{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_285-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"IX ZB 285/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 3; ZPO §§ 528, 572 Das Verschlechterungsverbot hindert das Beschwerdegericht nicht, bei Feststellung der angemessenen Vergütung im Einzelfall Zu- und Abschläge zum Nachteil des Beschwerdeführers anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Vergütungssatz insgesamt nicht zu seinem Nachteil ändert (Ergänzung zu BGH WM 2003, 1874).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 285/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV § 3; ZPO §§ 528, 572 \n\nDas Verschlechterungsverbot hindert das Beschwerdegericht nicht, bei Feststellung \n\nder angemessenen Vergütung im Einzelfall Zu- und Abschläge zum Nachteil des \n\nBeschwerdeführers anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den \n\nVergütungssatz insgesamt nicht zu seinem Nachteil ändert (Ergänzung zu BGH WM \n\n2003, 1874). \n\nBGH, Beschl. vom 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03 - LG Freiburg \n\n AG Freiburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 16. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 3. Dezember 2003 \n\nwird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n67.211,18 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Beteiligte zu 1 wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom \n\n15. März 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines all-\n\ngemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) bestellt. Die \n\nSchuldnerin betrieb einen Verlag mit 58 Mitarbeitern. Das Insolvenzverfahren \n\nwurde am 1. Juni 2001 eröffnet. \n\nDer Beteiligte zu 1 hat beantragt, seine Vergütung in Höhe von \n\n177.526,97 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen.\n\n Dies ent-\n\nspricht 120 v.H. (30 v.H. Grundvergütung zuzüglich 90 v.H. Zuschläge) der \n\nRegelvergütung eines Insolvenzverwalters nach einer Berechnungsgrundlage \n\nvon 6.009.457,04 €. Das Insolvenzgericht hat die Vergütun g ausgehend von \n\nder angegebenen Berechnungsgrundlage auf 96.160,44 € zuzüglich Auslagen \n\nund Umsatzsteuer festgesetzt. Es hat seiner Berechnung eine Grundvergütung \n\nvon 25 v.H. sowie Zuschläge von insgesamt 40 v.H. zugrundegelegt. Die sofor-\n\ntige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt er sein Begehren in Höhe von weiteren 57.940,67 € zuzüg-\n\nlich Umsatzsteuer weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\nstatthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssa-\n\nche weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet, das Beschwerdegericht habe \n\ndem Beteiligten zu 1 die vom Insolvenzgericht zugebilligten Zuschläge teilwei-\n\nse aberkannt, auch wenn es im Ergebnis den in erster Instanz zugesprochenen \n\nVergütungsbetrag nicht zum Nachteil des Beteiligten zu 1 gemindert habe. \n\nHierin liege ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius. Dies werfe \n\ndie Grundsatzfrage auf, ob das Beschwerdegericht bei der Entscheidung über \n\ndie Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Vergütungsentscheidung \n\ndes Insolvenzgerichts mangels einer gegenläufigen Beschwerde anderer \n\nVerfahrensbeteiligter an die insolvenzgerichtliche Zubilligung einzelner Erhö-\n\nhungstatbestände auch dann gebunden sei, wenn es die vom Insolvenzgericht \n\nfestgesetzte Vergütung im Ergebnis unangetastet lasse. \n\nDiese Rechtsfrage ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs \n\nvom 24. Juli 2003 (IX ZB 607/02, WM 2003, 1874) zu Lasten des Beteiligten \n\nzu 1 geklärt. Die nach § 3 Abs. 1 InsVV in Betracht kommenden Zuschlagstat-\n\nbestände sind nicht zwingend isoliert zu prüfen und zu bewerten. Sie haben \n\nlediglich beispielhaften Charakter und liefern Maßstäbe für die Feststellung \n\neiner gerechten Vergütung im Einzelfall (BGH, aaO S. 1875). Kommt es allein \n\nauf eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung an, sind die Tatgerichte \n\nim Instanzenzug darin frei, die in Betracht kommenden Umstände unterschied-\n\nlichen Zuschlags- und Abschlagstatbeständen zuzuordnen; eine Bindung an \n\ndie Zuordnung durch die Vorinstanz besteht nicht. Das Beschwerdegericht ist \n\ndeshalb durch das Verschlechterungsverbot (§§ 528, 572 ZPO) jedenfalls nicht \n\ndarin gehindert, die vom Insolvenzgericht als Berechnungsfaktoren ausgewor-\n\nfenen Vomhundertsätze einzelner Zu- und Abschlagstatbestände zu Lasten \n\ndes Beschwerdeführers zu verschieben, sofern es den Vergütungssatz insge-\n\nsamt nicht zu seinem Nachteil abändert. