{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_269-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"IX ZB 269/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"DDR-GesO § 6 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 Die Anmeldung einer Forderung nach Ablauf der im Eröffnungsbeschluß fest- gesetzten Anmeldefrist ist unverschuldet, wenn der Gesamtvollstreckungs- verwalter entgegen § 6 Abs. 3 GesO dem bekannten Gläubiger den Eröff- nungsbeschluß nicht übersandt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 269/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. März 2005 \n\nin dem Gesamtvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nDDR-GesO § 6 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 \n\nDie Anmeldung einer Forderung nach Ablauf der im Eröffnungsbeschluß fest-\n\ngesetzten Anmeldefrist ist unverschuldet, wenn der Gesamtvollstreckungs-\n\nverwalter entgegen § 6 Abs. 3 GesO dem bekannten Gläubiger den Eröff-\n\nnungsbeschluß nicht übersandt hat. \n\nBGH, Beschluß vom 10. März 2005 - IX ZB 269/03 - LG Magdeburg \n\nAG Magdeburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nKayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 10. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 20. Oktober \n\n2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Magdeburg vom 18. Juli \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie von der Gläubigerin angemeldete Forderung wird zur Auf-\n\nnahme in die Tabelle zur späteren Prüfung zugelassen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Gesamtvollstrek-\n\nkungsverwalter zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 16.025,18 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Amtsgericht - Gesamtvollstreckungsgericht - eröffnete mit Beschluß \n\nvom 4. Oktober 1995 über das Vermögen der Schuldnerin das Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1) zum Gesamt-\n\nvollstreckungsverwalter. In dem Eröffnungsbeschluß wurden die Gläubiger auf-\n\ngefordert, ihre gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen bis zum \n\n23. November 1995 bei dem Verwalter anzumelden. Der Eröffnungsbeschluß \n\nwurde im Oktober 1995 im Bundesanzeiger, im Staatsanzeiger Sachsen-Anhalt \n\nund in der Tageszeitung \"Volksstimme\" veröffentlicht. \n\nNachdem ein Pfändungsversuch der in Niedersachsen ansässigen Gläu-\n\nbigerin gescheitert war, forderte sie den Verwalter mit Schreiben ihres Verfah-\n\nrensbevollmächtigten vom 8. November 1995 zur Freigabe eines hinterlegten \n\nBetrages auf. Im Antwortschreiben vom 14. November 1995 wies der Verwalter \n\ndarauf hin, daß nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens Maß-\n\nnahmen der Zwangsvollstreckung unzulässig seien. Auf den Ablauf der Anmel-\n\ndefrist wies der Verwalter weder im Antwortschreiben vom 14. November 1995 \n\nnoch in anderer Weise hin. \n\nIm April 1996 meldete der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin \n\ngegenüber dem Verwalter eine Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von \n\n90.791,85 DM zur Tabelle an. Der Verwalter beabsichtigt, die Forderung in Hö-\n\nhe von 78.356,31 DM zur Tabelle anzuerkennen. \n\nMit Beschluß vom 18. Juli 2003 hat das Amtsgericht die Aufnahme der \n\nForderung zur Tabelle wegen verschuldet verspäteter Anmeldung abgelehnt. \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit \n\nder vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die \n\nGläubigerin die Aufnahme ihrer Forderung in die Tabelle weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-\n\nhaft, weil Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 14 Abs. 1 \n\nSatz 1, § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (BGH, Urt. v. \n\n25. November 1993 - IX ZR 84/93, ZIP 1994, 157) und das Beschwerdegericht \n\ndie Rechtsbeschwerde zugelassen hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 \n\n- IX ZB 62/03, WM 2004, 490, 491). Die Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen \n\nzulässig. Sie erweist sich als begründet. \n\nDie Forderungsanmeldung der Gläubigerin ging zwar erst im April 1996 \n\nund damit nach Ablauf der am 23. November 1995 endenden Anmeldefrist \n\nbeim Gesamtvollstreckungsverwalter ein. Sie muß jedoch gemäß § 14 Abs. 1 \n\nSatz 1 GesO vom Verwalter in die Tabelle zur späteren Prüfung aufgenommen \n\nwerden, weil die verspätete Anmeldung unverschuldet war. \n\n1. Das Beschwerdegericht meint, bei der Beurteilung des Verschuldens \n\nseien ausgehend von §§ 276, 278 BGB die zu § 233 ZPO entwickelten Grund-\n\nsätze zugrunde zu legen. Ob der Fortgang des Verfahrens durch die Prüfung \n\nder Forderung verzögert werde, sei im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift \n\nunerheblich. Die Gläubigerin sei verpflichtet gewesen, sich zumindest im Bun-\n\ndesanzeiger darüber zu informieren, ob über das Vermögen des Geschäfts-\n\npartners das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden sei. Daß sie erst \n\nmit dem ihr am 17. November 1995 zugegangenen Schreiben des Verwalters \n\nvon der Eröffnung erfahren habe, schließe das Verschulden nicht aus. Die \n\nGläubigerin habe sich in den verbleibenden Tagen im Bundesanzeiger oder \n\nbeim Verwalter über den Lauf der Anmeldefrist informieren können. Die entge-\n\ngen § 6 Abs. 3 GesO unterbliebene Mitteilung des Eröffnungsbeschlusses an \n\ndie Gläubigerin entlaste diese nicht, weil sie gleichwohl ein Verschulden treffe. \n\nDaß der Verwalter die Forderung in das Vermögensverzeichnis aufnehmen \n\nwolle, sei unerheblich, weil das Gericht bei seiner Entscheidung über die Zu-\n\nstimmung hieran nicht gebunden sei. \n\n2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\na) Verspätet angemeldete Forderungen sind nach § 14 GesO zu be-\n\nrücksichtigen, wenn die Verspätung unverschuldet war. \n\n§ 14 Abs. 1 Satz 1 GesO verfolgt vor allem den Zweck, das Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen. Dieser Zweck ist hinrei-\n\nchend gewichtig, um Eigentumsbeschränkungen zu rechtfertigen. Das Interes-\n\nse der Gläubiger, die am Verfahren teilnehmen und nur noch eine teilweise \n\nErfüllung ihrer Forderungen erhoffen dürfen, geht dahin, nicht durch zeitliche \n\nVerzögerung Nachteile zu erleiden. Ohne die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 \n\nGesO bestünde die Gefahr, daß zahlreiche Forderungen erst nachträglich an-\n\ngemeldet würden. Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich und ver-\n\nstößt insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG oder \n\nden allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG (BVerfGE 92, 262, 271 ff \n\n= ZIP 1995, 923, 924). \n\nb) Bei der Bestimmung des Verschuldens ist von § 276 BGB, § 85 Abs. 2 \n\nZPO auszugehen. Nach § 276 Abs. 2 BGB (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) \n\nhandelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. \n\nMaßgebend ist danach ein objektiv abstrakter Sorgfaltsmaßstab, der an den \n\nBedürfnissen des Rechtsverkehrs ausgerichtet ist (BGHZ 80, 186, 193; \n\nZöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl. \n\n§ 233 Rn. 21 f). \n\nOb dem Landgericht darin zu folgen ist, daß hier ein individualisierter \n\nMaßstab anzulegen ist (dagegen etwa Hess/Binz/Wienberg, GesO 4. Aufl. § 14 \n\nRn. 67), kann dahinstehen. Wenn der Gläubiger, wie im vorliegenden Fall, an-\n\nwaltlich vertreten ist, muß er sich das Verschulden des Anwalts gemäß § 85 \n\nAbs. 2 ZPO zurechnen lassen. Für den Anwalt gelten jedenfalls, wie bei § 233 \n\nZPO, objektive Sorgfaltsmaßstäbe (BGH, Urt. v. 22. November 1984 - VII ZR \n\n160/84, NJW 