{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-23","aktenzeichen":"IX ZB 255/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsVV § 8 Abs. 3 Der Auslagenpauschsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV kann nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens die insolvenzrechtlich erforderliche Tätigkeit abgeschlossen worden wäre; eine verspätete Vorlage des Abschlußberichts und Beschwerden des Insolvenzver- walters gegen die Festsetzung der Vergütung begründen keine weitergehen- den Ansprüche auf Auslagenpauschsätze.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 255/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juli 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsVV § 8 Abs. 3 \n\nDer Auslagenpauschsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV kann nur bis zu dem Zeitpunkt \n\nverlangt werden, zu dem bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens \n\ndie insolvenzrechtlich erforderliche Tätigkeit abgeschlossen worden wäre; eine \n\nverspätete Vorlage des Abschlußberichts und Beschwerden des Insolvenzver-\n\nwalters gegen die Festsetzung der Vergütung begründen keine weitergehen-\n\nden Ansprüche auf Auslagenpauschsätze. \n\nBGH, Beschluß vom 23. Juli 2004 - IX ZB 255/03 - \n\nLG Hannover \n\nAG Hannover \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill \n\nam 23. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hannover vom 30. September 2003 wird auf \n\nKosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 576,10 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit Beschluß vom 31. August 2000 eröffnete das Amtsgericht das Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Rechts-\n\nbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Am 21. Januar 2002 erstellte dieser \n\neinen Sachstandsbericht, daß die Einstellungsreife erreicht sei. Es sei lediglich \n\nnoch eine Umsatzsteuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen und der \n\nentsprechende Steuerbescheid abzuwarten. Der Steuerberater, der die Um-\n\nsatzsteuererklärung fertigte, berechnete seine Kosten unter dem 27. Mai 2002. \n\nNach mehreren Mahnungen des Insolvenzgerichts überreichte der Insolvenz-\n\nverwalter mit Schreiben vom 27. Januar 2003 die Schlußrechnung und bean-\n\ntragte, seine Vergütung auf insgesamt 20.249,98 € festzu setzen. \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung auf 4.966,40 € zuzügl\n\nich Umsatz-\n\nsteuer (794,62 €) sowie eine Auslagenpauschale für das er ste Jahr in Höhe \n\nvon 744,96 € und für das zweite Jahr in Höhe von 496,64 \n\n€, jeweils zuzüglich \n\nUmsatzsteuer (insgesamt 198,66 €) festgesetzt. \n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters \n\nzurückgewiesen. \n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festset-\n\nzungsbegehren hinsichtlich eines dritten Auslagenjahrespauschbetrages wei-\n\nter. Er ist zudem der Auffassung, daß er mittlerweile auch Anspruch auf einen \n\nvierten Jahresauslagenpauschbetrag habe, den er nach der Entscheidung über \n\ndie Rechtsbeschwerde beantragen werde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch \n\nunbegründet. \n\n1. Der Senat hat in der Parallelsache IX ZB 257/03 mit Beschluß vom \n\nheutigen Tage (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß der Ausla-\n\ngenpauschsatz vom Insolvenzverwalter für jedes angefangene Folgejahr in \n\nHöhe von 10 v.H. der gesetzlichen Vergütung gefordert werden kann, höch-\n\nstens jedoch in Höhe von 250 € je angefangenem Monat de r Dauer der Tätig-\n\nkeit. