{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_260-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"IX ZB 260/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 260/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. März 2005 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 17. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober 2003 wird auf Ko-\n\nsten des Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 4.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Schuldner beantragte am 21. Dezember 1999 die Eröffnung des \n\nVerbraucherinsolvenzverfahrens und die Gewährung von Restschuldbefreiung. \n\nDie in Ziff. VIII Nr. 1 des beigefügten Vermögensverzeichnisses gestellte Frage \n\nnach Grundstücken, Eigentumswohnungen, Erbbaurechten und Rechten aus \n\nGrundstücken verneinte er. In dem nach Verfahrenseröffnung erstatteten Be-\n\nricht führte der Treuhänder aus, daß ein der Zwangsvollstreckung unterliegen-\n\ndes Vermögen nicht vorhanden sei; dies gelte insbesondere für Grundstücke \n\nund grundstücksgleiche Rechte. Erst aufgrund einer im Prüfungstermin an den \n\nTreuhänder gerichteten Frage der Gläubigerin konnte schließlich ermittelt wer-\n\nden, daß der Schuldner Grundvermögen bei Pasiano (Italien) besitzt. Auf An-\n\ntrag der Gläubigerin im Schlußtermin hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - \n\ndie Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt, weil der \n\nSchuldner in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Vermögensver-\n\nzeichnis vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht habe. Das Landgericht hat \n\ndie sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuld-\n\nner mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie gemäß §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen \n\nstatthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Die von der Rechtsbeschwerde gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO darge-\n\nlegte Rechtsfrage, ob die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 \n\nAbs. 1 Nr. 6 InsO eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchti-\n\ngende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben voraussetzt, hat \n\nder Senat mit Beschluß vom 23. Juli 2004 (IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, \n\n1841) verneint. Von dieser Auslegung ist auch das Landgericht bei seiner Ent-\n\nscheidung ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, daß die unvollständigen \n\nSchuldnerangaben von vornherein als bedeutungslos für die Befriedigung der \n\nInsolvenzgläubiger erscheinen (vgl. BGH, aaO S. 1842), liegen nicht vor. Die \n\nanwesenden Vertreter der Gläubigerin haben noch im Schlußtermin keine \n\nFreigabe erklärt, sondern entschieden, daß der Grundbesitz verwertet werden \n\nsoll. \n\n2. Das Landgericht ist auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde weiter gel-\n\ntend macht, von der in BGHZ 156, 139, 147 abgedruckten Entscheidung des \n\nSenats vom 11. September 2003 abgewichen. Danach trifft zwar den Gläubiger \n\nim Versagungsverfahren die sogenannte Feststellungslast. Das Beschwerde-\n\ngericht hat aber keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern es ist zu der \n\nÜberzeugung gelangt, daß der Schuldner die Immobilie mit Vorbedacht nicht in \n\ndas Vermögensverzeichnis aufgenommen hat. Im Rahmen seiner tatrichterli-\n\nchen Würdigung hat es auf den Umstand hingewiesen, daß der Schuldner \n\nnicht dargelegt habe, in welcher Höhe das angeblich mit Bezug auf das Grund-\n\nstück besicherte Darlehen derzeit valutiere. Hierbei hat es auch nicht gegen \n\nden Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Denn der Schuldner hat in \n\nder eidesstattlichen Versicherung vom 24. September 2002 entgegen der Be-\n\nhauptung der Rechtsbeschwerde nicht erklärt, daß er \"nach wie vor\" die Rück-\n\nzahlung des Darlehens schulde. Das Beschwerdegericht durfte die Bezugnah-\n\nme auf den Schuldschein vom 15. November 1998 als unergiebig für die Frage \n\nnach der derzeitigen Valutierung ansehen. \n\n3. Eine Zulassung des Rechtsmittels zur Fortbildung des Rechts kommt \n\nnicht in Betracht. Gegenteiliges folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht aus dem Umstand, daß der Schuldner schließlich Auskünfte zu \n\nseinem Grundbesitz in Italien erteilt hat. Das Bayerische Oberste Landesge-\n\nricht hat bereits mit Beschluß vom 17. April 2002 (NZI 2002, 392, 393 f; zust. \n\nHK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 290 Rn. 15a) ausgeführt, daß die Rest-\n\nschuldbefreiung nicht wegen Mängeln der mit dem Antrag auf Eröffnung des \n\nVerbraucherinsolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung eingereichten \n\nUnterlagen versagt werden kann, wenn der Schuldner noch im Eröffnungsver-\n\nfahren seine ursprünglichen nicht vorsätzlich falschen Angaben gemäß § 305 \n\nAbs. 3 Satz 1 InsO oder § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO korrekt ergänzt oder berich-\n\ntigt. Zur Begründung hat das Bayerische Oberste Landesgericht insbesondere \n\ndarauf hingewiesen, daß die Vorlage der in § 305 Abs. 1 Nr. 3, § 307 Abs. 1 \n\nInsO genannten Verzeichnisse nicht buchhalterischen Zwecken dient, sondern \n\n- insbesondere, was das Vermögens- und das Gläubigerverzeichnis betrifft - \n\nder Entlastung des Insolvenzgerichts und der Information der Gläubiger über \n\ndie Grundlagen der geplanten Schuldenbereinigung. Es darf nicht der Beurtei-\n\nlung des Schuldners unterliegen, Angaben zu unterlassen, weil sie vermeintlich \n\n\"für die Gläubiger uninteressant\" sind (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004, aaO \n\nS. 1841). Durch die zitierten Beschlüsse ist die Rechtslage, soweit für die vor-\n\nliegende Entscheidung von Bedeutung, hinreichend geklärt (vgl. hierzu BGH, \n\nBeschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946; v. 11. September \n\n2003 - IX ZB 65/03, ZInsO 2003, 897). Hier hat der Schuldner nach Auffassung \n\nder Vorinstanzen im Schuldenbereinigungsverfahren vorsätzlich falsche Anga-\n\nben gemacht, obwohl er in seinem Eröffnungsantrag bestätigt hatte, daß ihm \n\nder Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO bekannt war. Er hat sie auch \n\nnicht im Eröffnungsverfahren berichtigt, so daß der Zweck der Vorlage des \n\nVermögensverzeichnisses nicht mehr in vollem Umfang erreicht werden konn-\n\nte. Außerdem hat der Schuldner nicht von sich aus das unvollständig vorgeleg-\n\nte Vermögensverzeichnis ergänzt. Dem von der Gläubigerin im Prüfungstermin \n\nvom 27. Juni 2000 nach Grundbesitz in Italien befragten Treuhänder gab er \n\nvielmehr nur unzulängliche Auskünfte, so daß die Abnahme der eidesstattli-\n\nchen Versicherung angeordnet und durchgeführt werden musste. Schließlich \n\nhat der Schuldner das angebliche Darlehen, das auf dem Grundbesitz abgesi-\n\nchert sein soll, nicht in das von ihm gefertigte Verzeichnis der Gläubiger und \n\nder gegen ihn gerichteten Forderungen aufgenommen. Bei dieser Sachlage \n\nstellt sich das Verhalten des Schuldners von vornherein nicht als ein ganz un-\n\nwesentlicher Verstoß dar (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 188, zu § 346k; BGH, \n\naaO S. 1841 f; OLG Celle ZVI 2002, 29 zur Nichtangabe von Einkünften, die \n\nunterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen). \n\nAuf weiteres kommt es danach nicht mehr an. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_260-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/ix-zb-260-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_260-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_260-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/ix-zb-260-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_260-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:36.831033+00:00"}}