{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_288-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"IX ZB 288/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 294 Abs. 1, § 305 Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 3 Satz 1 Das Vollstreckungsverbot während der Laufzeit der Abtretungserklärung gilt auch für Insolvenzgläubiger, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben und die der Schuldner nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 288/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2006 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nwährend der Wohlverhaltensperiode \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 294 Abs. 1, § 305 Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 3 Satz 1 \n\nDas Vollstreckungsverbot während der Laufzeit der Abtretungserklärung gilt auch für \n\nInsolvenzgläubiger, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben und die \n\nder Schuldner nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat. \n\nBGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 288/03 - LG Erfurt \n\n AG Sömmerda \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 13. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Erfurt vom 23. Juli 2003 wird auf Kosten der \n\nGläubigerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n3.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag der Gläubigerin wurde der Schuldner mit Versäumnisurteil \n\ndes Landgerichts Erfurt vom 24. Februar 1998 verurteilt, an den Gläubiger \n\n16.693,60 DM nebst zuerkannter Zinsen zu zahlen. Die zu erstattenden Kosten \n\nwurden auf 2.179,80 DM nebst zuerkannter Zinsen zuzüglich 958,50 DM Ge-\n\nrichtskosten festgesetzt. \n\n2 \n\nDer Schuldner hat am 14. Dezember 2000 Eigenantrag gestellt und \n\nRestschuldbefreiung begehrt. Nachdem der Schuldenbereinigungsplan geschei-\n\ntert war, hat das Insolvenzgericht das Verfahren von Amts wegen aufgenom-\n\nmen und am 30. Juli 2001 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Am \n\n17. Dezember 2001 hat es festgestellt, Restschuldbefreiung trete ein, wenn der \n\nSchuldner für den Zeitraum von 7 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfah-\n\nrens die \n\nim Beschluss näher bezeichneten Obliegenheiten erfülle. Am \n\n11. Februar 2002 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach \n\nSchlussverteilung aufgehoben. \n\n3 \n\nDie Gläubigerin hat 2003 die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der \n\nZwangsvollstreckung aus den vorgenannten Titeln beauftragt. Unter Berufung \n\nauf § 294 Abs. 1 InsO hat die Gerichtsvollzieherin sich geweigert, diesen Auf-\n\ntrag auszuführen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das \n\nVollstreckungsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Be-\n\nschwerde der Gläubigerin für sachlich unbegründet erachtet. Dagegen wendet \n\nsich die Gläubigerin mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nÜbrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in ZVI 2004, 549 veröffent-\n\nlicht ist, hat angenommen, die Weigerung der Gerichtsvollzieherin, den Voll-\n\nstreckungsauftrag nicht auszuführen, sei berechtigt gewesen. Gemäß § 294 \n\nInsO dürfe während der Laufzeit der Abtretungserklärung in das Vermögen des \n\nSchuldners zugunsten einzelner Insolvenzgläubiger, zu der die Beschwerdefüh-\n\nrerin zu rechnen sei, nicht vollstreckt werden. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde Stand. \n\na) Nach \n\nfast einhelliger Auffassung \n\nim Schrifttum \n\nfallen Voll-\n\nstreckungsmaßnahmen von Insolvenzgläubigern, zu denen die Rechtsbe-\n\nschwerdeführerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwer-\n\ndegerichts zu rechnen ist, auch dann unter das Vollstreckungsverbot des § 294 \n\nAbs. 1 InsO, wenn sie sich auf Forderungen beziehen, die nicht zur Tabelle an-\n\ngemeldet wurden und nicht bei der Verteilung der eingegangenen Beträge \n\ndurch den Treuhänder berücksichtigt werden (Andres/Leithaus, InsO § 294 \n\nRn. 1; Braun/Buck, InsO 2. Aufl. § 294 