{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_212-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"IX ZB 212/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 212/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. September 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer \n\nam 28. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-\n\nschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom \n\n29. August 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n22.068,45 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie W. GmbH & Co. KG \n\n(fortan: Schuldnerin) stellte am 19. Mai 1999 Antrag auf Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 26. Mai 1999 bestellte das Amtsgericht \n\n- Insolvenzgericht - den weiteren Beteiligten zum vorläufigen Insolvenzverwalter \n\nmit Zustimmungsvorbehalt. Der vorläufige Insolvenzverwalter führte das Unter-\n\nnehmen der Schuldnerin fort. Am 1. Juli 1999 wurde das Insolvenzverfahren \n\neröffnet, seither ist der weitere Beteiligte Insolvenzverwalter. \n\n2 \n\nNach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der weitere Beteiligte bean-\n\ntragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Ausla-\n\ngen und Umsatzsteuer auf 51.092,52 € festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat \n\ndem Antrag in Höhe von 29.024,07 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurück-\n\ngewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteilig-\n\nten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Be-\n\ngehren in vollem Umfang weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 \n\nAbs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 4 InsO). Die vom \n\nLandgericht gebilligte Berechnung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen \n\nInsolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht weicht von der - allerdings erst \n\nspäter ergangenen - Rechtsprechung des Senats ab. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\na) Das Landgericht ist ebenso wie das Insolvenzgericht bei der Berech-\n\nnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters methodisch in der \n\nWeise vorgegangen, dass es zunächst eine (fiktive) Vergütung für einen end-\n\ngültigen Insolvenzverwalter ermittelt hat. Dabei hat es dessen Grundvergütung \n\num insgesamt 50 v.H. angehoben (30 v.H. für Betriebsfortführung sowie für die \n\nbesondere Schwierigkeit mit dem kontaminierten Betriebsgrundstück; 10 v.H. \n\nfür die Sanierungsbemühungen; 10 v.H. für die Lohnabrechnung im Hinblick auf \n\ndie erhöhte Zahl der Mitarbeiter). Daraus hat es ausgehend von der im Antrag \n\naufgeführten Berechnungsgrundlage in Höhe von 1.792.486,30 DM eine fiktive \n\nVergütung des endgültigen Verwalters von 137.024,05 DM errechnet, wovon es \n\ndann dem weiteren Beteiligten 35 v.H. zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer \n\nzuerkannt hat. \n\n6 \n\nb) Demgegenüber hat der Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 \n\n(IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 252 ff) einer anderen Berechnungsweise den Vor-\n\nzug gegeben. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist danach \n\ngrundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände, welche \n\ndie Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil (vgl. \n\nferner BGH, Beschl. v. \n\n14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625, 627; v. 12. Januar 2006 \n\n- IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 108/04 z.V.b.) ver-\n\nringern oder erhöhen. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an \n\ndas Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit \n\nauf dieser Grundlage eine Neuberechnung der Vergütung des weiteren Beteilig-\n\nten erfolgen kann. \n\n3. Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin: \n\na) Das Verschlechterungsverbot hindert das Insolvenzgericht und das an \n\nseine Stelle tretende Gericht der sofortigen Beschwerde nicht, bei der Feststel-\n\nlung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil des Be-\n\nschwerdeführers anders zu bemessen, als dies bisher geschehen ist, soweit es \n\nden Vergütungssatz insgesamt - gemessen an der Entscheidung des Insol-\n\nvenzgerichts - nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni \n\n7 \n\n8 \n\n2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 12. Januar 2006, aaO S. 675; v. \n\n13. Juli 2006 - IX ZB 108/04 z.V.b.). \n\n9 \n\nb) Grundsätzlich kann sich der weitere Beteiligte für die von