{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_154-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"IX ZB 154/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 154/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 22. April 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts \n\nStralsund, 2. Zivilkammer, vom 12. Juni 2003 wird auf Kosten der \n\nGläubigerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 6.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nNach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der \n\nSchuldnerin ist in der ersten Gläubigerversammlung der vom Insolvenzgericht \n\nbestellte \n\nInsolvenzverwalter auf Vorschlag der beteiligten V. \n\n bank (fortan: Gläubigerin) abgewählt und an dessen Stelle Rechtsan-\n\nwalt Dr. S. zum \n\nInsolvenzverwalter gewählt worden. Rechtsanwalt \n\nDr. S. gehört einer Anwaltssozietät an, welche in der Zeit von 1998 bis \n\n2003 von der Gläubigerin 28 Einzelmandate erhalten hat, von denen im Zeit-\n\npunkt seiner Wahl sieben noch nicht abgeschlossen waren. In einem Fall ver-\n\ntritt ein anderer Sozius der Kanzlei einen Mandanten in einem Verfahren gegen \n\ndie Gläubigerin. \n\nDie Vorinstanzen haben in der Häufung der Mandate einen Versa-\n\ngungsgrund nach § 57 Satz 3 InsO gesehen und die Bestellung des Gewählten \n\nversagt. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 57 \n\nSatz 4 InsO. Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzli-\n\nche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO). \n\n1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die \n\nBestellung des in der ersten Gläubigerversammlung gewählten, fachlich geeig-\n\nneten Verwalters wegen Interessenkollision mit den Interessen eines Groß-\n\ngläubigers nur versagt werden kann, wenn diese \"die Qualität hat, die einen \n\nRichter von der Ausübung seines Amtes ausschließen würde\", wird - soweit \n\nersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Die \n\nRechtsbeschwerde benennt auch nur Belegstellen für den weitergehenden \n\nStandpunkt, daß die in § 41 ZPO angeführten Ausschlußgründe eines Richters \n\nim Rahmen des § 57 Satz 3 InsO herangezogen werden können, aber nicht \n\nabschließend sind (vgl. MünchKomm-InsO/Graeber, § 57 Rn. 30; Graeber, ZIP \n\n2000, 1465, 1469; Muscheler/Bloch, ZIP 2000, 1474, 1479). In der von der \n\nRechtsbeschwerde als Beleg für ihren Standpunkt angeführte Abhandlung von \n\nMuscheler/Bloch wird ausdrücklich auf die konkrete Art der Verbindung (Dauer, \n\nAktualität, wirtschaftliche Bedeutung) abgehoben, wobei eine durch Tatsachen \n\nbegründete Gefahr von Interessenkollisionen bereits ausreichen soll (aaO \n\nS. 1479). Graeber (aaO S. 1469) läßt neben den Ausschlußgründen, die einer \n\nInteressenkollision im Sinne des § 41 ZPO gleichstehen, schon den Anschein \n\neiner Interessenkollision im Sinne der Besorgnis der Befangenheit ausreichen. \n\nVon diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen ersichtlich ausgegangen. \n\nDie vom Landgericht vertretene Auffassung, die Möglichkeit eines Interessen-\n\nkonflikts auf der Grundlage objektiv gegebener Anhaltspunkte reiche aus, hat \n\nauch im übrigen Schrifttum breite Zustimmung gefunden (vgl. z.B. Uhlenbruck, \n\nInsO 12. Aufl. § 57 Rn. 16 f; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 57 Rn. 5). \n\n2. Soweit die Rechtsbeschwerde aus der Vielzahl der von der Anwalts-\n\nsozietät des gewählten Insolvenzverwalters in der Vergangenheit übernomme-\n\nnen, zum Teil bei seiner Wahl noch nicht abgeschlossenen Mandate die Ge-\n\nfahr\n\neiner Interessenkollision folgert, welche der Eignung des Gewählten entgegen-\n\nsteht, beruht dies auf der Würdigung des Einzelfalls und erfordert keine rechts-\n\ngrundsätzlichen Ausführungen des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\nKreft Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_154-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/ix-zb-154-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_154-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_154-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/ix-zb-154-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_154-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:29:14.332450+00:00"}}