{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_129-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"IX ZB 129/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 129/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2005 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 7. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 14. Mai 2003 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 300 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Schuldner beantragte am 22. Januar 2003 die Eröffnung des Ver-\n\nbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das beigefügte Gläubiger- \n\nund Forderungsverzeichnis sowie der Schuldenbereinigungsplan nannten den \n\nVerfahrensbevollmächtigten des Schuldners nicht als Gläubiger. Das Insol-\n\nvenzgericht forderte mit Beschluß vom 27. Januar 2003 den Schuldner auf, ein \n\nGläubigerverzeichnis vorzulegen, das alle Gläubiger enthält. Mit Schreiben \n\nvom 10. Februar 2003 teilte es dem Schuldnervertreter auf Anfrage mit, daß \n\nsich aus den eingereichten Unterlagen dessen Gläubigerstellung ergebe. Der \n\nSchuldnervertreter erklärte daraufhin, daß der Schuldner alle bisherigen Ver-\n\npflichtungen ihm gegenüber erfüllt habe, insbesondere die bis zur Antragstel-\n\nlung entstandenen. \n\nMit Vermerk vom 12. März 2003 hat das Amtsgericht festgestellt, daß \n\nder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 \n\nInsO als zurückgenommen gelte. \n\nDie gegen diese Feststellungen eingelegte sofortige Beschwerde hat \n\ndas Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt \n\nder Schuldner seinen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfah-\n\nrens weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Sie ist daher \n\ngemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. \n\n1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn \n\ndies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie in dem angefochtenen Beschluß \n\nzugelassen worden ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde \n\nnicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht gemäß \n\n§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthaft, weil die \n\nVoraussetzungen des § 7 InsO im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. \n\n2. Gemäß § 7 InsO findet die Rechtsbeschwerde gegen die Entschei-\n\ndung über die sofortige Beschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterlie-\n\ngen die Entscheidungen der Insolvenzgerichte nur in den Fällen, in denen die \n\nInsolvenzordnung dies vorsieht, § 6 Abs. 1 InsO. Eine Rechtsbeschwerde ist \n\nfolglich nur statthaft, wenn die sofortige Beschwerde eröffnet ist (BGHZ 144, \n\n78, 82; Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. \n\n16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391). \n\n3. Gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht den \n\nSchuldner aufzufordern, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen, wenn er die \n\ngemäß § 305 Abs. 1 InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens oder unverzüglich nach diesem Antrag vorzulegenden Erklärungen und \n\nUnterlagen nicht vollständig abgegeben hat. Kommt der Schuldner diesen Auf-\n\nforderungen nicht binnen eines Monats nach, gilt sein Antrag auf Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens als zurückgenommen, § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO. \n\nDas Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts \n\nnach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes eingetrete-\n\nnen Rücknahmewirkung (§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO) oder gegen den Eintritt die-\n\nser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse ein Rechtsmittel vor. \n\nWie der Senat mit Beschluß vom 16. Oktober 2003 (IX ZB 599/02, aaO) ent-\n\nschieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den \n\nfeststellenden Beschluß eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statt-\n\nhaft. \n\nUm den mit der Regelung des § 305 InsO verfolgten Beschleunigungs-\n\nzweck nicht zu vereiteln, kommt eine sofortige Beschwerde in entsprechender \n\nAnwendung des § 34 Abs. 1 InsO auch dann nicht in Betracht, wenn der \n\nSchuldner auf eine Aufforderung des Gerichts zwar Ergänzungen nachreicht, \n\ndiese aber noch immer nicht den Anforderungen genügen. Auch in diesem Fall \n\ntritt die Rücknahmewirkung von Gesetzes wegen ein. Einer Abweisung des \n\nEröffnungsantrags als unzulässig bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 16. Oktober \n\n2003 aaO). \n\n4. Der Senat hat im Beschluß vom 16. Oktober 2003 allerdings offenge-\n\nlassen, ob § 34 Abs. 1 InsO analog anwendbar ist, wenn die gerichtliche Auf-\n\nforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen \n\nnicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die \n\nmit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen (vgl. etwa \n\nOLG Celle, ZIP 2001, 340; ZInsO 2002, 285). \n\nDiese Fragen können auch hier offenbleiben; denn der Schuldner hat \n\nlediglich erfüllbare Anforderungen in der gerichtlichen Aufforderung vom \n\n27. Januar 2003 nicht erfüllt. \n\nWie das Insolvenzgericht dem Schuldner im Schreiben vom 10. Februar \n\n2003 ergänzend erläutert hat, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen \n\ndes Schuldners, daß dessen Verfahrensbevollmächtigter Gläubiger des \n\nSchuldners ist. Er mußte deshalb in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis \n\ngemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden: \n\nIm Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögensverzeichnis hat der Schuldner \n\nangegeben, daß er monatlich 100 € an einen