{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_230-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-09","aktenzeichen":"IX ZB 230/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsVV §§ 10, 11, 1 Abs. 1 a) Die von dem vorläufigen Verwalter in die gutachterliche Stellungnahme aufge- nommenen Forderungen des Schuldners gegen Dritte sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung grundsätzlich zu berücksichtigen; auf eine entfaltete Tätigkeit kommt es hierbei nicht an. b) Bei der Bemessung des Wertes dieser Forderungen ist auf den - gegebenenfalls zu schätzenden - Verkehrswert im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen In- solvenzverwaltung abzustellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 230/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2005 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV §§ 10, 11, 1 Abs. 1 \n\na) Die von dem vorläufigen Verwalter in die gutachterliche Stellungnahme aufge-\n\nnommenen Forderungen des Schuldners gegen Dritte sind bei der Ermittlung der \n\nBerechnungsgrundlage für die Vergütung grundsätzlich zu berücksichtigen; auf \n\neine entfaltete Tätigkeit kommt es hierbei nicht an. \n\nb) Bei der Bemessung des Wertes dieser Forderungen ist auf den - gegebenenfalls \n\nzu schätzenden - Verkehrswert im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen In-\n\nsolvenzverwaltung abzustellen. \n\nBGH, Beschluß vom 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03 - LG Münster \n\n AG Münster \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 9. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters \n\nwird der Beschluß der 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer des Landge-\n\nrichts Münster vom 1. September 2003 insoweit aufgehoben, als \n\nder Beschwerde stattgegeben worden ist. \n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß \n\ndes Amtsgerichts Münster vom 8. Juli 2003 wird insgesamt zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Schuldner hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n1.278,13 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer wurde durch Beschluß des Insolvenzge-\n\nrichts vom 13. Februar 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustim-\n\nmungsvorbehalt bestellt. Mit Schreiben vom 27. März 2003 erklärte die In-\n\nnungskrankenkasse den zuvor gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens über das Vermögen des Schuldners in der Hauptsache für erledigt. \n\nMit Beschluß vom 1. April 2003 hob das Insolvenzgericht die angeordneten \n\nSicherungsmaßnahmen auf. \n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit eine Vergütung \n\nvon 7.968,84 € zuzüglich 500 € Auslagenpauschale sowie Umsat\n\nzsteuer bean-\n\ntragt. Als Berechnungsgrundlage hat er unter Zerschlagungsgesichtspunkten \n\neinen Wert von 304.178,47 € angesetzt und hierzu auf di e von ihm gefertigte \n\ngutachterliche Stellungnahme nebst Vermögensübersicht vom 6. Februar 2003 \n\nverwiesen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. \n\nAuf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das \n\nBeschwerdegericht unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die \n\nEntscheidung des Insolvenzgerichts abgeändert und die Vergütung nebst Aus-\n\nlagen und Umsatzsteuer anderweitig auf 8.545,72 € festg esetzt. Mit der \n\nRechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter seinen Antrag in vollem Um-\n\nfang weiter. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 \n\nAbs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO). Es führt zur Auf-\n\nhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, soweit es zum Nachteil des \n\nvorläufigen Insolvenzverwalters entschieden hat, und zur Wiederherstellung \n\nder Entscheidung des Insolvenzgerichts. \n\n1. Das Landgericht hat gemeint, die in § 10 InsVV angeordnete entspre-\n\nchende Anwendung des § 1 Abs. 1 InsVV sei dahin zu verstehen, daß die Be-\n\nrechnungsgrundlage für den Vergütungsanspruch des vorläufigen Verwalters \n\nnach dem Wert des Vermögens bestimmt werde, welches der Insolvenzverwal-\n\nter im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung habe. Hierunter \n\nfielen Forderungen des Schuldners gegen Dritte nur, wenn sie der vorläufige \n\nVerwalter tatsächlich eingezogen habe. Der der Berechnung zugrundeliegende \n\nWert des Vermögens belaufe sich daher entgegen der Berechnung des vor-\n\nläufigen Verwalters nur auf 210.256,56 €, weil die zu sätzlich in Ansatz ge-\n\nbrachten Forderungen des Schuldners aus Lieferungen und Leistungen über \n\n93.921,91 € - einschließlich der Forderung aus dem Schul danerkenntnis ge-\n\ngenüber den Eheleuten Dr. K. über 86.408,33 € - von dem vorläufigen Ver-\n\nwalter nicht eingezogen worden seien und er eine besondere verwalterische \n\nTätigkeit insoweit nicht entfaltet habe. \n\n2. Die Frage, ob Forderungen des Insolvenzschuldners gegen Dritte zu \n\nberücksichtigen sind, wenn der vorläufige Verwalter diese