1985, 1710, 1711; Musielak/Grandel, ZPO 4. Aufl. § 233 Rn. 4). \n\nc) Zwar ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 GesO, daß den Gläubiger re-\n\ngelmäßig ein Verschulden trifft, wenn er die Veröffentlichung der Anmeldefrist \n\nin den Veröffentlichungsblättern nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen hat \n\n(LG Dresden ZIP 1994, 1613, 1614). Indes war dem Verwalter mit Schreiben \n\ndes Gläubigervertreters vom 8. November 1995 bekannt geworden, daß der \n\nGläubigerin Forderungen gegen die Schuldnerin zustehen. Er war deshalb ge-\n\nmäß § 6 Abs. 3 GesO verpflichtet, der Gläubigerin den Eröffnungsbeschluß zu \n\nübersenden, in dem gemäß § 5 Satz 2 Nr. 3 GesO die Anmeldefrist angegeben \n\nwar. Gegen diese Verpflichtung hat der Verwalter verstoßen. \n\nDamit wirkte sich ein etwaiges Verschulden der Gläubigerin nicht mehr \n\naus (vgl. BVerfGE 93, 99, 115 f = NJW 1995, 3173, 3175; BVerfG NJW 2001, \n\n1343); der Kausalzusammenhang war unterbrochen. Ab dem Zeitpunkt, in dem \n\nder Verwalter von ihrer Forderung gegen die Schuldnerin Kenntnis hatte, durfte \n\nsich die Gläubigerin darauf verlassen, daß der Verwalter seiner Verpflichtung \n\nnach § 6 Abs. 3 GesO nachkommen und den Ablauf der Anmeldefrist mitteilen \n\nwürde (vgl. OLG Dresden ZIP 1993, 1826, 1827; OLG Brandenburg ZIP 1994, \n\n1288, 1289; LG Dresden ZIP 1994, 1613, 1615; LG Erfurt ZIP 1996, 1708, \n\n1711; Hess/Binz/Wienberg, aaO § 14 Rn. 76). \n\nIn der Rechtsprechung der Landgerichte wird allerdings die Auffassung \n\nvertreten, die Mitteilung nach § 6 Abs. 3 GesO sei im Hinblick auf den Vorrang \n\nder Verfahrensbeschleunigung als rein verfahrensrechtliche Ordnungsvor-\n\nschrift zu betrachten, ihre Nichtbeachtung lasse daher das Verschulden des \n\nGläubigers nicht entfallen (z.B. LG Neuruppin, ZIP 1997, 1166; LG Halle ZIP \n\n1996, 2176; ebenso Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 14 Rn. 21). \n\nDem kann nicht gefolgt werden. Unzutreffend ist bereits, daß es sich bei \n\n§ 6 Abs. 3 GesO um eine Ordnungsvorschrift handelt. Das Gesetz sieht diese \n\nÜbersendung in gleicher Weise zwingend vor wie die öffentliche Bekanntma-\n\nchung nach Absatz 1. Damit gleicht es die Strenge der Ausschlußfrist des § 14 \n\nGesO aus. Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung vermag an der Ver-\n\nbindlichkeit dieser Vorschrift schon deshalb nichts zu ändern, weil er in keiner \n\nWeise beeinträchtigt wird. Die Mitteilungen nach Absatz 3 sind nur an die \n\nGläubiger zu übersenden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist bekannt werden. \n\nDieser Zeitpunkt muß ohnehin für das weitere Verfahren abgewartet werden. \n\nSinn des § 6 Abs. 3 GesO ist es, wenigstens die bereits bekannten \n\nGläubiger in die Lage zu versetzen, ihre Rechte im Gesamtvollstreckungsver-\n\nfahren wahrzunehmen (LG Dresden aaO). Angesichts dieses Schutzzwecks \n\nwird ein etwaiges Verschulden des Gläubigers überlagert durch das Verschul-\n\nden des Verwalters. \n\nDie Regelung des § 14 Abs. 1 GesO enthält - anders als § 142 Abs. 1 \n\nKO, § 177 Abs. 1 InsO - eine Ausschlußfrist; § 6 Abs. 3 GesO hat zum Ziel, \n\ndaß die Gläubiger mit möglichst großer Sicherheit von ihr Kenntnis erhalten. \n\nDies verbietet es, den Verstoß gegen § 6 Abs. 3 GesO sanktionslos zu lassen \n\n(vgl. LG Dresden aaO). \n\nGanter \n\nKayser \n\n Vill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_269-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/ix-zb-269-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_269-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_269-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/ix-zb-269-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_269-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:26:50.464027+00:00"}}