ihm geltend \n\ngemachten Tätigkeiten nur dann auf einen Erhöhungstatbestand berufen, wenn \n\nes sich hierbei um Maßnahmen gehandelt hat, die im Eröffnungsverfahren vor-\n\ngenommen wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, \n\nNZI 2006, 284, 287, z.V.b. in BGHZ 165, 266). Gleiches gilt für entsprechende \n\nUmstände, die sich auf das Eröffnungsverfahren zu beziehen haben. \n\n10 \n\nc) Hinsichtlich der Sanierungsbemühungen kann zwar entgegen der An-\n\nsicht der Vorinstanzen nicht darauf abgestellt werden, ob diese letztendlich sich \n\nals erfolgreich erwiesen haben, weil die Zu- und Abschläge des § 3 InsVV tätig-\n\nkeitsbezogen sind (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, ZInsO 2006, \n\n811, 814). Aus dem bisherigen Vorbringen des weiteren Beteiligten ist aber \n\nnicht zu entnehmen, dass dieser Tätigkeitsaufwand eine Anhebung um mehr \n\nals 10 % erforderlich macht. \n\n11 \n\nd) Auch hinsichtlich der durch die Grundstückskontamination verbunde-\n\nnen Arbeitsbelastung kann nur auf das Tätigwerden im Eröffnungsverfahren \n\nabgestellt werden. Insoweit hat der weitere Beteiligte ebenfalls sein Tätigwer-\n\nden im nachfolgenden Insolvenzverfahren unzulässigerweise miteinbezogen. \n\n12 \n\ne) Soweit bislang ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV für die \n\nüberdurchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter [Normalfall: 20, hier: 52] gewährt \n\nwurde, wird anhand des Vorbringens des weiteren Beteiligten zu überprüfen \n\nsein, inwieweit eine deutlichere Anhebung in Betracht kommt. Jedenfalls sind \n\nSozialplanverhandlungen mit mehr als 20 Betroffenen auch bei einem vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwalter als \"zuschlagswürdig\" nach § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV \n\nanzusehen, weil sie besonders arbeits- und kostenintensiv sind (BGH, Beschl. \n\nv. 18. Dezember 2003 aaO S. 253). Auch hier sind nur Tätigkeiten von Bedeu-\n\ntung, die im Verlauf des Eröffnungsverfahrens angefallen sind. \n\n13 \n\nf) Hinsichtlich des begehrten Zuschlags wegen der Befassung mit Ge-\n\ngenständen, die der Aussonderung unterliegen, wird das Beschwerdegericht \n\nanhand der neuen Senatsrechtsprechung (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 \n\naaO; Beschl. v. 13. Juli 2006 aaO) zu prüfen haben, ob die geltend gemachten \n\nTätigkeiten im Eröffnungsverfahren angefallen sind und als erhebliche Befas-\n\nsung angesehen werden können. Gleichzeitig wird allerdings zu berücksichtigen \n\nsein, dass die in Betracht kommenden Gegenstände nicht, wie das Beschwer-\n\ndegericht in Übereinstimmung mit dem Insolvenzgericht und der Antragstellung \n\nangenommen haben, in die Berechnungsgrundlage miteinzubeziehen sind \n\n(Beschl. v. 14. Dezember 2005 aaO; Beschl. v. 13. Juli 2006 aaO). \n\n14 \n\ng) Soweit der weitere Beteiligte wegen der überdurchschnittlichen Zahl \n\nvon Schuldnern und den gegen sie gerichteten Beitreibungsmaßnahmen eine \n\nweitere Anhebung von 25 % begehrt, ist aus dem bisherigen Vorbringen nicht \n\nersichtlich, dass es sich hierbei um im Eröffnungsverfahren getroffene Maß-\n\nnahmen gehandelt hat. In seiner zum Abschluss des Eröffnungsverfahrens er-\n\nstellten Stellungnahme vom 21. Juni 1999 an das Insolvenzgericht sind derarti-\n\nge Maßnahmen nicht erwähnt. Auch für Zustellungen, die grundsätzlich auch im \n\nEröffnungsverfahren bei nicht unerheblichem Umfang zuschlagsfähig sein kön-\n\nnen (vgl. zum Insolvenzverfahren BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - IX ZB 222/03, \n\nZIP 2004, 1822), scheint ein Erhöhungstatbestand nicht vorzuliegen. Mit der \n\nZustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO wurde der weitere Beteiligte erst im Eröff-\n\nnungsbeschluss vom 1. Juli 1999 betraut. Dementsprechend hat er nach Akten-\n\nlage erst im Anschluss hieran Zustellungen veranlasst. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Oldenburg, Entscheidung vom 23.05.2003 - 60 IN 47/99 - \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.08.2003 - 6 T 767/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_212-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/ix-zb-212-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_212-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_212-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/ix-zb-212-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_212-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:53:05.271236+00:00"}}