noch nicht eingezo-\n\ngen hat, war bislang - soweit ersichtlich - Gegenstand nur einer auf der Grund-\n\nlage von § 7 InsO a.F. ergangenen obergerichtlichen Entscheidung (OLG Köln \n\nNJW-RR 2001, 559 f) und ist klärungsbedürftig. \n\na) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind die von dem \n\nvorläufigen Verwalter in die gutachterliche Stellungnahme (§ 5 Abs. 1 InsO) \n\naufgenommenen Forderungen des Schuldners gegen Dritte jedenfalls dann bei \n\nder Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen \n\nInsolvenzverwalters zu berücksichtigen, wenn Rechte Dritter nicht ersichtlich \n\nsind, so daß der Betrag hätte zur Masse gezogen werden können. \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist Grundlage für die Berech-\n\nnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§§ 10, 11 in Verbin-\n\ndung mit § 1 InsVV) der Wert der \"Insolvenzmasse\" bei Beendigung seiner vor-\n\nläufigen Insolvenzverwaltung. Zu berücksichtigen sind solche Vermögenswerte, \n\ndie zu dem genannten Zeitpunkt zu dem gesicherten und verwalteten Vermö-\n\ngen gehört haben. Entscheidend ist die Zugehörigkeit zur \"Istmasse\", also zu \n\ndem vom Insolvenzverwalter in Besitz zu nehmenden oder sonst für die Masse \n\nzu reklamierenden Vermögen (BGHZ 146, 165, 174; BGH, Beschl. v. 29. April \n\n2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, \n\nZIP 2004, 1555, 1556). \n\nIm Streitfall hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter \n\ndamit beauftragt, ein schriftliches Sachverständigengutachten unter anderem \n\ndarüber zu erstatten, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendek-\n\nkende Masse vorhanden ist. In seiner gutachterlichen Stellungnahme hat der \n\nvorläufige Verwalter die freie Masse unter Zerschlagungsgesichtspunkten auf \n\n198.592,94 € beziffert und dabei unter dem Punkt \"For derungen aus Lieferun-\n\ngen und Leistungen\" den vom Beschwerdegericht abgezogenen Betrag von \n\n93.921,91 € aufgeführt, an dem Rechte Dritter nicht b eständen. In dem von ihm \n\nzuvor erstatteten Zwischenbericht hat er festgehalten, daß Forderungen aus \n\nLieferungen und Leistungen in Höhe von 7.513,58 € sowi e aus einem Schuld-\n\nanerkenntnis der Eheleute Dr. K. in Höhe von 86.408,33 € beständen. Der \n\nSchuldner, der die Höhe der vom Insolvenzgericht festgesetzten Vergütung für \n\nüberzogen und für existenzvernichtend hält, ist diesen Feststellungen nicht \n\nentgegengetreten. \n\nbb) Bei dieser Sachlage gehören die vom Beschwerdegericht bei der \n\nErmittlung der Berechnungsgrundlage abgezogenen Beträge zur \"Istmasse\" \n\nund sind zu berücksichtigen. Die vom Senat zu der Befassung des vorläufigen \n\nInsolvenzverwalters mit Aus- oder Absonderungsrechten entwickelten Rechts-\n\ngrundsätze (BGHZ 146, 165, 176 f) sind nicht einschlägig (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, aaO S. 1557; s. ferner MünchKomm-InsO/Nowak, \n\n§ 11 InsVV Rn. 6; Graeber DZWIR 2004, 423). Es kommt deshalb nicht darauf \n\nan, ob der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwal-\n\nter sich mit der Schuldnerforderung befaßt hat. \n\nb) Für die Bemessung des Wertes der Forderungen ist ebenfalls auf den \n\nZeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung abzustellen; zu-\n\ngrunde zu legen ist der - gegebenenfalls zu schätzende - Verkehrswert der \n\nForderungen (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, aaO S. 1556 \n\nm.w.N.). \n\naa) Im Streitfall hat der vorläufige Insolvenzverwalter in dem von ihm \n\nerstatteten Gutachten keine Bedenken gegen die Werthaltigkeit der Forderun-\n\ngen geäußert; er hat sie mit dem Nominalbetrag in die Berechnung der freien \n\nMasse eingestellt. Hinsichtlich der mit Abstand größten Einzelforderung, der \n\nForderung gegen die Eheleute Dr. K. , hat der Schuldner gegenüber dem \n\nInsolvenzgericht und der Beschwerdekammer ausdrücklich erklärt, daß die \n\nForderung werthaltig sei. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen \n\nsind deshalb antragsgemäß zu berücksichtigen. \n\nbb) Die danach maßgebliche Berechnungsgrundlage ist auch aus son-\n\nstigen Gründen nicht zu beanstanden. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalters ist angemessen zu vergüten (vgl. BVerfG ZIP 1993, 838, 841; \n\nBGHZ 146, 165, 174). Die Verwaltung erstreckt sich auf den gesamten Wert \n\nder Vermögensgüter; nur er kann entsprechend § 1 Abs. 1 InsVV Grundlage für \n\ndie Berechnung des Vergütungsanspruchs sein. Die Auffassung des Schuld-\n\nners, die offene Summe aus dem Schuldanerkenntnis müsse bei der Berech-\n\nnung der Vergütung von seinem Vermögen abgezogen werden, weil dieser Teil \n\nder Aktiva seine Altersversorgung sicherstelle, findet in dem einschlägigen Ver-\n\ngütungsrecht keine Grundlage. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/ix-zb-230-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/ix-zb-230-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:45:03.919871+00:00"}}