{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__29-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-02-05","aktenzeichen":"IX ZB 29/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 14 Abs. 1 a) Beantragt ein Sozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Arbeitgebers wegen rückständiger Sozialversiche- rungsbeiträge, hat er zur Darlegung seiner Forderungen regelmäßig eine Auf- schlüsselung nach Monat und Arbeitnehmer vorzulegen. Zur Glaubhaftmachung sind Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise des Arbeitgebers genügend. b) Der antragstellende Gläubiger darf die geltend gemachte Forderung im Insol- venzeröffnungsverfahren auswechseln. c) Dem Gläubiger fehlt nicht allein deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eröffnungsantrag, weil er zuvor nicht fruchtlos die Einzelzwangsvollstreckung versucht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 29/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Februar 2004 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 14 Abs. 1 \n\na) Beantragt ein Sozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen eines Arbeitgebers wegen rückständiger Sozialversiche-\n\nrungsbeiträge, hat er zur Darlegung seiner Forderungen regelmäßig eine Auf-\n\nschlüsselung nach Monat und Arbeitnehmer vorzulegen. Zur Glaubhaftmachung \n\nsind Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise des Arbeitgebers genügend. \n\nb) Der antragstellende Gläubiger darf die geltend gemachte Forderung im Insol-\n\nvenzeröffnungsverfahren auswechseln. \n\nc) Dem Gläubiger fehlt nicht allein deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für einen \n\nEröffnungsantrag, weil er zuvor nicht fruchtlos die Einzelzwangsvollstreckung \n\nversucht hat. \n\nBGH, Beschluß vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03 - LG Siegen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n AG Siegen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Kreft und die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und Cierniak \n\nam 5. Februar 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der \n\nEinzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom \n\n13. Januar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens, an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Insolvenzgericht hat einen Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mit der Begründung \n\n(als unzulässig) zurückgewiesen, daß die zugrundeliegende Forderung nach \n\nAntragstellung erfüllt worden sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde \n\nder Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es \n\nsich der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen und ergänzend ange-\n\nmerkt, daß der Antrag nicht dadurch wieder zulässig werde, daß sich neue \n\nForderungen ergeben hätten. Denn diese seien nicht glaubhaft gemacht wor-\n\nden. \n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Gläu-\n\nbigerin. \n\nII. \n\n1. Mit ihrer gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthaften und \n\nnach den §§ 575, 576 ZPO frist- und formgerecht eingelegten und begründeten \n\nRechtsbeschwerde rügt die Gläubigerin unter anderem, das Landgericht habe \n\nverkannt, daß es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel aus-\n\nreiche, wenn der antragstellende Sozialversicherungsträger einen Kontoaus-\n\nzug vorlege, aus dem sich die Zahlungsansprüche im einzelnen ergeben. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil \n\ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Rechtsmittel führt zur \n\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Landgericht. \n\nBeschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-\n\ngeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben (Senats-\n\nbeschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648; v. 5. August 2002 - IX \n\nZB 51/02, WM 2002, 1894, 1895; vgl. auch Senatsurt. v. 21. September 2000 \n\n- IX ZR 439/99, WM 2000, 2437 f). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat \n\ngrundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerde-\n\ngericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche \n\nFeststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. \n\nAusführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht er-\n\nmöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Auf-\n\nhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 \n\nZPO). Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (Senats-\n\nbeschl. v. 5. August 2002 aaO; BayObLG NZI 2000, 434; OLG Celle NZI 2001, \n\n596; vgl. auch BGHZ 154, 99, 101; im Ergebnis ebenso BGH, Urt. v. 30. Sep-\n\ntember 2003 - VI ZR 438/02, WM 2004, 50 f, z.V.b. in BGHZ; MünchKomm-\n\nZPO/ \n\nWenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 557 Rn. 27, jeweils zur Revision). \n\nIm vorliegenden Fall lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts \n\nnicht einmal erkennen, um welche neuen Forderungen es sich handelt. Zwar \n\nliegt es nicht fern, daß das Landgericht mit den \"anderen\", \"weiteren\" Forde-\n\nrungen angeblich neu eingetretene Rückstände bei der Abführung von Sozial-\n\nversicherungsbeiträgen meint. Insoweit fehlt aber jede Feststellung dazu, ob \n\nund in welcher Weise die Gläubigerin diese neu eingetretenen Rückstände \n\nnäher spezifiziert hat. Hiervon hängt ab, ob das Landgericht gegen § 14 Abs. 1 \n\nInsO verstoßen hat. \n\nBei den von der Gläubigerin eingeforderten Sozialversicherungsbeiträ-\n\ngen handelt es sich um Forderungen öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger. Diese \n\nsind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 \n\nAbs. 3 GG). An die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen sind daher keine \n\nnach dem Zweck des Gesetzes (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 2) \n\nnicht veranlaßten formalen Anforderungen zu stellen. Allerdings verlangt eine \n\nschlüssige Darlegung auch ihrer Forderungen regelmäßig eine Aufschlüsse-\n\nlung nach Monat und Arbeitnehmer. Zur Glaubhaftmachung müssen Sozialver-\n\nsicherungsträger Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise der Arbeitgeber \n\nvorlegen. Stellt ein Sozialversicherungsträger bei Ausübung der Einzugstätig-\n\nkeit seine Forderungen an den Arbeitgeber nach Monaten und Arbeitnehmer \n\ngeordnet in einem Konto zusammen und legt er die genannten Belege vor, er-\n\ngibt dies im Hinblick auf die Richtigkeit der dort ermittelten Gesamtbeträge ei-\n\nnen deutlich höheren Grad an Wahrscheinlichkeit als eine schlichte, im Eröff-\n\nnungsverfahren aufgestellte schriftsätzliche Behauptung bestimmter offener \n\nForderungen. Demgegenüber reicht die bloße Vorlage eines Kontoauszugs \n\nnicht aus, um die ausgewiesenen Forderungen im Sinne von § 14 Abs. 1 InsO \n\nglaubhaft zu machen (AG Duisburg NZI 1999, 507; AG Hamburg NZI 2001, \n\n163; AG Potsdam NZI 2001, 495; 2003, 155, 156; vgl. auch LG Hamburg ZInsO \n\n1999, 651 f; a.A. OLG Zweibrücken ZIP 2000, 2260, 2262 f). Im Gegenteil kann \n\nes erforderlich sein, daß der antragstellende Sozialversicherungsträger zur \n\nGlaubhaftmachung weitere Beweismittel vorlegt, wenn erhebliche Anhaltspunk-\n\nte gegen die Richtigkeit seiner Forderungszusammenstellung sprechen (Küb-\n\nler/Prütting/Pape, InsO § 14 Rn. 6, 6a, 7). Das kommt - neben anderen Unrich-\n\ntigkeiten (vgl. z.B. Nerlich/Römermann/Mönning, InsO § 14 Rn. 35) - etwa in \n\nBetracht, wenn die Zahl oder das Gehalt der versicherten Arbeitnehmer redu-\n\nziert worden ist oder der Arbeitgeber Ansprüche auf Ausgleich seiner Aufwen-\n\ndungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz hat. Wird in einem solchen Fall die \n\nExistenz der noch nicht bestandskräftig festgestellten Forderung insgesamt in \n\nFrage gestellt, ist eine weitergehende Glaubhaftmachung durch den antragstel-\n\nlenden Sozialversicherungsträger erforderlich (vgl. OLG Köln ZIP 1988, 664 f; \n\nHK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 14 Rn. 10, 11, 37; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 14 \n\nRn. 92). Die Glaubhaftmachung eines Teilbetrags kann aber genügen (OLG \n\nNaumburg NZI 2000, 263, 264; AG Göttingen ZInsO 2002, 592, 593). Wie es \n\nsich in dem hier gegebenen Fall verhält, vermag der Senat mangels entspre-\n\nchender Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht zu überprüfen. \n\nAuch die Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom 24. Juli 2002 und vom \n\n8. August 2002, auf die das Landgericht verwiesen hat, enthalten keine Fest-\n\nstellungen zu den ersichtlich erst im Erstbeschwerdeverfahren nachgeschobe-\n\nnen \"neuen Forderungen\" der Gläubigerin, so daß auf sich beruhen kann, in-\n\nwieweit das Beschwerdegericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder be-\n\nstimmte Aktenbestandteile Bezug nehmen darf (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO). \n\nIII. