{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"IX ZB 10/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsVV § 11; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Hat das Insolvenzgericht angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zu- stimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt dies bei der gesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen gene- rellen Zuschlag von 10 % auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des end- gültigen Verwalters (Ergänzung zum Senatsbeschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, z.V.b.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 10/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juli 2003\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nInsVV § 11; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2\n\nHat das Insolvenzgericht angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zu-\n\nstimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt dies bei der\n\ngesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen gene-\n\nrellen Zuschlag von 10 % auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des end-\n\ngültigen Verwalters (Ergänzung zum Senatsbeschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02,\n\nz.V.b.).\n\nBGH, Beschluß vom 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03 - LG Oldenburg\n\n AG Oldenburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,\n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nam 17. Juli 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters\n\nder \n\n6. Zivilkammer \n\ndes \n\nLandgerichts Oldenburg \n\nvom\n\n19. Dezember 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdefüh-\n\nrers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\n2.676,70 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom\n\n5. Dezember 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines\n\nallgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestellt.\n\nDer Schuldner betrieb eine Arztpraxis mit 14 Mitarbeitern. Das Insolvenzverfah-\n\nren wurde am 1. Februar 2002 eröffnet.\n\nDer Antragsteller hat beantragt, seine Vergütung \n\nin Höhe von\n\n9.948,45 Euro festzusetzen; dies entspricht 35 % der Regelvergütung eines\n\nInsolvenzverwalters. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 7.271,75 Euro\n\nfestgesetzt und ist dabei von einem Bruchteil von 25 % der Regelvergütung\n\neines Insolvenzverwalters ausgegangen. Die sofortige Beschwerde des An-\n\ntragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Be-\n\ngehren weiter.\n\nII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO statthafte sowie ge-\n\nmäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Vorinstanzen haben auf ihre ständige Praxis verwiesen, wonach\n\nfür den vorläufigen Verwalter eine Nettovergütung in Höhe von 25 % der Ver-\n\ngütung des Insolvenzverwalters festgesetzt werde. Demgegenüber macht die\n\nRechtsbeschwerde darauf aufmerksam, daß für den vorläufigen Verwalter mit\n\nZustimmungsvorbehalt sowohl in der Rechtsprechung (OLG Dresden ZIP 2002,\n\n1365, 1366; LG Wiesbaden InVo 2000, 165; AG Potsdam DZWIR 2001, 259)\n\nals auch im Schrifttum (MünchKomm-InsO/Nowak, § 11 InsVV Rn. 12; Eick-\n\nmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 11 Rn. 14) generell eine Erhöhung auf 35 %\n\nbefürwortet werde.\n\n2. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Eine feste Regelvergütung für eine\n\nbestimmte abstrakte Form der vorläufigen Verwaltung gibt es nicht.\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV soll die - gesondert festzusetzende -\n\nVergütung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen\n\nangemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht über-\n\nschreiten. Nach Satz 3 sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit bei der Fest-\n\nsetzung zu berücksichtigen. Damit sind die Vergütungsregeln für den Insol-\n\nvenzverwalter im Rahmen der §§ 10, 11 Abs. 1 InsVV nicht schematisch, son-\n\ndern in einer den Besonderheiten angepaßten Weise auf den vorläufigen In-\n\nsolvenzverwalter zu übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2000\n\n- IX ZB 105/00, ZIP 2001, 296, 300; v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002,\n\n1459, 1460). Der Senat hat es zwar im Ausgangspunkt für angemessen gehal-\n\nten, dem vorläufigen Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung des endgültigen\n\nInsolvenzverwalters zuzubilligen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB\n\n453/02, z.V.b.). Er hat es aber abgelehnt, Zuschläge entsprechend der mit der\n\nBestellung verliehenen typisierten Rechtsmacht vorzunehmen, und demgemäß\n\neinen Regelsatz von 50 % der Vergütung des endgültigen Verwalters als Ver-\n\ngütung für den \"starken\" vorläufigen Verwalter verworfen (BGH, Beschl. v.\n\n24. Juni 2003). Auch für die Höhe der Vergütung des \"schwachen\" vorläufigen\n\nInsolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ist entscheidend die konkrete\n\nArt und Weise, wie der vorläufige Verwalter von seinen Befugnissen Gebrauch\n\ngemacht hat. Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muß im Ein-\n\nzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergü-\n\ntung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt werden (BGH, Beschl.\n\nv. 4. Juli 2002 aaO; ebenso OLG Braunschweig NZI 2000, 321; Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 33, 53 ff). Je nach Art, Dauer und\n\nUmfang der Tätigkeit sind, bezogen auf den Ausgangssatz von 25 %, Zu- oder\n\nAbschläge in Betracht zu ziehen.\n\n3. Den Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung hat das Be-\n\nschwerdegericht nicht in Frage gestellt. Es hat vielmehr die festgesetzte Ver-\n\ngütung für leistungsangemessen gehalten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nDa der Antragsteller seinen Vergütungsantrag nicht - auch nicht hilfs-\n\nweise - auf die konkret von ihm entfalteten Tätigkeiten gestützt hat, sondern\n\n35 % als \"Regelvergütung\" hat durchsetzen wollen, fehlt es an hinreichendem\n\nVortrag dazu, wie aufwendig die vorläufige Verwaltung im vorliegenden Fall\n\nwar. Der Antragsteller hat lediglich geltend gemacht, sein Arbeits- und Verwal-\n\ntungsaufwand sei - auch gemessen an dem, was ein vorläufiger Insolvenzver-\n\nwalter mit Zustimmungsvorbehalt üblicherweise leiste - überdurchschnittlich\n\nhoch gewesen. Es sei ein Betrieb mit 14 Mitarbeitern über einen Zeitraum von\n\nfünf Monaten fortgeführt worden, so daß das Insolvenzverfahren habe eröffnet\n\nwerden können. Im Eröffnungsstatus seien Aktiva in Höhe von 147.500 Euro\n\nfestgestellt worden. Demgegenüber hat der Schuldner eingewandt, bei der\n\nVerwaltung der Arztpraxis seien hauptsächlich die Abrechnungen der ärztli-\n\nchen Leistungen mit der Privatrechnungsstelle und der kassenärztlichen Verei-\n\nnigung angefallen. Diese Abrechungen sowie die Buchhaltung hätten aus-\n\nschließlich er und das bei ihm angestellte Personal vorgenommen. Der An-\n\ntragsteller \n\nsei \n\nnur\n\nbei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs tätig geworden. Diese Aufgabe habe\n\ner \"von seinem Schreibtisch aus\" erledigen können. Dem ist der Antragsteller\n\nim wesentlichen nicht entgegengetreten.\n\nKirchhof\n\nGanter\n\nRaebel\n\nKayser\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/ix-zb-10-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/ix-zb-10-03","retrieved":"2026-07-10 14:36:44.961027+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-17/ix-zb-10-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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