{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_135-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"IX ZB 135/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GesO § 14 Die nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Anmeldung einer auf eine Ent- scheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestützten For- derung auf Rückzahlung einer Beihilfe ist auch dann noch anzuerkennen, wenn die Rückzahlung aus anderen Gründen schon innerhalb der Anmeldefrist hätte verlangt werden können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 135/03\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Dezember 2005 \n\nin dem Gesamtvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nGesO § 14 \n\nDie nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Anmeldung einer auf eine Ent-\n\nscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestützten For-\n\nderung auf Rückzahlung einer Beihilfe ist auch dann noch anzuerkennen, wenn \n\ndie Rückzahlung aus anderen Gründen schon innerhalb der Anmeldefrist hätte \n\nverlangt werden können. \n\nBGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - IX ZB 135/03 - LG Meiningen \n\nAG Meiningen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 15. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Meiningen vom 8. Mai 2003 wird auf Kosten des \n\nBeteiligten zu 1 zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird \n\nauf 93.016,78 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluß vom 1. Juli 1997 wurde das Gesamtvollstreckungsverfah-\n\nren über das Vermögen der B. GmbH (fortan: \n\nSchuldnerin) eröffnet und eine Frist zur Anmeldung von Forderungen bis zum \n\n25. August 1997 bestimmt. Am 8. Mai 2002 widerrief die T. \n\neinen Zuwendungsbescheid vom 10. Dezember 1993 gemäß § 49 ThürVwVfG, \n\nweil der vorgeschriebene Verwendungsnachweis trotz zweifacher Fristverlänge-\n\nrung nicht beigebracht worden sei, und meldete die Forderung auf Rückzahlung \n\ndes Zuwendungsbetrages in Höhe von 1.533.875,64 Euro nebst Zinsen zur Ta-\n\nbelle an. Am 19. Juni 2002 entschied die Kommission der Europäischen \n\nGemeinschaften (Kommission), dass die Beihilfe rechtswidrig gewesen sei und \n\nzurückgefordert werden müsse. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten. \n\nDie T. berief sich dem Gesamtvollstreckungsverwalter ge-\n\ngenüber nunmehr auch auf diese Entscheidung, die eine Rücknahme des Zu-\n\nwendungsbescheides nach § 48 ThürVwVfG rechtfertige. Der Gesamtvollstre-\n\nckungsverwalter lehnte die Aufnahme der Forderung in das Forderungsver-\n\nzeichnis ab. \n\n2 \n\nDas Insolvenzgericht hat den Antrag des beteiligten Landes auf Zustim-\n\nmung zur Aufnahme in das Verzeichnis zurückgewiesen, weil ein Rückforde-\n\nrungsbescheid schon bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens hätte \n\nerlassen werden können, die verspätete Anmeldung also nicht unverschuldet \n\ngewesen sei. Auf die sofortige Beschwerde des beteiligten Landes hat das \n\nLandgericht diesen Beschluss aufgehoben und der Aufnahme der Forderung in \n\ndas Verzeichnis zugestimmt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde des Verwalters. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs.1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072) und auch im \n\nÜbrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Anmeldung sei verspätet gewe-\n\nsen. Nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides hätten erste Raten \n\nbereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zurückgezahlt wer-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nden müssen; mit dem Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfah-\n\nrens sei auch der Restbetrag zur Rückzahlung fällig geworden. Auf die Frage, \n\nob die Verspätung entschuldigt sei, komme es jedoch nicht an, weil die Vor-\n\nschrift des § 14 Abs. 1 GesO aufgrund vorrangigen Gemeinschaftsrechts nicht \n\nanzuwenden sei. Die Rückforderung der europarechtlich rechtswidrigen Beihilfe \n\nhabe zwar nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu erfolgen; diese \n\ndürften die Rückforderung - wie der Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften zu § 48 Abs. 4 VwVfG bereits entschieden habe - nicht praktisch un-\n\nmöglich machen. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die \n\nVorschrift des § 14 Abs. 1 GesO steht im vorliegenden Fall der Anmeldung der \n\nForderung nicht entgegen. \n\na) Die Kommission hat der Bundesrepublik Deutschland in der Entschei-\n\ndung vom 19. Juni 2002 aufgeben, die der Schuldnerin unrechtmäßig gewährte \n\nBeihilfe zurückzufordern (Art. 87, 88 Abs. 2 EGV, Art. 14 Abs. 1 und 3 VO (EG) \n\nNr. 659/1999 vom 22. März 1999, ABl. Nr. L 83/1, S. 1 ff). Die Rückforderung \n\nhat unverzüglich und nach den Verfahren des deutschen Rechts zu erfolgen, \n\nsofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissions-\n\nentscheidung ermöglicht wird. Befindet sich das Unternehmen in der Insolvenz, \n\ngenügt es, dass der Staat seine Rückerstattungsforderung zur Tabelle anmel-\n\ndet (EuGH, Urt. v. 29. April 2004 - C-277/00, Slg. 2004, I-03925 Rn. 85 - \n\nDeutschland/Kommission \"SMI\"). Auch im vorliegenden Fall musste der Rück-\n\nforderungsanspruch folglich zur Tabelle angemeldet werden. Die Vorschrift des \n\n§ 14 GesO ist nicht anwendbar, soweit dadurch die gemeinschaftsrechtlich ge-\n\nbotene Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe praktisch unmöglich würde. \n\nDas zieht die Rechtsbeschwerde im Grundsatz auch nicht in Zweifel. Im Übri-\n\n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\ngen ist eine Anmeldung, die erst aufgrund des Bescheids der Kommission er-\n\nfolgte, nicht schuldhaft verspätet. \n\nb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der vorliegende Fall \n\nnicht deshalb anders zu entscheiden, weil kein auf die Kommissionsentschei-\n\ndung und § 48 ThürVwVfG gestützter Rückforderungsbescheid ergangen ist. \n\naa) Der Erlass eines weiteren Rückforderungsbescheides war aus \n\nRechtsgründen nicht möglich. Die Schuldnerin war nur zur einmaligen Rückzah-\n\nlung der Beihilfe verpflichtet. Eine entsprechende Regelung war am 8. Mai 2002 \n\nbereits getroffen worden. \n\nbb) Die Kommissionsentscheidung kann nunmehr jedoch zur Begrün-\n\ndung des bereits ergangenen Rückforderungsbescheides herangezogen wer-\n\nden. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde handelt es sich nicht um ei-\n\nne unzulässige Umdeutung dieses Bescheides (§ 47 ThürVwVfG). § 47 \n\nThürVwVfG setzt einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraus. Die in ihm ge-\n\ntroffene Regelung wird durch eine andere, rechtmäßige Regelung ersetzt (vgl. \n\nBVerwGE 80, 96, 97). Der Bescheid vom 8. Mai 2002 war hingegen insgesamt \n\nrechtmäßig, sowohl hinsichtlich der Regelung als auch hinsichtlich der Begrün-\n\ndung. Ob ein Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich nach dem Recht, \n\ndas geeignet ist, seinen Spruch zu rechfertigen. Er kann auch aus anderen \n\nRechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, rechtmäßig \n\nsein (BVerwG, aaO S. 98). Der Spruch der Kommission ist ebenso geeignet, \n\nden Rückforderungsbescheid zu begründen, wie die Begründung, welche die \n\nVerwaltungsbehörde dem Rückforderungsbescheid beigefügt hat. \n\n10 \n\ncc) Der Fall, dass eine Kommissionsentscheidung nicht durch einen ei-\n\ngenständigen Verwaltungsakt umgesetzt, sondern ergänzend zur Begründung \n\neines bereits ergangenen bestandskräftigen Verwaltungsaktes herangezogen \n\nwerden kann, liegt bei wertender Betrachtung nicht anders als der Fall einer \n\nselbstständigen Umsetzung durch Verwaltungsakt. Nach Vorstellung der \n\nRechtsbeschwerde hätte zunächst der Bescheid vom 8. Mai 2002 aufgehoben \n\nund sodann ein neuer, auf die Kommissionsentscheidung gestützter Rückforde-\n\nrungsbescheid erlassen werden müssen; allenfalls dann hätte die Forderung in \n\ndas Forderungsverzeichnis aufgenommen werden können. § 49 Abs. 1 \n\nThürVwVfG erlaubt ein derartiges Verfahren jedoch nicht. Nach § 49 Abs. 1 \n\nThürVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden, \n\nwenn eine entsprechende Regelung sofort wieder getroffen werden müsste. \n\nAufgrund der - nicht angegriffenen - Kommissionsentscheidung steht fest, dass \n\ndie Beihilfe rechtswidrig war und aufgrund vorrangigen Gemeinschaftsrechts \n\nzurückgefordert werden muss. \n\n11 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht derzeit auch nicht \n\nfest, dass die Rückforderung aus tatsächlichen Gründen völlig unmöglich ist. \n\nFeststellungen dazu, welche Quote auf nicht bevorrechtigte Forderungen entfal-\n\nlen wird, hat das Landgericht nicht getroffen. Vor der Bestätigung des Vertei-\n\nlungsvorschlags (§ 18 GesO) sind insoweit auch nur Prognosen möglich. Eine \n\nRückverweisung an das Beschwerdegericht, um Feststellungen zur Höhe der \n\nQuote nachzuholen, kommt deshalb nicht in Betracht. \n\n12 \n\n3. Eine Vorlage gemäß Art. 234 EGV an den Europäischen Gerichtshof \n\nist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag be-\n\nsteht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm \n\nschwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebli-\n\nche gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch \n\nden Europäischen Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Ge-\n\nmeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel \n\nkeinerlei Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T. - \n\nSlg. 1982, 3415, 3430 Rn. 16; vgl. BGHZ 109, 29, 35; BGH, Urt. v. 24. Oktober \n\n2003 - V ZR 48/03, WM 2004, 693, 695; Urt. v. 28. März 2001 - VIII ZR 72/00, \n\nWM 2001, 1264, 1265 f.; BVerfG NJW 1988, 1456). So liegt der Fall hier. Der \n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat bereits entschieden, dass \n\nunzulässige Beihilfen auch dann noch zurückgefordert werden müssen, wenn \n\neine nach nationalem Recht im Interesse der Rechtssicherheit dafür bestehen-\n\nde Ausschlussfrist verstrichen ist (z.B. Urt. v. 20. März 1997 - Rs. C-24/95, \n\nLand Rheinland-Pfalz / Alcan Deutschland GmbH, NJW 1998, 47). \n\n13 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung \n\ndes Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen \n\n(§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Meiningen, Entscheidung vom 11.11.2002 - N 280/97 - \n\nLG Meiningen, Entscheidung vom 08.05.2003 - 4 T 362/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_135-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/ix-zb-135-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_135-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_135-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/ix-zb-135-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_135-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:03.777936+00:00"}}