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß mit der voll-\n\nständigen Tilgung der Forderung nach Antragstellung und vor der Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens das Antragsrecht des Gläubigers erlischt, weil eine \n\ngesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags im Entscheidungs-\n\nzeitpunkt nicht mehr erfüllt ist (LG Aachen ZIP 2003, 1264; HK-InsO/Kirchhof, \n\naaO § 14 Rn. 8, 11, 41; Uhlenbruck, aaO § 14 Rn. 81; Nerlich/Römer-\n\nmann/Mönning, aaO § 14 Rn. 65; Smid, InsO 2. Aufl. § 14 Rn. 22). Aus dem \n\nUrteil des Senats in BGHZ 149, 178, 182 ergibt sich nichts Abweichendes. \n\nAllerdings stellt die Gläubigerin die Erfüllung ihrer dem Antrag ursprüng-\n\nlich zugrundeliegenden Forderung in Frage: Ihre Forderung bestehe solange, \n\nals nicht nachgewiesen sei, daß die Zahlung durch die Schuldnerin zu ihrer \n\nendgültigen Befriedigung geführt habe. Hierzu sei aber erforderlich, daß die \n\nSchuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nachweise. Dies trifft nicht zu; die Schuld-\n\nnerin hat durch die Zahlung der ursprünglich rückständig gewordenen Sozial-\n\nversicherungsbeiträge die gegen sie gerichtete Forderung erfüllt. Die Argumen-\n\ntation der Gläubigerin übersieht, daß nach § 14 Abs. 1 InsO die Glaubhaftma-\n\nchung der Forderung und des Eröffnungsgrundes zwei voneinander unabhän-\n\ngige Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags sind. Ist die \n\nForderung nicht (mehr) glaubhaft gemacht - etwa weil wie hier die Gläubigerin \n\nderen Ausgleich einräumt -, wird der Antrag unzulässig. Dem steht nach dem \n\nGesetz nicht entgegen, daß die Gläubigerin weiterhin den Eröffnungsgrund der \n\nZahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht haben mag. Ob sie Gefahr läuft, daß \n\ndie Zahlung der Schuldnerin an sie im Falle einer späteren Insolvenzeröffnung \n\nvon einem Insolvenzverwalter angefochten wird, kann dahinstehen. Solches ist \n\nbislang nicht geschehen. Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters ent-\n\nsteht frühestens mit und deshalb nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\n(BGHZ 15, 333, 337; 113, 98, 105; 130, 38, 40; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 \n\nRn. 79). Die Erfüllungswirkung der Zahlung der Schuldnerin an die Gläubigerin \n\nsteht daher nicht in Frage (vgl. Fischer, Festschrift für Kirchhof 2003 S. 73, 80). \n\nIm übrigen bestünde die Gefahr einer Anfechtung erst recht, wenn das Insol-\n\nvenzverfahren auf den Antrag der Gläubigerin eröffnet würde. Denn die auf-\n\ngrund eines Insolvenzantrags erzielte Deckung ist stets inkongruent (BGH, Urt. \n\nv. 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, ZIP 2004, 319, 320 ff, z.V.b. in BGHZ). \n\n2. Der Gläubiger darf im Eröffnungsverfahren die geltend gemachte For-\n\nderung auswechseln (AG Köln NZI 2000, 94, 95; FK-InsO/Schmerbach, \n\nInsO 3. Aufl. § 14 Rn. 20; Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 14 In-\n\nsO Rn. 24); das gilt auch dann, wenn der Schuldner vorher diejenige Forde-\n\nrung, auf die der Antrag gestützt war, getilgt hatte (LG Göttingen ZIP 1993, \n\n446, 447; HK-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 8; Kübler/Prütting/Pape, aaO § 14 Rn. 5; \n\nSmid, aaO § 14 Rn. 22, 25; für die Konkursordnung auch Kilger/K. Schmidt, \n\nInsolvenzgesetze 17. Aufl. § 105 KO Anm. 1 a). Denn maßgeblich für die Beur-\n\nteilung der Sach- und Rechtslage ist im schriftlichen Beschlußverfahren der \n\nZeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über die Eröffnung. Auch \n\nwäre es eine nicht durch sachliche Gründe zu rechtfertigende Förmelei, den \n\nGläubiger zu veranlassen, den ursprünglich gestellten Antrag für erledigt zu \n\nerklären und gleichzeitig einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens über das Vermögen des Schuldners zu stellen. Der Schuldner ist aus-\n\nreichend dadurch geschützt, daß für die nachgeschobene Forderung sämtliche \n\nVoraussetzungen des § 14 InsO neu zu prüfen sind (so auch Uhlenbruck, aaO \n\n§ 14 Rn. 49). Mißbrauchsfällen kann dadurch begegnet werden, daß erhöhte \n\nAnforderungen an die Darlegung des rechtlichen Interesses im Sinne des § 14 \n\nAbs. 1 InsO gestellt werden; in der Sache besteht nämlich kein Unterschied zu \n\ndem Fall der Wiederholung eines zuvor für erledigt erklärten Eröffnungsantrags \n\n(vgl. hierzu OLG Celle OLG-Report 1998, 178, 180; LG Koblenz Rpfleger 1975, \n\n318; LG Bonn ZIP 1985, 1342 f; AG Burgsteinfurt MDR 1968, 1020; HK-\n\nInsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 24). Das Nachschieben von Forderungen zusätz-\n\nlich davon abhängig zu machen, daß dies einem sorgfältigen und auf Förde-\n\nrung des Verfahrens bedachten Handeln entspricht (so Uhlenbruck, aaO; \n\nMünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 52), ist danach nicht gerechtfertigt. \n\n3. Soweit das Landgericht gemeint hat, die Unzulässigkeit des