{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_296-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-29","aktenzeichen":"IX ZB 296/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 296/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 29. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDem Schuldner wird gegen die Versäumung der Fristen zur Ein-\n\nlegung \n\nund \n\nBegründung \n\nder \n\nRechtsbeschwerde \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss \n\nder 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 4. März 2003 \n\nhinsichtlich der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren \n\nund insoweit aufgehoben, als die Ablehnung der Kostenstundung \n\nbestätigt worden ist. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss \n\ndes Amtsgerichts Bochum vom 11. April 2002 aufgehoben, soweit \n\nder Stundungsantrag zurückgewiesen worden ist. \n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde des Schuldners wird als \n\nunzulässig verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-\n\ndung an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer verheiratete Schuldner beantragte beim Amtsgericht - Insolvenzge-\n\nricht - unter Vorlage der gemäß § 305 InsO erforderlichen Erklärungen und Un-\n\nterlagen die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Gewäh-\n\nrung der Restschuldbefreiung. Gleichzeitig stellte er den Antrag, ihm die Ver-\n\nfahrenskosten zu stunden sowie einen bestimmten Rechtsanwalt beizuordnen. \n\nIm Vermögensverzeichnis gab der Schuldner an, über kein pfändbares Vermö-\n\ngen zu verfügen und eine wöchentliche Arbeitslosenunterstützung von \n\n125,08 Euro zu erhalten. Ferner legte er eine Erklärung über die persönlichen \n\nund wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks \n\nzum Antrag auf Prozesskostenhilfe vor. Als Einkommen ist dort der wöchentli-\n\nche Bezug des Unterhaltsgeldes aufgeführt; über die Einkünfte der Ehefrau \n\nmachte der Antragsteller keine Angaben. \n\n2 \n\nDas Insolvenzgericht wies den Schuldner darauf hin, dass den bisherigen \n\nAngaben noch nicht hinreichend entnommen werden könne, ob die Vorausset-\n\nzungen für eine Stundung der Verfahrenskosten vorlägen; es fehlten die not-\n\nwendigen Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Dem \n\ntrat der Schuldner entgegen; hilfsweise verwies er \"auf die Erklärung wegen \n\nder Familie\" in dem parallel geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nseines Vaters (88 IK 202/01). \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten und \n\nBeiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen, weil der Schuldner trotz Auf-\n\nforderung keine Belege über seine monatlichen Einkünfte vorgelegt habe. Die \n\ndagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Beschwer-\n\ndegericht hat auch den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das \n\nBeschwerdeverfahren zurückgewiesen. Der Senat hat dem Schuldner Prozess-\n\nkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt. Mit der Rechtsbe-\n\nschwerde begehrt der Schuldner, nach seinen in der Vorinstanz gestellten An-\n\nträgen zu erkennen. \n\nII. \n\n4 \n\nWegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der \n\nRechtsbeschwerde war dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zu gewähren (§§ 233, 236 Abs. 1 bis 3 ZPO). \n\nIII. \n\n5 \n\n1. Soweit sich der Schuldner gegen die Ablehnung der Beiordnung eines \n\nRechtsanwalts wendet, ist seine gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig. Die Rechtssache hat insoweit \n\nkeine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung \n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es ist rechtlich geklärt, \n\ndass der Schuldner für das Stundungsverfahren die Beiordnung eines Rechts-\n\nanwaltes grundsätzlich nicht verlangen kann (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 \n\n- IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911 insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 159, \n\n92). Selbst dann, wenn er die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, \n\nkommt die Beiordnung nur bei besonderen Schwierigkeiten der Sach- und \n\nRechtslage in Betracht (BGH, aaO). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zeigt \n\ndie Rechtsbeschwerde in diesem Punkt nicht auf. \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich dagegen wendet, \n\ndass das Landgericht dem Schuldner keine Prozesskostenhilfe bewilligt habe. \n\nDas Landgericht hat den Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Rechts-\n\nanwaltes für das Beschwerdeverfahren nach den Grundsätzen der Prozesskos-\n\ntenhilfe (§§ 114 ff ZPO) abgelehnt in der - unzutreffenden - Annahme, § 4a \n\nInsO enthalte insoweit eine abschließende Sonderregelung. Dagegen findet \n\ndie Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nur statt, wenn das Be-\n\nschwerdegericht sie zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB \n\n221/02, NJW 2002, 2793, 2794; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO). Daran \n\nfehlt es. \n\nIV. \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, so weit sie \n\nsich gegen die Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten richtet. In die-\n\nsem Umfang hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Bis jetzt kann dem Antragsteller \n\ndie Verfahrenskostenstundung nicht deshalb versagt werden, weil er zu seinen \n\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zu den Einkommens- und \n\nVermögensverhältnissen seiner Ehefrau unzureichende Angaben gemacht, \n\ninsbesondere keine Belege vorgelegt habe. \n\n8 \n\nDass der Antragsteller nach Beendigung der Beschwerdeinstanz zu den \n\nVermögensverhältnissen seiner Ehefrau Angaben nachgereicht hat, kann zwar \n\nnicht mehr berücksichtigt werden. Indes sind die instanzgerichtlichen Entschei-\n\ndungen deshalb fehlerhaft, weil der Schuldner niemals konkret darauf hinge-\n\nwiesen worden ist, welche Angaben er noch machen und belegen sollte. \n\n9 \n\nSind die Angaben des Schuldners zum Stundungsbegehren gemäß § 4a \n\nInsO unvollständig, hat das Insolvenzgericht die Mängel konkret zu bezeichnen \n\nund dem Schuldner aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und \n\nNachweise zu ergänzen. Dies folgt insbesondere aus der dem Gericht gemäß \n\n§ 4a Abs. 2 InsO obliegenden Fürsorgepflicht. Erst dann, wenn der Schuldner \n\ndieser Aufforderung nicht nachkommt und die ihm gegebenen Hinweise unbe-\n\nachtet lässt, darf der Stundungsantrag zurückgewiesen werden (BGHZ 156, 92, \n\n94 f; BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, ZVI 2004, 745, 746). \n\n10 \n\nIm Streitfall ist der Schuldner nicht darauf hingewiesen worden, dass An-\n\ngaben zu den Einkünften seiner Ehefrau erforderlich waren. Auch ist er nicht \n\nkonkret aufgefordert worden, einen Nachweis über die von ihm angegebenen \n\nEinkünfte vorzulegen. Der Hinweis des Amtsgerichts auf die fehlenden \"not-\n\nwendigen Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen\" ist \n\nhierfür unzureichend, zumal der Schuldner jedenfalls dann, wenn er - wie im \n\nvorliegenden Fall - gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Richtigkeit und Voll-\n\nständigkeit seiner Angaben und Erklärungen versichert hat, ohne besonderen \n\nAnlass - wozu auch die gezielte Aufforderung durch das Insolvenzgericht gehö-\n\nren kann - nicht verpflichtet ist, einzelne Angaben zu belegen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bochum, Entscheidung vom 11.04.2002 - 88 IK 54/02 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 04.03.2003 - 10 T 79/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_296-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-29/ix-zb-296-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_296-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_296-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-29/ix-zb-296-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_296-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:00.034818+00:00"}}