{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_306-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"IX ZB 306/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 306/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Februar 2004\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill\n\nam 17. Februar 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts\n\nOberndorf vom 15. Juli 2003 und die Beschlüsse des Einzelrich-\n\nters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 8. August,\n\n17. Oktober und 14. November 2003 wird auf Kosten der Gläubi-\n\ngerin als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nÜber das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluß des Amtsge-\n\nrichts Rottweil - Insolvenzgericht - vom 13. Dezember 2002 das Insolvenzver-\n\nfahren eröffnet. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einem\n\nVollstreckungsbescheid vom 21. März 1997 wegen einer Hauptforderung \"aus\n\nvorsätzlich begangener unerlaubter Handlung\". Die im Vollstreckungsbescheid\n\ntitulierte Forderung ist zur Insolvenztabelle festgestellt.\n\nAuf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -\n\nOberndorf am 17. April 2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß\n\nerlassen. Auf die vom Schuldner hiergegen eingelegte Erinnerung hat das\n\nAmtsgericht - Vollstreckungsgericht - Oberndorf den Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluß mit Beschluß vom 15. Juli 2003 aufgehoben. Die hiergegen von\n\nder Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Be-\n\nschluß vom 8. August 2003, berichtigt durch Beschluß vom 17. Oktober 2003,\n\nzurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Antrag\n\nder Gläubigerin, die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen vom\n\n8. August und 17. Oktober 2003 zuzulassen, wurde vom Landgericht mit Be-\n\nschluß vom 14. November 2003 zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde der\n\nGläubigerin am 21. November 2003 zugestellt. Mit an das Landgericht Rottweil\n\ngerichtetem Schreiben vom 2. Dezember 2003 legte der Prozeßbevollmäch-\n\ntigte der Gläubigerin Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Amts-\n\ngerichts Oberndorf und des Landgerichts Rottweil ein, die am 18. Dezember\n\n2003 beim Bundesgerichtshof einging.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig.\n\n1. Sie ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstrek-\n\nkungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, eröffnet § 793\n\nZPO die sofortige Beschwerde. Dies gilt auch dann, wenn gemäß § 89 Abs. 3\n\nInsO das Insolvenzgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX\n\nZB 97/03, z.V.b.). Gegen den die Gläubigerin beschwerenden Beschluß des\n\nAmtsgerichts vom 15. Juli 2003 findet deshalb eine Rechtsbeschwerde nicht\n\nstatt, § 574 Abs. 1 ZPO.\n\nGegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbe-\n\nschwerde statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-\n\nschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zuläßt, § 574 Abs. 1 ZPO. Das Gesetz\n\nläßt die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts in\n\nZwangsvollstreckungsverfahren nicht ausdrücklich zu. Sie ist deshalb nur statt-\n\nhaft, wenn sie das Beschwerdegericht zuläßt. Da es an der Zulassung fehlt, ist\n\ndie Rechtsbeschwerde gegen die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts\n\nRottweil nicht statthaft.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht von\n\neinem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden\n\nist, § 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002\n\n- IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003; v. 17. Juli 2002 - IX ZB 25/02, NJW-RR 2002,\n\n1721; v. 17. Dezember 2002 - X ZB 36/02).\n\nKreft Fischer Ganter\n\n Kayser Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_306-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/ix-zb-306-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_306-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_306-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/ix-zb-306-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_306-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:15:00.136940+00:00"}}