{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_174-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-23","aktenzeichen":"IX ZB 174/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 Die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wir- kung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich nicht voraus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juli 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 174/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 \n\nDie Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO \n\nsetzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wir-\n\nkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich nicht voraus. \n\nBGH, Beschluß vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03 - LG Aachen \n\nAG Aachen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft sowie die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill \n\nam 23. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Aachen vom 24. Juni 2003 wird auf Kosten des \n\nSchuldners zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert: 70.000 Euro. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Schuldner beantragte unter dem Datum des 8. September 2000 die \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 305 InsO und \n\ndie Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 287 InsO. In dem beigefügten \n\nVermögensverzeichnis beantwortete er die Frage \n\n\"Haben Sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens in erheblichem Umfang Geld oder \n\nwertvolle Gegenstände verschenkt oder wertvolle Gegenstände in \n\neinem nicht mehr zum normalen Geschäftsbetrieb zählenden Um-\n\nfang veräußert?\" \n\nmit \"nein\". Den Verkauf von zwei Patenten im Jahre 1996 zum Preis von \n\n28.620 DM an seine Schwester führte er nicht auf. \n\nAuf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht - Insolvenz-\n\ngericht - die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt, weil \n\nder Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeich-\n\nnissen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht habe. Das \n\nLandgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet \n\nsich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO) und zulässig, jedoch unbegründet. \n\n1. Indem der Antragsteller die Frage nach Schenkungen oder Veräuße-\n\nrungen in einem nicht mehr zum normalen Geschäftsgang zählenden Umfang \n\nverneinte, hat er unrichtige, zumindest unvollständige Angaben in den nach \n\n§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen gemacht. Dazu zählt \n\ndas Verzeichnis des vorhandenen Vermögens (Vermögensverzeichnis). Darauf \n\nzielte die hier interessierende Frage. Schenkungen und Veräußerungen in ei-\n\nnem nicht mehr zum normalen Geschäftsgang zählenden Umfang können An-\n\nfechtungsansprüche begründen. Solche gehören zum Vermögen im Sinne des \n\n§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 305 \n\nRn. 93). Der Schuldner hat sie deshalb mit seinem Antrag auf Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens offenzulegen. Entsprechende Auskünfte müßte er auch \n\nauf Nachfrage - sogar des Insolvenzverwalters - erteilen (§ 97 Satz 1 InsO). Er \n\ndarf deshalb auch in den amtlichen Vordrucken gemäß § 305 Abs. 5 InsO da-\n\nnach gefragt werden. \n\nDer Verkauf von zwei Patenten, wobei der Erlös knapp 80 % des zu ver-\n\nsteuernden Einkommens im Jahre des Verkaufs ausmachte, gehörte nicht mehr \n\nzum normalen Geschäftsbetrieb. \n\n2. Die Rechtsfrage, ob vorsätzliche oder grob fahrlässig unrichtige oder \n\nunvollständige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden \n\nVerzeichnissen auch dann zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß \n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO führen kann, wenn sie sich nicht zum Nachteil der \n\nGläubiger auswirken, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich \n\nbeantwortet (verneinend z.B. LG Saarbrücken NZI 2000, 380, 381; AG Münster \n\nNZI 2000, 555, 556; AG Rosenheim ZVI 2003, 43, 44; Nebe VuR 2000, 341; \n\nAhrens NZI 2001, 113, 118 f; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 290 Rn. 54; Uhlen-\n\nbruck/Vallender, aaO § 290 Rn. 80; Hess, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 39a; Smid, \n\nInsO 2. Aufl. § 290 Rn. 2; Braun/Buck, InsO 2002 § 290 Rn. 21; ebenso zu \n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97; bejahend \n\ndemgegenüber LG Heilbronn InVo 2002, 417, 418; LG Frankfurt a.M. NZI \n\n2002, 673; AG Hamburg ZInsO 2001, 30, 32; AG Göttingen ZVI 2003, 88, 89; \n\nKübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 20a, 22; Gottwald/R. Schmidt-Räntsch, \n\nInsolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 77 Rn. 16 Fn. 17; wohl auch Münch-\n\nKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 74, 78). \n\n3. Die Entscheidungserheblichkeit der Frage kann nicht mit der Erwä-\n\ngung verneint werden, auf die gläubigerbenachteiligende Wirkung falscher \n\noder unvollständiger Angaben könne es nur ankommen, soweit das Insolvenz-\n\ngericht diese überhaupt prüfen könne; im vorliegenden Fall gehe es jedoch um \n\neine mögliche Anfechtbarkeit des verschwiegenen Vorgangs, und dessen Prü-\n\nfung sei dem Prozeßgericht vorbehalten. Diese Erwägung betrifft allein die Be-\n\ngründetheit der Rechtsbeschwerde (dazu unten 3 d). \n\n4. In der Sache schließt sich der Senat der auch vom Beschwerdegericht \n\nvertretenen Auffassung an, daß die Versagung der Restschuldbefreiung ge-\n\nmäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger be-\n\neinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben nicht vor-\n\naussetzt. Es genügt, daß die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art \n\nnach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. \n\na) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die \n\nfalschen oder unvollständigen Angaben die Befriedigungsmöglichkeiten der In-\n\nsolvenzgläubiger tatsächlich verschlechtern. \n\nb) Mit Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ansicht, daß die Rest-\n\nschuldbefreiung nur versagt werden kann, wenn die falschen oder unvollstän-\n\ndigen Angaben die Befriedigung der Gläubiger nachteilig beeinflußt haben, \n\nebenfalls nicht zu vereinbaren. \n\nDurch die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO soll der Schuldner an-\n\ngehalten werden, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, die \n\ndem Gericht und den Gläubigern einen Überblick über die wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse des Schuldners ermöglichen (HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 290 \n\nRn. 15). Wenn Angaben, nach denen ausdrücklich gefragt wird, sanktionslos \n\nzurückgehalten werden dürften, weil ihre Offenlegung für die Befriedigung der \n\nGläubiger unerheblich ist, könnte dies nicht ohne Auswirkungen auf die subjek-\n\ntiven Elemente des Tatbestandes sein. Es darf jedoch nicht der Beurteilung \n\ndes Schuldners unterliegen, Angaben zu unterlassen, weil sie vermeintlich \"für \n\ndie Gläubiger uninteressant\" sind (vgl. LG Frankfurt a.M. aaO; Kübler/Prütting/ \n\nWenzel, aaO § 290 Rn. 24). \n\nWäre die Versagung der Restschuldbefreiung von einer Beeinträchti-\n\ngung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger abhängig, müßte das Insolvenz-\n\ngericht das Vorliegen dieser Voraussetzung stets prüfen. Insofern kann das \n\nInsolvenzgericht jedoch in vielen Fällen keine verbindlichen Entscheidungen \n\ntreffen. Ein häufig vorkommender Anwendungsfall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO \n\nist das Erfinden von Forderungen durch den Schuldner (MünchKomm-InsO/ \n\nStephan, § 290 Rn. 77 a.E.; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 290 Rn. 21). Strei-\n\ntige Forderungen festzustellen, bleibt dem Gläubiger im Verfahren vor den or-\n\ndentlichen Gerichten vorbehalten (§§ 179, 180 InsO). Verbindlich zu beurtei-\n\nlen, ob eine Anfechtung (§§ 129 ff InsO) durchgreift, ist ebensowenig Sache \n\ndes Insolvenzgerichts, vielmehr des Prozeßgerichts. Davon abgesehen wider-\n\nspräche es dem Grundgedanken des Gesetzes, wenn das Insolvenzgericht im \n\nZusammenhang mit der Restschuldbefreiung die Anfechtbarkeit bestimmter \n\nVorgänge eingehend zu prüfen hätte. In § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist die Sankti-\n\non für den Verstoß des Schuldners gegen seine Mitwirkungspflicht an leicht \n\nfeststellbare Kriterien geknüpft. Nur eine schriftliche unzutreffende Angabe in \n\nden vorzulegenden Verzeichnissen ist ein Versagungsgrund. Eine mündliche \n\noder schriftliche unzutreffende Angabe außerhalb dieser Verzeichnisse führt \n\nnicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung. Während des Gesetzge-\n\nbungsverfahrens wurde diskutiert, ob die Versagung der Restschuldbefreiung \n\n\"von der Schwere der Schuld oder Beeinträchtigung\" abhängig zu machen sei. \n\nDies ist verworfen worden, weil \"eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles \n\ndie Gerichte zu stark belasten würde\" (BT-Drucks. 12/7302 S. 188, zu § 346k). \n\nc) Demgegenüber kommt der Begründung des Regierungsentwurfs zu \n\n§ 239 Abs. 1 Nr. 5, der dem heutigen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entspricht, keine \n\nBedeutung zu. Dort hieß es: \n\n\"Die Schuldbefreiung soll schließlich auch dann versagt werden, \n\nwenn der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die er \n\ninsbesondere nach den §§ 109 bis 111 des Entwurfs … im Insol-\n\nvenzverfahren zu erfüllen hat, verletzt und dadurch die Befriedi-\n\ngungsaussichten der Gläubiger vermindert hat.\" \n\nInwieweit dies für die Auslegung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO von Be-\n\ndeutung ist, kann dahinstehen. Jedenfalls für die heutige Nr. 6, die erst durch \n\nden Rechtsausschuß eingefügt wurde, ergibt sich daraus und aus der übrigen \n\nEntstehungsgeschichte nichts. \n\n5. Der Rechtsausschuß ist davon ausgegangen, daß dem Schuldner \n\n\"bei ganz unwesentlichen Verstößen\" die Restschuldbefreiung nicht versagt \n\nwird (BT-Drucks. 12/7302 S. 188, zu § 346k). Ob als \"unwesentlich\" auch ob-\n\njektiv falsche oder unvollständige Schuldnerangaben angesehen werden kön-\n\nnen, die von vornherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenz-\n\ngläubiger erscheinen (verneinend Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 290 Rn. 21, \n\n24), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn das Beschwerdegericht hat \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt, daß der von dem Schuldner verschwiegene Ver-\n\nkauf \n\nder Patente unter Berücksichtigung der damaligen Einkommens- und Vermö-\n\ngensverhältnisse des Schuldners von erheblicher finanzieller Bedeutung war. \n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer \nist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesen-\nheit verhindert, seine Unterschrift beizu-\nfügen \n\nKreft \n\nKreft \n\n Ganter \n\n Kayser \n\nVill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-23/ix-zb-174-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-23/ix-zb-174-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:47:47.118972+00:00"}}