{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_209-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-08","aktenzeichen":"IX ZB 209/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 287 Abs. 1, § 20 Abs. 2 a) Ein Antrag auf Restschuldbefreiung setzt im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. b) Der Lauf der Frist nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO beginnt nicht, bevor der Schuld- ner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. c) Der Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO löst die Rechtsfolgen des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO nur aus, wenn er dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist; eine bestimmte Form ist hierfür nicht erforderlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 209/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsO § 287 Abs. 1, § 20 Abs. 2 \n\na) Ein Antrag auf Restschuldbefreiung setzt im Verbraucherinsolvenzverfahren und \n\nim Regelinsolvenzverfahren einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens voraus. \n\nb) Der Lauf der Frist nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO beginnt nicht, bevor der Schuld-\n\nner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. \n\nc) Der Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO löst die Rechtsfolgen des § 287 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO nur aus, wenn er dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist; eine bestimmte \n\nForm ist hierfür nicht erforderlich. \n\nBGH, Beschluß vom 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03 - LG Tübingen \n\nAG Tübingen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Vill und Cierniak \n\nam 8. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluß der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 14. Juli 2003 und \n\nder Beschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 5. September 2002 \n\naufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zur erneuten \n\nEntscheidung zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n25.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nAm 21. November 2001 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 26. Februar 2002 \n\nstellte dieser Antrag auf Restschuldbefreiung. Am 26. April und 17. Mai 2002 \n\nsandte das Amtsgericht an die Anschrift des Schuldners zwei Hinweisschrei-\n\nben, daß eine Restschuldbefreiung nur in Verbindung mit einem Eigenantrag \n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich sei. Durch Beschluß vom \n\n16. Juli 2002 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. Mit Beschluß \n\nvom 5. September 2002 verwarf es den Antrag des Beschwerdeführers auf \n\nRestschuldbefreiung mit der Begründung, daß auch bei der Regelinsolvenz \n\nvon natürlichen Personen ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Restschuldbefrei-\n\nungsantrag sei. \n\nAm 19. September 2002 hat der Beschwerdeführer Eigenantrag auf Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und gegen den Beschluß vom \n\n5. September 2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die \n\nsofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\nMit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung der ange-\n\nfochtenen Entscheidungen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist auch im übrigen zulässig. Die Voraussetzungen des \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO liegen vor. An die Zulassungsentscheidung des Beschwer-\n\ndegerichts ist der Senat allerdings nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO, der eine solche Bindung bestimmt, auf Rechtsbeschwerden, die kraft Ge-\n\nsetzes statthaft sind, nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Februar \n\n2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; v. 25. September 2003 - IX ZB \n\n24/03, ZVI 2003, 606; v. 7. April 2004 - XII ZB 51/02). Die Rechtsbeschwerde-\n\nbegründung hat