{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-04-29","aktenzeichen":"IX ZB 225/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsVV §§ 3, 10, 11 Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind von ihm entfaltete Bemühungen zur Klärung der Voraus- setzungen von künftigen Ansprüchen zur Masseanreicherung - etwa Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung oder auf Erstattung nach § 32b GmbHG - grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nicht ausgeschlossen ist die Gewährung eines Zu- schlags zur Regelvergütung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 225/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. April 2004 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV §§ 3, 10, 11 \n\nBei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen \n\nInsolvenzverwalters sind von ihm entfaltete Bemühungen zur Klärung der Voraus-\n\nsetzungen von künftigen Ansprüchen zur Masseanreicherung - etwa Ansprüchen \n\naus Insolvenzanfechtung oder auf Erstattung nach § 32b GmbHG - grundsätzlich \n\nnicht zu berücksichtigen. Nicht ausgeschlossen ist die Gewährung eines Zu-\n\nschlags zur Regelvergütung. \n\nBGH, Beschluß vom 29. April 2004 - IX ZB 225/03 - LG Hechingen \n\nAG Hechingen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und Cierniak \n\nam 29. April 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß \n\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 29. August \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittelzüge, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n3.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenz-\n\ngerichts - vom 31. Juli 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (im Folgenden: \n\nSchuldnerin) bestellt. Zugleich wurde er beauftragt, als Sachverständiger unter \n\nanderem zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ein die Kosten des \n\nVerfahrens deckendes Vermögen der Schuldnerin vorhanden ist. Unter dem \n\n21. September 2001 erstattete der Antragsteller seinen Bericht als vorläufiger \n\nInsolvenzverwalter und sein Gutachten. In diesem äußerte er die Auffassung, \n\nder Schuldnerin stünden Ansprüche auf Rückgewähr eigenkapitalersetzender \n\nLeistungen und Anfechtungsansprüche zu. Seine Tätigkeit endete mit Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluß vom 1. Oktober 2001. \n\nMit weiterem Beschluß vom 24. Oktober 2001 hat das Amtsgericht die \n\nVergütung des Antragstellers antragsgemäß auf 25.525,51 DM festgesetzt. Als \n\nBerechnungsgrundlage hat es ein Vermögen der Schuldnerin in Höhe von \n\n385.884,02 DM zugrundegelegt. Dabei hat es einen angeblichen Anspruch ge-\n\ngen eine Gesellschafterin der Schuldnerin auf Erstattung einer kapitalerset-\n\nzenden Leistung in Höhe von 160.000 DM und einen angeblichen Anspruch \n\nauf Rückgewähr einer anfechtbaren Leistung in Höhe von 8.763,10 DM be-\n\nrücksichtigt. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Land-\n\ngericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneu-\n\nten Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der \n\nErmittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalters könnten der Anspruch auf Erstattung der kapitalersetzenden \n\nLeistung und der Anfechtungsanspruch keine Berücksichtigung finden, weil \n\nbeide frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstünden und \n\nsomit nicht zu dem von dem vorläufigen Insolvenzverwalter verwalteten Ver-\n\nmögen im Sinne von §§ 10, 11 InsVV gehörten. \n\nMit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederher-\n\nstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr.1 ZPO, § 7 InsO) und zu-\n\nlässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO); es führt zur Aufhebung der Be-\n\nschwerdeentscheidung und Zurückverweisung an das Insolvenzgericht. \n\n1. Die Frage, ob ein Anspruch des Schuldners auf Erstattung nach § 32b \n\nGmbHG bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des \n\nvorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen ist, war bislang noch nicht \n\nGegenstand der Erörterung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. demgegen-\n\nüber