, hat unredlich gehandelt und ist damit nach Inhalt und Zweck der\n\nVorschrift nicht schutzwürdig (vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs\n\nzu § 239 InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 190).\n\nOb die unrichtigen Angaben auch dann die Versagung der Restschuld-\n\nbefreiung rechtfertigen, wenn sie sich auf Kapitalgesellschaften, an denen der\n\nSchuldner beteiligt ist, oder auf Personengesellschaften beziehen, für deren\n\nVerbindlichkeiten der Schuldner lediglich beschränkt haftet (vgl. etwa BGHZ\n\n150, 1 ff), ist hier nicht zu entscheiden.\n\ncc) Entgegen der Meinung des Landgerichts ist es nach dem Inhalt des\n\nStrafbefehls auch wahrscheinlich, daß die unzutreffenden Angaben teilweise in\n\nden rechtlich maßgeblichen Dreijahreszeitraum fallen. Wie sich schon der Zahl\n\nder festgestellten Steuerstraftaten entnehmen läßt, erfolgten die für die GbR\n\ngemachten Angaben zur Lohnsteuer im monatlichen Abstand. Erfaßt ist dort\n\ndas gesamte Jahr 1998 sowie der Januar 1999. Der Arbeitgeber hat spätestens\n\nam 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eine\n\nSteuererklärung einzureichen, in der er die Summe der einzubehaltenden und\n\nzu übernehmenden Lohnsteuer angibt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). An-\n\nmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 41a Abs. 2 Satz 1\n\nEStG). Außerdem ist - wie aus der Anlage zum Strafbefehl hervorgeht - die\n\nUmsatzsteuererklärung für 1997 erst am 15. Juli 1998 eingegangen. Daher\n\nliegen die letzten fehlerhaften Angaben wahrscheinlich weniger als drei Jahre\n\nvor dem Insolvenzantrag zurück.\n\nIV.\n\nDer Antrag des Gläubigers ist somit zulässig (§ 290 Abs. 2 InsO). Die\n\nSache muß an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, damit dieses\n\ndie ihm obliegende Prüfung der Begründetheit des Antrags nachholt (§ 577\n\nAbs. 4 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes\n\nhin:\n\n1. Ist dem Gläubiger die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes\n\ngelungen, so gilt entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht\n\n(Ahrens, aaO Rdn. 57a) für das weitere Verfahren die Amtsermittlungspflicht\n\ndes Insolvenzgerichts (Landfermann in HK-InsO, aaO; Uhlenbruck/Vallender,\n\naaO Rdn. 12). Die kontradiktorische Ausprägung des Versagungsverfahrens\n\nhat nicht zur Folge, daß über die Begründetheit des Antrags nach den Regeln\n\nder Dispositionsmaxime zu entscheiden ist. Besonders geregelt hat der Ge-\n\nsetzgeber nur die Zulässigkeit des Gläubigerantrags. Daraus folgt, daß eine\n\nverfahrensrechtliche Sonderregelung nur für diesen Abschnitt getroffen werden\n\nsollte. Die Vorschrift des § 5 InsO normiert einen allgemeinen Verfahrens-\n\ngrundsatz. Davon abweichende Vorschriften der Insolvenzordnung sind des-\n\nhalb grundsätzlich eng auszulegen. Im übrigen kennt auch die Zivilprozeßord-\n\nnung in §§ 606 ff, 640 ff ZPO kontradiktorische Verfahren, in denen gleichwohl\n\ndas Amtsermittlungsprinzip herrscht.\n\n2. Der Amtsermittlungsgrundsatz ändert allerdings nichts daran, daß den\n\nGläubiger im Versagungsverfahren die sog. Feststellungslast trifft. Verbleiben\n\nnach Ausschöpfung der gemäß § 5 InsO gebotenen Maßnahmen Zweifel am\n\nVorliegen des geltend gemachten Versagungstatbestandes, ist der Antrag des\n\nGläubigers zurückzuweisen. Die Gesetzesstruktur geht vom redlichen Schuld-\n\nner als Regelfall aus. Die Restschuldbefreiung darf daher nach § 290 InsO nur\n\nversagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung (§ 286 ZPO)\n\ngewonnen hat, daß der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund tatsäch-\n\nlich besteht.\n\nKreft Fischer Kayser\n\n Bergmann Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/ix-zb-37-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":19},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/ix-zb-37-03","retrieved":"2026-07-10 14:46:01.827042+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-11/ix-zb-37-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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