{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_189-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-05-18","aktenzeichen":"IX ZB 189/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 14 Abs. 1, §§ 35, 36, 89 Abs. 2 Vermag der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbständig tätige Schuldner die daraus herrührenden Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen, haben die Neugläu- biger, solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist, grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfah- rens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 189/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Mai 2004 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsO § 14 Abs. 1, §§ 35, 36, 89 Abs. 2 \n\nVermag der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbständig tätige Schuldner \n\ndie daraus herrührenden Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen, haben die Neugläu-\n\nbiger, solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist, grundsätzlich kein \n\nrechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfah-\n\nrens. \n\nBGH, Beschluß vom 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03 - LG Neubrandenburg \n\nAG Neubrandenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill \n\nam 18. Mai 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. Juni \n\n2003 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n1.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit Beschluß vom 15. Januar 2001 wurde das Insolvenzverfahren über \n\ndas Vermögen des Schuldners, der ein Restaurant betrieb, eröffnet. Dieses \n\nVerfahren dauert noch an. \n\nDie Gläubigerin hat beim Insolvenzgericht beantragt, ein zweites Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, und zur Be-\n\ngründung vorgetragen: Der Schuldner habe den Betrieb des Restaurants mit \n\nEinverständnis des Insolvenzverwalters fortgesetzt. Er sei nicht mehr in der \n\nLage, die neu entstandenen Verbindlichkeiten, insbesondere die Lohnansprü-\n\nche seiner Mitarbeiter, zu denen die Antragstellerin gehöre, zu begleichen. Er \n\nhabe ihr nunmehr wirksam zum 28. Februar 2003 gekündigt. \n\nDas Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen, das \n\nLandgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen. Die Antragstellerin verfolgt mit diesem Rechtsmittel ihr \n\nBegehren weiter. \n\nII. \n\nDie gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statt-\n\nhafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. \n\n1. Die Zulassungsentscheidung des Landgerichts bindet den Senat \n\nnicht. Das Beschwerdegericht besitzt keine rechtliche Kompetenz, über diese \n\nFrage zu entscheiden. Ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \n\nstatthaft, obliegt die Prüfung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen \n\ndes § 574 Abs. 2 ZPO allein dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdege-\n\nricht (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, WM 2003, 1829, 1830). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig; denn die Rechtssache hat kei-\n\nne grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-\n\ngerichts ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\na) Das von der Rechtsbeschwerde angesprochene Problem, ob das ge-\n\nsamte vom Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Ver-\n\nmögen zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO gehört oder diese Vor-\n\nschrift das Neuvermögen nicht erfaßt, welches der Schuldner zur Erfüllung von \n\nNeuverbindlichkeiten benötigt, hat der Senat, soweit die Rechtsfrage hier ent-\n\nscheidungserheblich werden kann, bereits mit Beschluß vom 20. März 2003 \n\n(IX ZB 388/02, NZI 2003, 389, 392) beantwortet. Danach gehören die Einkünf-\n\nte, die der Schuldner aus selbständiger Tätigkeit nach Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens erzielt, in vollem Umfang und nicht lediglich in Höhe des nach \n\nAbzug der Ausgaben verbleibenden Gewinns zur Insolvenzmasse. Der Senat \n\nhat damit der Sache nach bereits dort die gegenteilige, insbesondere von Ner-\n\nlich/ \n\nRömermann/Andres, InsO § 35 Rn. 93, vertretene Mindermeinung abgelehnt. \n\nIn Anbetracht des zweifelsfreien Wortlauts der Vorschrift des § 35 InsO, der \n\nsich mit dem eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers deckt (vgl. BT-\n\nDrucks. 12/2443, S. 122), besteht keine Veranlassung, in eine erneute Sach-\n\nprüfung einzutreten. Die Auffassung von Röllenbleg, die Regelung des § 35 \n\nInsO über den Neuerwerb verstoße gegen Grundrechte des Schuldners (NZI \n\n2004, 176, 178 f), geht offensichtlich fehl, weil sie den rechtlichen Zusammen-\n\nhang mit den Regeln über die Restschuldbefreiung verkennt (vgl. Münch-\n\nKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 44 f; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 35 Rn. 38 f) \n\nund nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Schuldner beantragen kann, ihm \n\nvon den erwirtschafteten Einnahmen ebensoviel zu belassen, wie ihm bei Ein-\n\nkünften aus abhängiger Tätigkeit zustände (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März \n\n2003, aaO). \n\nb) Die Annahme der Vorinstanzen, die Antragstellerin habe nicht darge-\n\nlegt, daß der Schuldner Vermögen habe, welches weder gemäß § 35 InsO zur \n\nInsolvenzmasse gehört noch nach § 36 InsO unpfändbar ist, steht daher in Ein-\n\nklang mit der Rechtsprechung des Senats. Auf dieser Grundlage ist die Ansicht \n\ndes Landgerichts, die Antragstellerin, habe kein rechtliches Interesse an der \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens dargetan, nicht ernsthaft zu bezweifeln. \n\nKreft \n\nFischer \n\n Ganter \n\n Kayser \n\n Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_189-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-18/ix-zb-189-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_189-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_189-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-18/ix-zb-189-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_189-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:33:31.385839+00:00"}}