Rn. 4; FK-InsO/Ahrens 4. Aufl. § 294 \n\nRn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, § 294 Rn. 3; HK-InsO/Landfermann 4. Aufl. \n\n§ 294 Rn. 3; Kübler/Prütting/Wenzel, \n\nInsO § 294 Rn. 2 a; MünchKomm-\n\nInsO/Ehricke, § 294 Rn. 5; Nerlich/Römermann, \n\nInsO § 294 Rn. 7; Uh-\n\nlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 294 Rn. 5). Demgegenüber wird vereinzelt \n\nin Erwägung gezogen, Vollstreckungsmaßnahmen von Insolvenzgläubigern der \n\nhier vorliegenden Art unter analoger Anwendung von § 308 Abs. 3 Satz 1 InsO \n\nvom Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO auszunehmen (Bruckmann, \n\nVerbraucherinsolvenz in der Praxis, § 4 Rn. 90; Schmidt DGVZ 2004, 49, 50). \n\nb) Die herrschende Auffassung ist zutreffend. \n\naa) Das gemäß § 294 Abs. 1 InsO in der Wohlverhaltensperiode zum \n\nTragen kommende Zwangsvollstreckungsverbot dient ähnlichen Zwecken wie \n\nder Ausschluss der Zwangsvollstreckung in insolvenzfreies Vermögen gemäß \n\n§ 89 Abs. 1 InsO. Die Norm will erreichen, dass sich in der Wohlverhaltenspha-\n\nse die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger untereinander nicht ver-\n\nschieben. Ferner soll der Neuerwerb des Schuldners, der nicht gemäß § 287 \n\nAbs. 2 InsO an den Treuhänder abgetreten oder an diesen gemäß § 295 InsO \n\nherauszugeben ist, dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen sein (BGHZ \n\n163, 391, 396). Hieraus folgt, dass das Zwangsvollstreckungsverbot des § 294 \n\nAbs. 1 InsO umfassend zu gelten hat (vgl. BGHZ 163, 391, 395). \n\n10 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch für den Fall, \n\ndass der Schuldner entgegen § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO die titulierte Insolvenzfor-\n\nderung nicht angemeldet hat, kein Raum für eine teleologische Reduktion des \n\nVollstreckungsverbots des § 294 Abs. 1 InsO. Die gesetzliche Regelung liefert \n\nfür eine solche Auslegung keinen Ansatzpunkt. § 308 Abs. 3 InsO behandelt \n\ndas rechtliche Schicksal der im Verzeichnis nicht enthaltenen Forderungen aus-\n\nschließlich für den Fall, dass ein Schuldenbereinigungsplan zustande gekom-\n\nmen ist, also kein Insolvenzverfahren stattfindet (§ 308 Abs. 2 InsO). Aus dem \n\nRechtsgedanken dieser Vorschrift lässt sich daher keine Vollstreckungsbefugnis \n\nder übergangenen Gläubiger während der Laufzeit des Abtretungsverbots her-\n\nleiten. Eine solche Befugnis würde sie zudem gegenüber den übrigen Insol-\n\nvenzgläubigern in einer Weise privilegieren, die mit dem Gebot der Gläubiger-\n\ngleichbehandlung schlechthin unvereinbar wäre. Dieses Ergebnis bedeutet für \n\ndie am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden Insolvenzgläubiger keine un-\n\nzumutbare Schlechterstellung. \n\n11 \n\nEine Schutzbedürftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden \n\nInsolvenzgläubigers ist unter den vorgenannten Umständen nicht anzuerken-\n\nnen. Angesichts des Umstands, dass seit 1999 für natürliche Personen die \n\nMöglichkeit der Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff InsO besteht, müssen \n\nGläubiger seither verstärkt damit rechnen, dass auch ihr Schuldner einen Insol-\n\nvenzantrag stellt. Jedenfalls für die Inhaber einer titulierten Forderung erscheint \n\nes nicht unzumutbar, die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 312 Abs. 1 \n\nInsO vorgesehenen Bekanntmachungen zu verfolgen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nDr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Sömmerda, Entscheidung vom 20.03.2003 - 2 M 197/03 - \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 23.07.2003 - 2 T 185/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_288-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zb-288-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_288-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_288-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zb-288-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_288-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:45:47.377692+00:00"}}