{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_136-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"IX ZB 136/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 136/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2004 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 22. April 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin \n\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 21. Mai 2003 \n\nwird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 5.339,61 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nAufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin wurde mit Beschluß des \n\nInsolvenzgerichts vom 20. Februar 2003 die vorläufige Insolvenzverwaltung an-\n\ngeordnet; der Antragsteller wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt \n\nund mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens beauftragt. Mit Beschluß vom \n\n25. März 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. \n\nUnter dem 12. April 2003 hat der Antragsteller beantragt, seine Vergü-\n\ntung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 50 % der fiktiven Verwaltervergü-\n\ntung festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat einen Prozentsatz von 40 für an-\n\ngemessen erachtet und die Vergütung entsprechend festgesetzt. Die hiergegen \n\neingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche \n\nBedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n1. In erster Linie problematisiert die Rechtsbeschwerde die Frage, ob \n\n\"zunächst der richtige Bruchteil i. S. v. § 11 Abs. 1 InsVV ermittelt und sodann \n\nZu- oder Abschläge aufgrund einzelner prozentualer Bewertung erörtert wer-\n\nden\" müssen. Diese Frage ist durch den Senatsbeschluß vom 18. Dezember \n\n2003 (IX ZB 50/03, ZInsO 2004, 265 ff) geklärt. Danach ist die Vergütung des \n\nvorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich in der Weise zu berechnen, daß \n\nbesondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmit-\n\ntelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil ver-\n\nringern oder erhöhen. In dieser Weise sind hier auch das Insolvenz- und das \n\nBeschwerdegericht verfahren. \n\n2. Ferner hält die Rechtsbeschwerde für grundsätzlich die Frage, ob die \n\nverschiedenen Bemessungsfaktoren \"einzeln prozentual bewertet werden\" \n\nmüssen \"oder ob es genügt, eine pauschale Gesamtbewertung vorzunehmen\". \n\nDiese Frage hat der Bundesgerichtshof unterdessen entschieden (BGH, \n\nBeschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f). Danach hängt \n\nes grundsätzlich vom jeweiligen Einzelfall ab, welchen Aufwand der Richter für \n\nerforderlich halten darf und muß, um das von ihm gefundene Ergebnis nach-\n\nvollziehbar zu begründen. Die Entscheidungen der Instanzgerichte halten sich \n\nin dem vorgegebenen Rahmen. \n\n3. Klärungsbedürftig ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - \n\nschließlich auch nicht, ob der vorläufige Insolvenzverwalter eine besondere \n\nVergütung für Tätigkeiten beanspruchen darf, für die er bereits als Sachver-\n\nständiger entlohnt worden ist. Im vorliegenden Fall stellt sich lediglich die Fra-\n\nge, \"ob ein Zuschlag aufgrund ungeordneter und unübersichtlicher wirtschaftli-\n\ncher Verhältnisse (des Schuldners) und des daran anknüpfenden Ermittlungs-\n\naufwandes\" gerechtfertigt ist, \"wenn sich der Antragsteller … bereits aufgrund \n\nseiner Tätigkeit als Sachverständiger die erforderlichen Kenntnisse verschafft\" \n\nund er bereits in diesem Zusammenhang für den besonderen Ermittlungsauf-\n\nwand eine Vergütung erhalten hat. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat \n\ndiese Frage bereits sachgerecht im verneinenden Sinn beantwortet (OLG \n\nFrankfurt ZInsO 2001, 606, 608). Daß sich dagegen Widerspruch erhoben ha- \n\nbe, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Dann kommt der Frage eine grund-\n\nsätzliche Bedeutung nicht zu (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW \n\n2002, 2945, 2946). \n\nKreft \n\n Ganter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\n Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_136-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/ix-zb-136-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_136-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_136-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/ix-zb-136-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_136-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:31:38.222339+00:00"}}