{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"IX ZB 133/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR!\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 133/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Oktober 2003\n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill\n\nam 16. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Schuldners, eine einstweilige Anordnung auf Aus-\n\nsetzung der Vollziehung zu erlassen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Schuldner ist Rechtsanwalt. Der Gläubiger beantragt, wegen einer\n\nvon ihm errechneten Steuerforderung von 38.886,56 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:2)(cid:3)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:3)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)\n\n(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:6)(cid:15)(cid:17)(cid:10)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:1)(cid:16)(cid:23)(cid:2)(cid:18)(cid:24)(cid:14)(cid:19)(cid:6)\n\nüber das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Dieser bestreitet die Höhe der\n\nbehaupteten Forderung.\n\nDas Insolvenzgericht hat mit Beschluß vom 22. Januar 2003 die Einho-\n\nlung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Sach-\n\nverhalts angeordnet und den Sachverständigen ermächtigt, die Wohn- und Ge-\n\nschäftsräume des Schuldners zu betreten, soweit dies zur Aufklärung der Ver-\n\nmögensverhältnisse des Schuldners erforderlich ist, sowie dem Schuldner auf-\n\nerlegt, dem Sachverständigen Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere\n\nzu gestatten und ihm alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Aus-\n\nkünfte zu erteilen. Auf Anregung des Sachverständigen hat das Insolvenzge-\n\nricht am 16. April 2003 diesen zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt und\n\nzugleich angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustim-\n\nmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Drittschuldnern wurde\n\ndie Zahlung an den Schuldner verboten; der vorläufige Verwalter ist ermächtigt,\n\nForderungen des Schuldners einzuziehen. Weiter wurde ihm gestattet, Aus-\n\nkünfte über die Vermögensverhältnisse des Schuldners bei Dritten einzuholen\n\nund dessen Geschäftsräume, soweit zur Aufklärung der Vermögensverhältnis-\n\nse erforderlich, zu betreten. Außerdem hat der Schuldner ihm Einsicht in seine\n\nBücher und Geschäftspapiere zu gestatten sowie alle Auskünfte zu erteilen, die\n\nzur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind.\n\nDas Landgericht hat die gegen den Beschluß vom 22. Januar 2003 ein-\n\ngelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und das Rechtsmittel\n\ngegen den Beschluß vom 16. April 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Da-\n\ngegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners, der zugleich bean-\n\ntragt, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.\n\nII.\n\nDer gemäß § 7 InsO i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 zulässige Antrag\n\nhat keinen Erfolg, weil eine Aussetzung zur Wahrung schutzwürdiger Interes-\n\nsen des Schuldners nicht geboten ist.\n\n1. Das Rechtsmittel wird voraussichtlich schon als unzulässig zu ver-\n\nwerfen sein.\n\na) Nach summarischer Prüfung hat das Landgericht aus den Gründen\n\nder angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei die sofortige Beschwerde ge-\n\ngen den Beschluß des Insolvenzgerichts vom 22. Januar 2003 als unzulässig\n\nverworfen. Diese Beschwerde richtet sich gegen Maßnahmen des Insolvenzge-\n\nrichts im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des § 5 InsO. Insoweit sieht die\n\nInsolvenzordnung kein Rechtsmittel vor.\n\nb) Soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Be-\n\nschluß vom 16. April 2003 zurückgewiesen hat, wird es auf die Frage, welche\n\nAnforderungen an die Glaubhaftmachung der zum Insolvenzantrag berechti-\n\ngenden Forderung gemäß § 14 InsO zu stellen sind, wohl nicht ankommen;\n\ndenn das Beschwerdegericht hat die Zulassung des Insolvenzantrags aus ei-\n\nnem davon unabhängigen Grund bejaht. Die dem vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalter erteilten Befugnisse sind durch § 22 Abs. 3 InsO gedeckt. Verfassungs-\n\nrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 GG\n\nsind nicht ersichtlich. Auch in diesem Zusammenhang dürfte es an einer\n\nRechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder an der Notwendigkeit einer\n\nSachentscheidung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung fehlen.\n\n2. Der Rechtsbeschwerdeführer macht als Nachteil lediglich geltend, er\n\nsei gezwungen, Auskünfte über Honorarforderungen und eingehende Man-\n\ndantengelder zu erteilen. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht verletzt er\n\ndamit nicht die in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB normierte Schweigepflicht. Wie der\n\nSenat bereits entschieden hat, sind Honorarforderungen von Steuerberatern\n\nund Rechtsanwälten grundsätzlich pfändbar; sie gehören zur Insolvenzmasse\n\n(BGHZ 141, 173, 176 ff). Das gleiche gilt für Gebührenforderungen von\n\nRechtsanwälten. Aus diesem Grunde müssen die betreffenden Forderungen\n\nschon in der Einzelvollstreckung genau nach Namen und Anschrift des Dritt-\n\nschuldners, nach dem Grund der Forderung und den Beweismitteln bezeichnet\n\nwerden (BGHZ 141, 173, 178). In der Insolvenz ist dies erst recht erforderlich.\n\nDie dem vorläufigen Verwalter verliehenen Befugnisse verletzen daher grund-\n\nsätzlich weder ein durch die Verfassung geschütztes Recht des Rechtsanwalts\n\nnoch Grundrechte seiner Mandanten.\n\nKreft Fischer Raebel\n\n Bergmann Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/ix-zb-133-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/ix-zb-133-03","retrieved":"2026-07-10 14:48:29.636638+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-16/ix-zb-133-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2003-10-16","dockets":["IX ZB 133/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.10.2003 – IX ZB 133/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/ix-zb-133-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Schuldners, eine einstweilige Anordnung auf Aus-\n\nsetzung der Vollziehung zu erlassen, wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":1},{"id":"InsO/7","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"7","label":"§ 7 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/22","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"22","label":"§ 22 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/14","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"14","label":"§ 14 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/5","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"5","label":"§ 5 InsO","mentions":1},{"id":"StGB/203","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"203","label":"§ 203 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:48:29.636638+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}