zu § 32a GmbHG: LG Baden-Baden ZIP 1999, 1138, 1140; Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 3. Aufl. § 11 InsVV Rn. 44). \n\nFür Ansprüche aus Insolvenzanfechtung ist die entsprechende Frage, soweit \n\nsich dazu Stellungnahmen finden lassen, bejaht worden (LG Berlin ZInsO \n\n2002, 623, 624; LG Osnabrück ZInsO 2003, 896; Breutigam/Blersch/Goetsch, \n\nInsO § 11 InsVV Rn. 23; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO). Eine höchstrichter-\n\nliche Entscheidung steht hierzu noch aus. \n\n2. Der Senat tritt der Ansicht des Beschwerdegerichts bei, daß beide \n\nAnsprüche grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen können. \n\na) Eingang in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwalters (§§ 10, 11 i.V.m. § 1 InsVV) können nur solche Ver-\n\nmögenswerte finden, die zum Zeitpunkt der Beendigung der zu vergütenden \n\nTätigkeit zu dem gesicherten und verwalteten Vermögen gehört haben (BGHZ \n\n146, 165, 175; OLG Stuttgart ZInsO 2001, 897, 899; Haarmeyer/Wutzke/ \n\nFörster, aaO Rn. 42, Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 11 Rn. 7; Graeber, \n\nDie Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 InsVV 2003 \n\nS. 67, 124; MünchKomm-InsO/Nowak, § 11 InsVV Rn. 6 m.w.N. zur älteren \n\nRechtsprechung; Hess, InsO 2. Aufl. § 10 InsVV Rn. 2). Entscheidend ist die \n\nZugehörigkeit zur \"Istmasse\" (BGHZ 146, 165, 174), also zu dem vom Insol-\n\nvenzverwalter in Besitz zu nehmenden oder sonst für die Masse zu reklamie-\n\nrenden Vermögen. \n\nb) Sowohl der Anspruch auf Erstattung nach § 32b GmbHG als auch der \n\nAnspruch aus Insolvenzanfechtung (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO) gehören nicht \n\nzu dem von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu sichernden und verwalten-\n\nden Vermögen. Denn sie entstehen erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens, also zu dem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters \n\nendet. Vor diesem Zeitpunkt gehören sie auch dann nicht zur \"Istmasse\", wenn \n\nbereits \"ihr Rechtsboden gelegt\" (etwa die anfechtbare Handlung begangen) \n\nwar. \n\nc) Zwar kann sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf \n\ndiese künftigen Ansprüche erstrecken. Oft wird erst deren (dem endgültigen \n\nInsolvenzverwalter vorbehaltene) Geltendmachung zur Schaffung einer für die \n\nVerfahrenseröffnung hinreichenden (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) Masse füh-\n\nren. Deshalb hat der vorläufige Insolvenzverwalter - zumindest in seiner Eigen-\n\nschaft als Sachverständiger - zu prüfen, ob derartige Ansprüche in Betracht \n\nkommen, damit der endgültige Verwalter, der meist mit dem vorläufigen iden-\n\ntisch ist, sogleich die entsprechenden Schritte einleiten kann. Diese Prüfung \n\nkann im Einzelfall aufwendig sein. \n\nDies rechtfertigt es jedoch nicht, die Beträge, mit denen der vorläufige \n\nInsolvenzverwalter die Ansprüche veranschlagt, der Berechnung seiner Vergü-\n\ntung zugrundezulegen. Für die Bemessung dieser Vergütung kann es nicht auf \n\nUmstände ankommen, die sich vielleicht nach Beendigung des Eröffnungsver-\n\nfahrens ergeben (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZInsO \n\n2004, 265, 266). Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist hinsichtlich ihrer Vergü-\n\ntung aus sich heraus zu bewerten (BGH, aaO). Bei der Beendigung des Eröff-\n\nnungsverfahrens steht noch nicht fest, ob die betreffenden Ansprüche beste-\n\nhen und in welcher Höhe. Das Insolvenzgericht, das den Vergütungsfestset-\n\nzungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters prüft, kann dies nicht feststel-\n\nlen. Wenn sich der in Anspruch genommene Gesellschafter oder der Anfech-\n\ntungsgegner streitig stellen, ist dies vielmehr Sache des von dem endgültigen \n\nInsolvenzverwalter anzurufenden Prozeßgerichts. Solange nicht feststeht, daß \n\ndie Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters um die Aufklärung des \n\nbetreffenden Sachverhalts tatsächlich zu einer Anreicherung der Masse beitra-\n\ngen, ist es nicht zu verantworten, derartige künftige