sich mit der nach dem Beschwerdegericht für die Zulassung \n\nder Rechtsbeschwerde erheblichen Frage eingehend auseinandergesetzt und \n\nhält sie für entscheidungserheblich. Sie hat sich damit die Begründung des Zu-\n\nlassungsausspruchs zu eigen gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 18. September \n\n2003 - V ZB 9/03, NJW 2003, 3765). \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, daß ein Rest-\n\nschuldbefreiungsantrag nach der Neufassung des § 287 Abs. 1 InsO durch das \n\nGesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Ok-\n\ntober 2001 (BGBl. I S. 2710) - fortan InsOÄndG - einen eigenen Insolvenzan-\n\ntrag des Schuldners voraussetzt (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB \n\n24/03, ZVI 2003, 606, 607). § 287 Abs. 1 InsO ist in der Fassung des InsO-\n\nÄndG anwendbar, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nSchuldners am 16. Juli 2002 eröffnet worden ist, Art. 103a EGInsO. \n\na) Schon der Wortlaut des § 287 Abs. 1 InsO legt das Verständnis nahe, \n\ndaß der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung einen eigenen Antrag \n\ndes Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzt. Denn der \n\nAntrag auf Restschuldbefreiung soll mit seinem (eigenen) Antrag auf Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens verbunden werden. Wird der Antrag auf Restschuld-\n\nbefreiung nicht bereits mit dem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens verbunden, ist er gemäß Satz 2 innerhalb zwei Wochen nachzuholen. \n\nDanach liegt dem § 287 Abs. 1 InsO die Konzeption zweier miteinander zu ver-\n\nbindender Anträge des Schuldners zugrunde. Da der Gläubiger keinen Antrag \n\nauf Restschuldbefreiung des Schuldners stellen kann, kann es sich bei dem \n\nvon § 287 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Insolvenzantrag nur um denjenigen \n\ndes Schuldners handeln. \n\nb) Die Entstehungsgeschichte des § 287 Abs. 1 InsO n.F. zeigt, daß die \n\nNorm einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens voraussetzt. \n\naa) Bis zur Änderung durch das InsOÄndG war im Regelinsolvenzver-\n\nfahren ein isolierterer Restschuldbefreiungsantrag für zulässig gehalten wor-\n\nden. Beim Verbraucherinsolvenzverfahren war die Frage umstritten (zum Dis-\n\nkussionsstand vgl. OLG Köln ZIP 2000, 1628; Frankfurter Kommentar/Ahrens, \n\nInsO 3. Aufl. 2002 § 287 Rn. 6a; Fuchs NZI 2002, 298, 299; Schmahl ZInsO \n\n2002, 212, 213). Stellte der Schuldner keinen eigenen Insolvenzantrag, war \n\nfraglich, ob er, wenn er Verbraucher im Sinne des § 304 InsO war, aufgrund \n\neines Gläubigerantrags ohne Durchführung eines Schuldenbereinigungsplan-\n\nverfahrens Restschuldbefreiung erlangen konnte. Dies wurde vom Gesetzge-\n\nber für nicht gerechtfertigt angesehen, weil eine solche Handhabung zu einer \n\nerheblichen Entwertung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens geführt hät-\n\nte, wenn der Schuldner durch den Insolvenzantrag eines ihm wohlgesonnenen \n\nGläubigers den außergerichtlichen und den gerichtlichen Einigungsversuch \n\nhätte umgehen können. Das Schuldenbereinigungsplanverfahren soll die gütli-\n\nche Bereinigung der Insolvenzsituation fördern und der Entlastung der Insol-\n\nvenzgerichte dienen. Denn in diesen Verfahren werden oft erstmals die Ver-\n\nschuldensgeschichte des Schuldners aufgearbeitet, seine Unterlagen geordnet \n\nund ein Status seiner Vermögenssituation erstellt. Deshalb sollte es nicht in \n\ndas Belieben des Schuldners gestellt werden, ob dieser Verfahrensabschnitt \n\ndurchgeführt wird. Die Fassung des § 287 Abs. 1 InsO wurde deshalb novelliert \n\nmit dem erklärten Ziel, künftig eine Restschuldbefreiung ausschließlich auf-\n\ngrund eines eigenen Insolvenzantrags des Schuldners zuzulassen (Amtliche \n\nBegründung zum Entwurf der Neufassung des § 287 Abs. 1 InsO durch das \n\nInsOÄndG, BT-Drucks. 