{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_142-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-05-21","aktenzeichen":"IX ZB 142/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 142/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Mai 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, \nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1) \n\nam 21. Mai 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 2. Juni 2003 wird auf Kosten des \n\nSchuldners zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert: 500 Euro. \n\nGründe: \n\nI. \n\nAm 20. Februar 2002 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines In-\n\nsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefrei-\n\nung. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfä-\n\nhig gewesen sei. \n\nDas Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrens-\n\nkosten für das Schuldnereinigungsplan-, Eröffnungs- und Hauptverfahren ge-\n\nstundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 10. Oktober 2002 das \n\nInsolvenzverfahren eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 12. März \n\n2003 hat es dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und die Lauf-\n\nzeit der Abtretung auf sechs Jahre festgesetzt. \n\nSoweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs und nicht auf fünf Jahre \n\nfestgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben. Das \n\nLandgericht hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner \n\nmit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es hat jedoch \n\nkeinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß für den vorlie-\n\ngenden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO \n\nnicht besteht. \n\nMit Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 274/03 \n\n(z.V.b.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Senat ent-\n\nschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer Übergangszeit gilt und daß \n\ndiese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 als been-\n\ndet anzusehen ist. \n\nAuf die umstrittene (vgl. einerseits Kohte/Arens/Grote, Verfahrensko-\n\nstenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 2. Aufl. \n\n§ 287 Rn. 88, andererseits Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 287 Rn. 21) Frage, \n\nob unter der Geltung von Art. 107 EGInsO die Verkürzung der Laufzeit auch \n\nohne entsprechenden Antrag gewährt werden konnte, braucht der Senat nicht \n\neinzugehen. Desgleichen bedarf keiner Erörterung, ob ohne diesen Antrag der \n\nSchuldner mangels Beschwer keine sofortige Beschwerde einlegen konnte. \n\nDenn da der Schuldner vor dem Insolvenzgericht eine \"Erklärung über die Zah-\n\nlungsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1997 (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. \n\nArt. 107 EGInsO)\" abgegeben hat, ist auch von einem Verkürzungsantrag aus-\n\nzugehen. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Neškovi(cid:1)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-21/ix-zb-142-03","cited_norms":[{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-21/ix-zb-142-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:33:24.885945+00:00"}}