Eröff-\n\nnungsantrags ergebe sich auch daraus, daß die Gläubigerin einen fruchtlosen \n\nVollstreckungsversuch nicht glaubhaft gemacht habe, ist noch auf folgendes \n\nhinzuweisen: Ist der antragstellende Gläubiger in der Lage, den Eröffnungs-\n\ngrund der Zahlungsunfähigkeit (auf andere Weise) glaubhaft zu machen, kann \n\ndas Rechtsschutzbedürfnis für den Eröffnungsantrag nicht deshalb verneint \n\nwerden, weil er vor Antragstellung nicht fruchtlos die Einzelzwangsvollstrek-\n\nkung versucht hat (LG Göttingen aaO; AG Göttingen aaO S. 594; Unger KTS \n\n1962, 205, 214; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 27; Nerlich/Römermann/ \n\nMönning, aaO § 14 Rn. 18; Kübler/Prütting/Pape, aaO § 14 Rn. 11; Uhlen-\n\nbruck, aaO § 14 Rn. 8; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 14 Rn. 32; a.M. OLG Köln \n\nZIP 1989, 789, 791 mit insoweit abl. Anm. Gerhardt EWiR 1989, 701, 702). Mit \n\ndem Gesetz (§§ 13, 14 InsO) ist die Annahme einer allgemeinen Subsidiarität \n\ndes Insolvenzverfahrens gegenüber anderen Vollstreckungsmöglichkeiten nicht \n\nvereinbar. Die Einzelzwangsvollstreckung gewährt nicht dieselben Siche-\n\nrungsmöglichkeiten wie ein Insolvenzverfahren. Ist die Krise des Schuldners so \n\nweit fortgeschritten, daß der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden kann, \n\nso sind dem Gläubiger solche Verzögerungen und etwa hierdurch verursachte \n\nVerfahrenskosten nicht zuzumuten \n\n(Gerhardt aaO; MünchKomm-InsO/ \n\nSchmahl, § 14 Rn. 49; vgl. OLG Celle OLG-Report 2000, 126, 128). Ob etwas \n\nanderes gilt, wenn der antragstellende Gläubiger der einzige Gläubiger des \n\nSchuldners ist (so Nerlich/Römermann/Mönning, aaO), kann hier dahinstehen. \n\nVRiBGH Dr. Kreft ist infolge \nUrlaubs an der Unterschrifts- \nleistung gehindert. \n\n Raebel Raebel Neškovi(cid:1) \n\n Vill Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-05/ix-zb-29-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-05/ix-zb-29-03","retrieved":"2026-07-10 15:17:48.801808+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-05/ix-zb-29-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2004-02-05","dockets":["IX ZB 29/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB__29-03","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.02.2004 – IX ZB 29/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-05/ix-zb-29-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO § 14 Abs. 1 a) Beantragt ein Sozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Arbeitgebers wegen rückständiger Sozialversiche- rungsbeiträge, hat er zur Darlegung seiner Forderungen regelmäßig eine Auf- schlüsselung nach Monat und Arbeitnehmer vorzulegen. Zur Glaubhaftmachung sind Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise des Arbeitgebers genügend. b) Der antragstellende Gläubiger darf die geltend gemachte Forderung im Insol- venzeröffnungsverfahren auswechseln. c) Dem Gläubiger fehlt nicht allein deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eröffnungsantrag, weil er zuvor nicht fruchtlos die Einzelzwangsvollstreckung versucht hat.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der\n\nEinzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom\n\n13. Januar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens, an das Landgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/14","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"14","label":"§ 14 InsO","mentions":6},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"InsO/7","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"7","label":"§ 7 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/13","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"13","label":"§ 13 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/540","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"540","label":"§ 540 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/547","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"547","label":"§ 547 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/559","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"559","label":"§ 559 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/576","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"576","label":"§ 576 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2004, 1686","basis":"cited_by_decisions","votes":12},{"kind":"zeitschrift","cite":"NZI 2004, 587","basis":"cited_by_decisions","votes":5},{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2004, 1466","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:17:48.801808+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}