{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__30-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-06-29","aktenzeichen":"IX ZB 30/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 574; InsO §§ 286 ff. Zur Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde, die sich abstrakt gegen das gesetzgeberische Konzept der Restschuldbefreiung wendet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 30/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 574; InsO §§ 286 ff. \n\nZur Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde, die sich abstrakt gegen das \n\ngesetzgeberische Konzept der Restschuldbefreiung wendet. \n\nBGH, Beschluß vom 29. Juni 2004 - IX ZB 30/03 - LG Kassel \n\nAG Kassel \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill \n\nam 29. Juni 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Kassel vom 6. Januar 2003 wird auf Kosten des \n\nGläubigers als unzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Schuldner hat neben anderen Verbindlichkeiten Steuerschulden. Mit \n\nSchriftsatz vom 8. September 2000 beantragte er, das Verbraucherinsolvenz-\n\nverfahren über sein Vermögen zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu \n\nerteilen. Durch Beschluß vom 1. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren \n\neröffnet. Im Schlußtermin vom 16. Juli 2002 beantragte der Gläubiger - das \n\nLand H. -, die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat die-\n\nsen Antrag mit Beschluß vom 6. August 2002 zurückgewiesen und die Rest-\n\nschuldbefreiung angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde \n\ndes Gläubigers hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich \n\nder Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er nicht die Entschei-\n\ndungsgründe des landgerichtlichen Beschlusses angreift, sondern die Verfas-\n\nsungswidrigkeit der gesetzlichen Möglichkeit der Restschuldbefreiung geltend \n\nmacht, die vom Landgericht habe erkannt werden müssen. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO. Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung \n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO). \n\n1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grund-\n\nsätzliche Bedeutung, weil die Vorschriften über die Restschuldbefreiung ver-\n\nfassungswidrig seien. Durch die Restschuldbefreiung werde bewirkt, daß \n\nGläubiger Forderungen gegen Schuldner verlören, selbst wenn sie sich am \n\nVerfahren nicht hätten beteiligen können. \n\n2. Ebenso wie das Gericht in dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug \n\ngenommenen Vorlageverfahren an das Bundesverfassungsgericht will auch der \n\nRechtsbeschwerdeführer ohne konkreten Bezug auf die angegriffene Entschei-\n\ndung ein von ihm für verfassungswidrig erachtetes gesetzgeberisches Konzept \n\ninsgesamt auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüfen lassen. Dies \n\ngenügt nicht den Anforderungen, die das Gesetz (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) an \n\ndie Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt. Im übrigen ist das Ziel \n\nder Rechtsbeschwerde auch deshalb nicht erreichbar, weil der Senat, selbst \n\nwenn er sich der Auffassung der Rechtsbeschwerde zur Verfassungswidrigkeit \n\nder Restschuldbefreiung anschlösse, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entschei-\n\ndung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen hätte. Dieses sieht jedoch die \n\nvon der Rechtsbeschwerde angestrebte Vorlage aus Anlaß einer Entscheidung \n\nüber die Ankündigung der Restschuldbefreiung als unzulässig an (BVerfG, \n\nZInsO 2003, 176, 177). \n\nDem Gläubiger steht als Land frei, die von ihm gewünschte Überprüfung \n\nder Vorschriften über die Restschuldbefreiung durch das Bundesverfassungs-\n\ngericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, §§ 76 ff BVerfGG herbeizu-\n\nführen. \n\nKreft Fischer Ganter \n\n Kayser Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-29/ix-zb-30-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-29/ix-zb-30-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:25.803106+00:00"}}