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde meint weiter, das Beschwerdegericht habe die \n\nAnforderungen an die Darlegungslast des Insolvenzverwalters überspannt. \n\nGrundsätzlich sei die Frage zu klären, ob dieser zur Rechtfertigung von Vergü-\n\ntungszuschlägen nach § 3 Abs. 1 InsVV seinen konkreten Zeit- und Kosten-\n\naufwand vorzutragen habe oder ob er sich jedenfalls dann mit allgemeinen, \n\npauschalen Angaben und der Darlegung der von ihm erzielten Ergebnisse be-\n\ngnügen könne, solange dieses Vorbringen im Vergütungsfestsetzungsverfah-\n\nren von anderen Beteiligten nicht bestritten werde. \n\na) Der Beteiligte zu 1 hatte mit seinem Vergütungsantrag einen Vergü-\n\ntungszuschlag von 35 v.H. für die Betriebsfortführung im allgemeinen und von \n\nweiteren 20 v.H. zur Regelvergütung für die Betriebsfortführung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Besonderheiten des Verlagswesens (Betreuung von 400 Auto-\n\nren und Verlagsverträgen) erreichen wollen. Das Beschwerdegericht ist inso-\n\nweit von Zuschlägen von nur 20 v.H. sowie 5 v.H. ausgegangen, weil der Betei-\n\nligte zu 1 - trotz der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 14. Oktober \n\n2003 - seine Angaben in dem Vergütungsantrag zu den angeblich besonders \n\nzeitaufwendigen rechtlichen Regelungen der einzelnen Vertragsverhältnisse \n\nmit den Autoren nicht ergänzt habe. Sonach fehlte dem Beschwerdegericht \n\neine hinreichende Schätzungsgrundlage für die Bemessung höherer Zuschläge \n\ngemäß § 287 ZPO. Die Darlegung der Schätzungsgrundlage ist Sache des In-\n\nsolvenzverwalters, der unter Hinweis auf erschwerende Umstände (höhere) \n\nZuschläge zur Regelvergütung erstrebt. Die von dem Beschwerdegericht ge-\n\nforderten ergänzenden Angaben halten sich angesichts der von dem Beteilig-\n\nten zu 1 geforderten außerordentlich hohen Zuschläge in dem von § 287 ZPO \n\ngedeckten Rahmen. Grundsatzfragen sind in diesem Zusammenhang nicht zu \n\nbeantworten. \n\nb) Der Beteiligte zu 1 hatte seiner Berechnung eine um 5 v.H. auf \n\n30 v.H. erhöhte Grundvergütung zugrundegelegt, während die Vorinstanzen \n\nübereinstimmend von einem Bruchteil von 25 v.H. ausgegangen sind. Auch \n\ninsoweit stellt sich keine Grundsatzfrage. \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es im Aus-\n\ngangspunkt angemessen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter 25 v.H. der Ver-\n\ngütung des endgültigen Insolvenzverwalters zuzubilligen (BGH, Beschl. v. \n\n24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759; v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, \n\nZIP 2003, 1612). Von diesem Ausgangssatz aus sind beim \"schwachen\" vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt je nach der konkreten \n\nArt und Weise, wie er von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht hat, Zu- und \n\nAbschläge vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, aaO). \n\nHierbei muß das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall \n\ngewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung \n\n(§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt werden (BGH, Beschl. v. \n\n17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, aaO). \n\nbb) Das Beschwerdegericht ist in der Weise verfahren, daß es das er-\n\nhöhte Haftungsrisiko wegen der desolaten Buchhaltung, die überdurchschnittli-\n\nche Größe des Betriebes und die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes jeweils \n\nmit weiteren Zuschlägen berücksichtigt, es im übrigen aber bei der Grundver-\n\ngütung von 25 v.H. belassen hat. Es hat den Vortrag des Beteiligten zu 1 nicht \n\nals ausreichend angesehen, um neben den gewährten Zuschlägen auch die \n\nGrundvergütung anzuheben. Diese Würdigung fällt in den Verantwortungsbe-\n\nreich des Tatrichters bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung im Ein-\n\nzelfall. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, welche Grundver- \n\ngütung ein vorläufiger Insolvenzverwalter zu beanspruchen hat, der faktisch die \n\nPosition eines Betriebsleiters einnimmt, stellt sich nach dem vom Beschwerde-\n\ngericht zugrunde gelegten Sachverhalt nicht. \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser \n\nRichter am BGH \nNeškovi(cid:1) ist in Urlaub \nund daher verhindert \nzu unterschreiben. \n\nFischer \n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zb-285-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zb-285-03","retrieved":"2026-07-10 16:43:26.618860+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-16/ix-zb-285-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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