Ansprüche schon vor ihrer \n\nEntstehung in die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen \n\nInsolvenzverwalters einfließen zu lassen. \n\nAllerdings hat der Bundesgerichtshof bei der Bemessungsgrundlage für \n\ndie Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonde-\n\nrungsrechten belastete Gegenstände berücksichtigt, soweit der vorläufige In-\n\nsolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befaßt hat (BGHZ 146, \n\n165, 176). \"Angereichert\" wird die Insolvenzmasse auch hier erst durch die \n\nAbwehr des Aussonderungsanspruchs oder die Verwertung der mit Absonde-\n\nrungsrechten belasteten Gegenstände, und die Verwertung obliegt grundsätz-\n\nlich nicht dem vorläufigen, sondern dem endgültigen Insolvenzverwalter. Indes \n\ngehören mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände aus-\n\nnahmslos zur \"Istmasse\". Sie unterliegen der Sicherung und Verwaltung durch \n\nden vorläufigen Insolvenzverwalter. Wegen dieses Unterschieds kann die ver-\n\ngütungsrechtliche Behandlung jener Gegenstände nicht auf die vorliegenden \n\nAnsprüche übertragen werden. \n\n3. Andererseits wäre es unangemessen, etwa von dem vorläufigen In-\n\nsolvenzverwalter entfaltete Bemühungen um die Feststellung der Vorausset-\n\nzungen für künftige Ansprüche zur Anreicherung der Masse, die einen erhebli-\n\nchen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht haben, gänzlich ohne Vergütung zu las-\n\nsen. Eine sachgerechte Anknüpfung könnte insoweit über § 10 InsVV die ana-\n\nloge Anwendung des § 3 InsVV bieten. Diese Vorschrift ist nicht abschließend \n\n(Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 3 Rn. 35). \n\nDie Gewährung eines Zuschlags ist jedoch nur möglich, falls der An-\n\ntragsteller für die fraglichen Bemühungen nicht schon als Sachverständiger \n\nentlohnt worden ist. Wenn beispielsweise der vorläufige Insolvenzverwalter \n\nerhebliche Tätigkeiten zur Ermittlung einer Fortführungsmöglichkeit des \n\nSchuldnerunternehmens entfaltet hat, wird eine Entschädigung nach dem Ge-\n\nsetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) und \n\nkeine Vergütung nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) \n\nbefürwortet (Graeber, aaO S. 93). Entsprechendes könnte auch im vorliegen-\n\nden Fall gelten, zumal sich der Antragsteller zu den die Insolvenzmasse mögli-\n\ncherweise anreichernden Ansprüchen nicht in dem Bericht als vorläufiger In-\n\nsolvenzverwalter, sondern in seinem als Sachverständiger abgegebenen Gut-\n\nachten geäußert hat. Zu einer Entschädigung als Sachverständiger fehlen \n\nFeststellungen. \n\nFalls der Antragsteller nicht bereits als Sachverständiger für einen Auf-\n\nwand entschädigt worden ist, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen \n\ngetrieben hat, wird zu prüfen sein, ob die Tätigkeit einen Zuschlag zur Regel-\n\nvergütung (§§ 10, 3 InsVV) rechtfertigt. Diese Prüfung hat das Beschwerdege-\n\nricht unterlassen. Dem Senat ist diese Prüfung versagt, weil die Grundlagen \n\nnicht festgestellt sind. \n\nDie Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben. Die Sache ist zur \n\nKlärung der Fragen, ob der Antragsteller für die Aufbereitung künftiger Ansprü-\n\nche zur Masseanreicherung in außergewöhnlichem, einen Zuschlag zur Regel-\n\nvergütung rechtfertigenden Umfang tätig geworden und dafür auch nicht bereits \n\nals Sachverständiger entschädigt worden ist, zurückzuverweisen. Die Zurück-\n\nverweisung kann an das Ausgangsgericht erfolgen, weil schon dieses den Fra-\n\ngen hätte nachgehen müssen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, Bd. 3 § 7 n.F. \n\nRn. 106). \n\nKreft \n\nGanter \n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill \n\nCierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/ix-zb-225-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32b","ref_norm":"32b","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/ix-zb-225-03","retrieved":"2026-07-10 15:29:52.326427+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-29/ix-zb-225-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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