{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_159-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"IX ZB 159/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 159/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Oktober 2003\n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill\n\nam 23. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2003 wird auf Kosten\n\nder Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 300 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wenden sich die Schuldnerin\n\nund der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin gegen die\n\nEntscheidung des Landgerichts, durch welche die sofortige Beschwerde gegen\n\ndie auf § 22 Abs. 3 Satz 3, §§ 98, 101 Abs. 1 InsO gestützte Haftanordnung\n\ndes Insolvenzgerichts zurückgewiesen worden ist.\n\nII.\n\nDie nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde\n\nist gemäß § 574 Abs. 2 i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil nach der\n\nvorgebrachten Begründung die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung\n\nhat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde meint, die weitgefaßte Regelung des § 98\n\nAbs. 2 Nr. 1 InsO müsse konkretisiert werden, weil angesichts des auch in die-\n\nsem Rahmen zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht jede\n\nVerweigerung einer Auskunft oder Mitwirkung für den Erlaß eines Haftbefehls\n\nausreiche. Mit diesen Ausführungen zeigt die Rechtsbeschwerde keine fallbe-\n\nzogenen, entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-\n\ndeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988; v. 17. Juni 2003 - IX ZB\n\n476/02). Dazu bestand aber Veranlassung, weil das Landgericht die Verhält-\n\nnismäßigkeit der beantragten Haftanordnung geprüft, hierzu eine Reihe von\n\nFeststellungen getroffen hat und schließlich zu dem Ergebnis gelangt ist, die\n\nHaftanordnung sei nach den Gesamtumständen nicht unverhältnismäßig. So-\n\nweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Geschäftsführer der Schuldne-\n\nrin habe vor Erlaß des Haftbefehls nur einen Termin, nämlich den vom\n\n18. März 2003 beim Amtsgericht Dortmund, nicht wahrgenommen, steht dies in\n\nWiderspruch zu den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die im übrigen\n\nmit dem Akteninhalt übereinstimmen. Danach hat der Geschäftsführer insge-\n\nsamt drei Anhörungstermine in Düsseldorf und Dortmund nicht wahrgenom-\n\nmen.\n\n2. Ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf ergibt sich - auch unter dem\n\nGesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) -\n\nnicht aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Kommentarmeinung, wonach\n\ndas Gericht \"nach pflichtgemäßem Ermessen in Beachtung des Grundsatzes\n\nder Verhältnismäßigkeit zu prüfen\" habe, ob weniger einschneidende Mittel in\n\nBetracht kämen (vgl. MünchKomm-InsO/Passauer, § 98 Rn. 23; siehe ferner\n\nOLG Celle NZI 2001, 149 f). Durch den Hinweis auf die Prüfung nach \"pflicht-\n\ngemäßem Ermessen\" wird nicht in Frage gestellt, daß die Entscheidung nach\n\n§ 98 Abs. 2 InsO eine rechtlich gebundene Entscheidung darstellt und nur das\n\nmildere Mittel angewandt werden darf, solange es zur Erreichung des vom Ge-\n\nsetz verfolgten Zwecks ausreicht. Hiervon geht ersichtlich auch das Beschwer-\n\ndegericht aus.\n\n3. Im übrigen werden von der Rechtsbeschwerde nur die tatsächlichen\n\nWürdigungen des Beschwerdegerichts angegriffen, die den Einzelfall betreffen\n\nund keinen Anlaß zu einer Grundsatzentscheidung geben. Eine grundsätzlich\n\nrechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellen-\n\nde Anwendung der § 22 Abs. 3 S. 3, § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist in der ange-\n\nfochtenen Beschwerdeentscheidung nicht zu erkennen. Ob der Begründung\n\ndes Landgerichts in jedem Punkt zu folgen ist, kann auf sich beruhen. Dies gilt\n\ninsbesondere für den letzten Teil der Gründe des angefochtenen Beschlusses,\n\nin dem die angebliche Strohmanneigenschaft des Geschäftsführers und die\n\nVer-\n\nflechtungen der Schuldnerin mit der B. AG angesprochen\n\nwerden. Dieser Teil der Begründung dient nur der Abrundung und ist ersichtlich\n\nnicht tragend.\n\nKreft\n\nFischer\n\n Ganter\n\nKayser\n\nVill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_159-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/ix-zb-159-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_159-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_159-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/ix-zb-159-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_159-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:51:14.337065+00:00"}}