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. \n\n2. Der Auslagenpauschsatz kann nach § 8 Abs. 3 InsVV jedoch nur ge-\n\nfordert werden für die Jahre, in denen der Insolvenzverwalter insolvenzrecht-\n\nlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat. \n\na) Das Beschwerdegericht hat insoweit ausgeführt, dem Insolvenzver-\n\nwalter stehe ein Auslagenpauschsatz für ein drittes Jahr nicht zu. Die Ausla-\n\ngenerstattung sei von einer tatsächlichen Tätigkeit des Insolvenzverwalters für \n\ndas Insolvenzverfahren abhängig. Das Verfahren habe bei ordnungsgemäßer \n\nBearbeitung binnen zwei Jahren abgeschlossen werden können. Der Be-\n\nschwerdeführer habe selbst bereits am 21. Januar 2002 festgestellt, daß Ein-\n\nstellungsreife gegeben sei. Auch die noch fehlende Umsatzsteuererklärung \n\nhabe bereits in den ersten Monaten des Jahres 2002 vorgelegen. Eine weitere \n\nTätigkeit lasse sich dem Journaldruck zum Insolvenzsonderkonto nicht ent-\n\nnehmen. Danach sei die Verwertung der Insolvenzmasse vor Ablauf des zwei-\n\nten Jahres beendet gewesen mit der Folge, daß die Schlußverteilung hätte er-\n\nfolgen können. Die Auslagenpauschale könne nicht mehr für einen Zeitraum \n\ngeltend gemacht werden, die für eine ordnungsgemäße Beendigung des Ver-\n\nfahrens nicht mehr benötigt worden wäre. Der Umstand, daß der Insolvenzver-\n\nwalter erst nach Sachstandsanfragen des Insolvenzgerichts vom 26. August \n\n2002, 29. Oktober 2002 und 4. Dezember 2002 am 20. Januar 2003 eine \n\nSchlußrechnung überreicht habe, sei unerheblich; diese Verzögerungen seien \n\nunabhängig von der Einstellungsreife des Verfahrens entstanden und hätten \n\nkeine Auslagen ausgelöst, die nicht auch bei zügiger Beendigung des Insol-\n\nvenzverfahrens innerhalb des zweiten Jahres angefallen wären. Der Umstand, \n\ndaß eine Einstellung des Insolvenzverfahrens noch nicht erfolgen könne, weil \n\nRechtsmittel gegen den Beschluß über die Insolvenzverwaltervergütung einge-\n\nlegt worden sei, führe nicht zu einem weiteren Auslagenpauschanspruch. \n\nb) Die gegen diese Ausführungen des Beschwerdegerichts erhobenen \n\nAngriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. Der Sinn der Pauschalie-\n\nrungsregelung des § 8 Abs. 3 InsVV besteht darin, dem Insolvenzverwalter und \n\ndem Gericht die aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu erspa-\n\nren \n\n(Amtliche Begründung zu § 8 Abs. 3, abgedruckt bei Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. S. 54, 55). Sie hat nicht das Ziel, den Vergü-\n\ntungsanspruch des Insolvenzverwalters auf mittelbare Weise zu erhöhen. \n\nDie Ziele des Insolvenzverfahrens für die Gläubigerbefriedigung und \n\ngegebenenfalls die Sanierung des Unternehmens sollen möglichst rasch er-\n\nreicht werden. Das Insolvenzverfahren ist deshalb beschleunigt durchzuführen \n\n(vgl. etwa BGH, Beschl. v. 13. Februar 2003 - IX ZB 368/02, ZIP 2003, 726, \n\n727; MünchKomm-InsO/Stürner, Einleitung Rn. 29). Mit diesem Grundsatz der \n\nVerfahrensbeschleunigung wäre es nicht vereinbar, wenn der Insolvenzverwal-\n\nter den Abschluß des Verfahrens verzögern könnte, um auf diese Weise den \n\nAnspruch auf weitere Auslagenpauschsätze zu erlangen. Ein Auslagenpausch-\n\nbetrag nach § 8 Abs. 3 InsO kann deshalb nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt \n\nwerden, in dem das Insolvenzverfahren abschlußreif ist. Der Umstand, daß der \n\nInsolvenzverwalter den Abschlußbericht nicht vorlegt, obwohl ihm dies möglich \n\nist, verlängert ebensowenig wie ein Rechtsmittel des Insolvenzverwalters ge-\n\ngen die Vergütungsfestsetzung den berücksichtigungsfähigen Zeitraum der \n\nTätigkeit des Insolvenzverwalters i.S.d. § 8 Abs. 3 InsVV. \n\n3. Die Rechtsbeschwerde greift die Feststellung des Beschwerdege-\n\nrichts nicht an, daß das Insolvenzverfahren innerhalb des zweiten Jahres hätte \n\nabge- \n\nschlossen werden können. Damit kann für weitere Jahre ein Auslagenpausch-\n\nsatz nicht verlangt werden. \n\nKreft Fischer Ganter \n\n Kayser Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-23/ix-zb-255-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-23/ix-zb-255-03","retrieved":"2026-07-10 15:47:33.075763+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-23/ix-zb-255-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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