Rechtsanwal\n\nt zahlen muß. Es \n\nliegt nahe, daß damit der Verfahrensbevollmächtigte gemeint ist, denn ein (an-\n\nderer) Rechtsanwalt ist im Gläubigerverzeichnis nicht aufgeführt. In der Abtre-\n\ntungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO wird erklärt, daß die pfändbaren Forde-\n\nrungen auf Bezüge bereits vorher abgetreten worden sind. In dem hier in Be-\n\nzug genommenen Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis ist aufge-\n\nführt, daß der Schuldner seine Lohn- und Gehaltsforderungen wegen gegen-\n\nwärtiger Ansprüche in Höhe von 4.300 € an seinen Verfah rensbevollmächtigten \n\nabgetreten hat. Aus der vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 26. März \n\n2002 zwischen dem Schuldner und seinem Verfahrensbevollmächtigten ergibt \n\nsich, daß die Parteien einen sofort fälligen Vorschuß nach § 17 BRAGO ver-\n\neinbart haben. Dieser soll gemäß Anwaltsvertrag gestundet sein; der Inhalt des \n\nAnwaltsvertrages wurde aber nicht mitgeteilt. Unter diesen Umständen konnte \n\nfür das Insolvenzgericht nicht zweifelhaft sein, daß der Verfahrensbevollmäch-\n\ntigte Gläubiger des Schuldners war und deshalb in das Gläubigerverzeichnis \n\naufgenommen werden mußte. \n\nIn das Gläubigerverzeichnis sind alle Gläubiger des Schuldners aufzu-\n\nnehmen. Hierunter sind die persönlichen Gläubiger zu verstehen, die in dem \n\nZeitpunkt der angestrebten Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begrün-\n\ndeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben; denn ihrer Befriedi-\n\ngung dient das Insolvenzverfahren, § 38 InsO. \n\nDer Gläubiger muß lediglich einen im Zeitpunkt der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner ha-\n\nben; das bedeutet, daß der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor \n\nVerfahrenseröffnung abgeschlossen sein muß. Begründet in diesem Sinne ist \n\nein Anspruch, wenn das Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand, \n\nselbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt \n\n(vgl. BGHZ 72, 263, 265 f; BFH, ZIP 1994, 1286, 1287; Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 38 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 15 f; Holzer in Küb-\n\nler/Prütting, InsO § 38 Rn. 7; FK-InsO/Schumacher, 3. Aufl. § 38 Rn. 12). \n\nDer Vorschußanspruch des Verfahrensbevollmächtigten war bereits vor \n\nAntragstellung durch vertragliche Vereinbarung entstanden. Soweit er gestun-\n\ndet war, trat die Fälligkeit jedenfalls mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-\n\nmäß § 41 InsO ein (Uhlenbruck aaO § 41 Rn. 3). \n\nDer Verfahrensbevollmächtigte hat zwar mit Schreiben vom 12. März \n\n2003 mitgeteilt, daß der Schuldner alle bisherigen Verpflichtungen ihm gegen-\n\nüber erfüllt habe, insbesondere diejenigen Verpflichtungen, welche bis zur An-\n\ntragstellung entstanden seien. Dies steht aber in offenem Widerspruch zu den \n\nerwähnten, unverändert gebliebenen Anlagen zum Eröffnungsantrag, zumal \n\nder Verfahrensbevollmächtigte zugleich versicherte, daß dort alle Fragen kor-\n\nrekt beantwortet seien. Der Verfahrensbevollmächtigte ist davon ausgegangen, \n\ndaß seine Forderungen, insbesondere auf den vereinbarten Vorschuß, die im \n\nZeitpunkt der Antragstellung noch nicht fällig oder gestundet waren, nicht in \n\ndas Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aufzunehmen sind. Diese Auffas-\n\nsung trifft nicht zu. \n\nDas Insolvenzgericht durfte deshalb gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO \n\ndie Ergänzung des offenkundig unvollständigen Gläubiger- und Forderungs-\n\nverzeichnisses fordern. \n\nDie Angabe aller Forderungen und Gläubiger ist für die Durchführung \n\ndes Insolvenzverfahrens erforderlich. Bei Forderungen, die bei Antragstellung \n\nnoch gestundet oder aus sonstigen Gründen nicht fällig sind, muß angegeben \n\nwerden, wann sie fällig werden. Andernfalls wäre schon das Vorliegen eines \n\nInsolvenzgrundes nicht nachprüfbar (Wenzel in Kübler/Prütting InsO § 305 \n\nRn. 25). Darüber hinaus aber ist, wenn Abtretungen vorliegen, die Angabe, \n\nwelche Forderungen der Abtretung zugrunde liegen, für die Gläubiger, die ei-\n\nnem Schuldenbereinigungsplan zustimmen sollen, von erheblicher Bedeutung. \n\nIm Schuldenbereinigungsplan ist deshalb gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO auf-\n\nzuführen, ob und inwieweit bestehende Sicherheiten der Gläubiger vom Plan \n\nberührt werden. Die Sicherungsrechte des Verfahrensbevollmächtigten sind \n\ndagegen im Schuldenbereinigungsplan nicht erwähnt worden. Im übrigen be-\n\neinträchtigt eine solche Abtretung die nach § 287 Abs. 2 InsO vorzunehmende \n\nAbtretung zugunsten aller Gläubiger. Denn die Vorausabtretung zugunsten \n\neines einzelnen Gläubigers wird erst zwei Jahre nach Verfahrenseröffnung un-\n\nwirksam, § 114 Abs. 1 InsO. Deshalb ist in der Abtretungserklärung nach § 287 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO auf die Vorausabtretung hinzuweisen, § 287 Abs. 2 Satz 2 \n\nInsO. Dieser Hinweis wäre aber gänzlich unzureichend, wenn die Forderung, \n\ndie durch die Abtretung gesichert wird, nicht im Gläubiger- und Forderungsver-\n\nzeichnis bezeichnet wäre. \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser\n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/ix-zb-129-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":11},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/ix-zb-129-03","retrieved":"2026-07-10 16:35:52.661422+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-07/ix-zb-129-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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