14/5860 zu § 287 Abs. 1 InsO und zu § 20 Abs. 2 In-\n\nsO). \n\nDieses Regelungsziel der Reform des § 287 Abs. 1 InsO würde verfehlt, \n\nwenn nach der Neufassung auf einen eigenen Insolvenzantrag des Schuldners \n\nverzichtet würde (vgl. etwa MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 13; Münch-\n\nKomm-InsO/Schmahl § 20 Rn. 89; Frankfurter Kommentar/Ahrens, aaO § 287 \n\nRn. 6a; Frankfurter Kommentar/Schmerbach, aaO § 20 Rn. 15; Uhlenbruck, \n\nInsO 12. Aufl. § 20 Rn. 10; Schmahl ZInsO 2002, 212, 214 f.; Vallender NZI \n\n2001, 561, 566; Hess, InsOÄndG § 20 Rn. 2 und § 287 Rn. 7; Berliner Kom-\n\nmentar/Goetsch, InsO § 287 Rn. 3; LG Bonn ZInsO 2003, 189). \n\nbb) Die Gegenmeinung (vgl. Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 287 Rn. 3a; \n\nHK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 287 Rn. 2c; Pape ZVI 2002, 235, 231 und NZI \n\n2002, 186, 187; Heyer ZInsO 2002, 59; Fuchs NZI 2002, 299; AG Hamburg ZVI \n\n2002, 475, 476; AG Köln ZVI 2002, 414, 415) stellt darauf ab, daß sich die Ar-\n\ngumentation der amtlichen Begründung zur Änderung des § 287 Abs. 1 InsO \n\nnur auf das im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens durchzuführende \n\naußergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren bezie-\n\nhe. Deshalb könne im Regelinsolvenzverfahren, in dem dieses Schuldenberei-\n\nnigungsplanverfahren nicht durchzuführen sei, ein Eigeninsolvenzantrag des \n\nSchuldners nicht verlangt werden. Außerdem handele es sich bei § 287 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO lediglich um eine Sollvorschrift, eine Verbindung des Eigeninsol-\n\nvenzantrags mit dem Restschuldbefreiungsantrag sei deshalb nicht zwingend \n\nerforderlich. \n\nDiese Argumente greifen im Ergebnis nicht durch. Zutreffend ist zwar, \n\ndaß das für die Reform maßgebliche Schuldenbereinigungsplanverfahren im \n\nRegelinsolvenzverfahren nicht stattfindet. Eine unterschiedliche Handhabung \n\nvon Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren ist insoweit \n\nnicht gerechtfertigt. Die Regelungen in § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 InsO finden \n\nnach ihrer systematischen Stellung im Gesetz auf Regelinsolvenzverfahren und \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren gleichermaßen Anwendung. Hätte die Rege-\n\nlung nur für das Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung finden sollen, hät-\n\nte es nahegelegen, die Vorschrift in den Neunten Teil der InsO einzustellen. \n\nAuch aus der Begründung zu der Neuregelung ergibt sich, daß zwischen bei-\n\nden Fällen nicht unterschieden werden sollte. Grund hierfür ist der Gleichheits-\n\nsatz. Die vom Gesetz vorgesehene Verknüpfung zwischen Eigeninsolvenzan-\n\ntrag und Restschuldbefreiungsantrag hat seinen Sinn darin, daß der Schuldner \n\nin seinem Eigenantrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt, \n\nsein verbleibendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedi-\n\ngung zur Verfügung zu stellen. Dies gebietet dem Schuldner im Zusammen-\n\nhang mit einer beantragten Restschuldbefreiung die Redlichkeit. Im Regelin-\n\nsolvenzverfahren wird dem Schuldner insoweit nicht weniger abverlangt als im \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren (vgl. Schmahl, ZInsO 2002, 212, 214). \n\nAus der Formulierung des § 287 Abs. 1 InsO als Sollvorschrift geht nicht \n\nhervor, daß die Verbindung von Eigeninsolvenzantrag und Restschuldbefrei-\n\nungsantrag nicht zwingend ist. Die Sollformulierung bezieht sich allein auf die \n\nverfahrensrechtliche Handhabung. Diese Verbindung der beiden Anträge muß \n\nnicht schon bei der Antragstellung vorliegen, sondern kann, im Falle der Beleh-\n\nrung des § 20 Abs. 2 InsO in der Zweiwochenfrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO, nachgeholt werden (Schmahl ZInsO 2002 aaO; Vallender NZI 2001 \n\naaO). \n\n2. Das Beschwerdegericht hat jedoch § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO fehler-\n\nhaft angewandt. Es führt zwar zutreffend aus, der gerichtliche Hinweis nach \n\n§ 20 Abs. 2 InsO löse nur bei einem Eigeninsolvenzantrag des Schuldners die \n\nFrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO aus. Gleichwohl wendet es diese Vorschrift \n\nan, obwohl es gleichzeitig feststellt, daß ein Eigeninsolvenzantrag gerade nicht \n\nvorgelegen habe. Dies ist in sich widersprüchlich. \n\na) § 287 Abs. 1 InsO setzt voraus, daß ein Eigeninsolvenzantrag des \n\nSchuldners vorliegt. Dies ergibt sich, wie oben ausgeführt, aus dem Wortlaut, \n\nder systematischen Stellung und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die \n\nFrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO beginnt deshalb auch nach einem Hinweis \n\ngemäß § 20 Abs. 2 InsO nicht zu laufen, solange ein Eigeninsolvenzantrag \n\nnicht gestellt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 aaO; MünchKomm-\n\nInsO/Stephan, § 287 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rn. 98; Frank-\n\nfurter Kommentar/Ahrens, aaO § 287 Rn. 11a). Das Insolvenz- und das Be-\n\nschwerdegericht durften deshalb nicht davon ausgehen, daß die in den Hin-\n\nweisschreiben gesetzte Frist nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO abgelaufen ist. \n\nb) Insolvenz- und Beschwerdegericht haben außerdem verkannt, daß \n\ndie Belehrungen über die Notwendigkeit eines Eigenantrags keine Wirkungen \n\nzum Nachteil des Schuldners entfalten konnten, weil nicht festgestellt wurde, \n\ndaß sie ihm zugegangen waren. Der Schuldner hat, wie das Beschwerdege-\n\nricht im Sachverhalt darlegt, bestritten, die Hinweise erhalten zu haben. Aus \n\ndem Umstand, daß die formlosen Schreiben nicht zurückgekommen sind, durf-\n\nte es nicht ohne weiteres schließen, daß sie der Schuldner erhalten hat. Des-\n\nsen Verfahrensbevollmächtigte haben zwar zusätzlich vorgetragen, sie hätten \n\nin den Akten des Schuldners die Schreiben nicht vorgefunden. Daraus ergibt \n\nsich zwar noch nicht zwingend, daß der Schuldner die Hinweise nicht erhalten \n\nhat. Da er dies aber ausdrücklich bestritten hat, kann umgekehrt nicht von dem \n\nZugang ausgegangen werden. \n\n§ 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO schreiben zwar nicht vor, daß der \n\nHinweis zugestellt werden muß. Er kann in unterschiedlicher Form, etwa auch \n\nmündlich in einem Anhörungstermin, erteilt werden (vgl. etwa MünchKomm-\n\nInsO/Stephan, § 287 Rn. 17; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rn. 95). Er ist \n\naber nur erteilt im Sinne des § 20 Abs. 2 InsO, wenn er vollständig ist \n\n- insbesondere über das Antragserfordernis belehrt und den Zeitpunkt des Ab-\n\nlaufs der Frist benennt - und dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist. Dies \n\nhat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. \n\n3. Da der Schuldner am 18. September 2002 Eigenantrag auf Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens gestellt hat, konnte die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Da zu diesem Zeitpunkt der \n\nAntrag auf Restschuldbefreiung aber bereits vorlag, ist die Frist nicht erfolglos \n\nabgelaufen. Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann deshalb nicht als unzu-\n\nlässig wegen Fristversäumnis nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO verworfen wer-\n\nden. Vielmehr ist eine Sachentscheidung erforderlich. \n\nKreft Fischer Kayser \n\n Vill Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_209-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-08/ix-zb-209-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":25},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103a","ref_norm":"103a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_209-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_209-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-08/ix-zb-209-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_209-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:56.924518+00:00"}}