{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_128-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-10-07","aktenzeichen":"IX ZB 128/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO §§ 57, 78 Abs. 1 Der Beschluß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenz- verwalters kann auch dann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden, wenn der Insolvenzverwalter zuvor die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (Ergänzung zu BGH ZIP 2003, 1613).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Oktober 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 128/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsO §§ 57, 78 Abs. 1 \n\nDer Beschluß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenz-\n\nverwalters kann auch dann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten \n\nwerden, wenn der Insolvenzverwalter zuvor die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat \n\n(Ergänzung zu BGH ZIP 2003, 1613). \n\nBGH, Beschluß vom 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03 - LG Bielefeld \n\nAG Bielefeld \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 7. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bielefeld vom 7. Mai 2003 wird auf Kosten des \n\nweiteren Beteiligten zu 3 als unzulässig verworfen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 80.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer weitere Beteiligte zu 3 (fortan: Rechtsbeschwerdeführer) war Insol-\n\nvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. In der ersten Gläu-\n\nbigerversammlung zeigte er Masseunzulänglichkeit an. Nach Feststellung des \n\nStimmrechts der stimmberechtigten Gläubiger wählte die Gläubigerversamm-\n\nlung den weiteren Beteiligten zu 2 zum neuen Insolvenzverwalter. Der Rechts-\n\nbeschwerdeführer und einer der Gläubiger beantragten die Aufhebung der \n\nWahlentscheidung. Der Rechtspfleger hat diesen Antrag zurückgewiesen und \n\nden weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht \n\nhat die sofortige Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig \n\nverworfen. Dagegen wendet sich der frühere Insolvenzverwalter mit seiner \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 \n\nInsO). \n\nDie Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, \n\ndaß bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 \n\nInsO eröffnet war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 \n\n- IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 4. März 2004 - IX ZB 133/03, WM \n\n2004, 992, 993). Das ist hier nicht der Fall. Gegen eine Wahlentscheidung in \n\nder ersten Gläubigerversammlung steht dem abgewählten Insolvenzverwalter \n\nebensowenig die sofortige Beschwerde offen wie gegen die Bestellung des neu \n\ngewählten Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht. \n\n1. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Beschluß der \n\nersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters \n\n(§ 57 Sätze 1 und 2 InsO) nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefoch-\n\nten werden kann (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 530/02, ZIP 2003, \n\n1613). Hierfür ist ausschlaggebend, daß § 57 Sätze 3 und 4 InsO insoweit eine \n\nabschließende Sonderregelung enthält, welche die Anwendung des § 78 \n\nAbs. 1 InsO ausschließt (BGH aaO mit Nachweisen aus der Rechtsprechung \n\nder Oberlandesgerichte). Dies gilt auch, wenn - wie hier - der abgewählte In-\n\nsolvenzverwalter und nicht ein Gläubiger die Aufhebung des Beschlusses der \n\nvenzverwalter und nicht ein Gläubiger die Aufhebung des Beschlusses der \n\nGläubigerversammlung begehrt. \n\n2. Wird der zunächst bestellte Insolvenzverwalter nach Anzeige der \n\nMasseunzulänglichkeit durch die erste Gläubigerversammlung abgewählt, so \n\nsteht ihm auch in diesem Sonderfall hiergegen kein Beschwerderecht zu. \n\na) Die Massearmut des Insolvenzverfahrens ändert die Ausgestaltung \n\ndes Beschwerderechts des ersten Insolvenzverwalters in §§ 57, 59 Abs. 2, § 78 \n\nAbs. 1 InsO nicht. \n\nDie Regelung des § 57 InsO ist Ausfluß der Gläubigerautonomie. Den \n\nGläubigern wird das Recht eingeräumt, mehrheitlich einen ihnen genehmen \n\nInsolvenzverwalter zu wählen, der - sofern kein Versagungsgrund im Sinne von \n\n§ 57 Satz 3 InsO vorliegt - von dem Insolvenzgericht zwingend zu bestellen ist \n\n(vgl. MünchKomm-InsO/Graeber, § 57 Rn. 1, 24 ff). Dem Vorrang der Gläubi-\n\ngerautonomie trägt die Ausgestaltung des Beschwerderechts in § 57 Satz 4 \n\nInsO Rechnung, indem die Beschwerde nur gegen die Versagung der Bestel-\n\nlung eröffnet und das Beschwerderecht auf den Kreis der Insolvenzgläubiger \n\nbeschränkt wird. Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht dagegen \n\nnur in dem - hier nicht gegebenen - Fall zu, daß er durch eine Aufsichtsmaß-\n\nnahme des Insolvenzgerichts gemäß § 59 Abs. 1 InsO aus wichtigem Grund \n\naus dem Amt entlassen oder sein Antrag auf Entlassung abgelehnt worden ist, \n\n§ 59 Abs. 2 InsO. \n\nb) Allerdings bestimmt § 209 InsO als Folge der Masseunzulänglichkeit \n\neine geänderte Rangfolge für die Befriedigung der Massegläubiger, weil nun-\n\nmehr auch diese nicht mehr mit einer vollen Befriedigung ihrer Forderungen \n\nrechnen können. Da den Insolvenzgläubigern in diesem Verfahrensstadium \n\nkeine Quote mehr in Aussicht gestellt wird, dient das Verfahren vorrangig den \n\nInteressen der Altmassegläubiger im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO (vgl. \n\nMünchKomm-InsO/Hefermehl, § 208 Rn. 46; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 208 \n\nRn. 20). Im Schrifttum wird deshalb zum Teil die Auffassung vertreten, dass die \n\nInsolvenzgläubiger nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit im weiteren Ver-\n\nfahren der Verwaltung und Verwertung der Masse nicht mehr zu beteiligen sind \n\n(vgl. HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 208 Rn. 11, 13; Uhlenbruck, aaO § 208 \n\nRn. 20; Mäusezahl ZVI 2003, 617, 618 ff; Pape/Hauser, Massearme Verfahren \n\nnach der Insolvenzordnung (2002) Rn. 315 ff). Der Senat braucht nicht zu ent-\n\nscheiden, ob sich dem Gesetz wirklich eine solche Beschränkung der Beteilig-\n\ntenrechte der Insolvenzgläubiger entnehmen läßt. Selbst damit könnte jedoch \n\nein Beschwerderecht des abgewählten Insolvenzverwalters nicht begründet \n\nwerden. \n\naa) Stimmrechte sind nach § 77 InsO festzustellen. Hat sich die Ent-\n\nscheidung des Rechtspflegers auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, \n\nkann der Richter das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Ab-\n\nstimmung anordnen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RpflG). Einen Antrag hierzu \n\nkann unter anderem der Insolvenzverwalter - bis zum Schluß der Gläubigerver-\n\nsammlung (vgl. OLG Celle ZIP 2001, 658, 659) - stellen. Gegen die Entschei-\n\ndung des Richters ist jedoch mangels gesetzlicher Grundlage (vgl. § 6 Abs. 1 \n\nInsO) keine sofortige Beschwerde gegeben (vgl. MünchKomm-InsO/Ehricke, \n\n§ 77 Rn. 26). \n\nbb) Im Blick auf diese Abhilfemöglichkeit, von welcher der Rechtsbe-\n\nschwerdeführer im Streitfall in der Gläubigerversammlung vom 10. April 2003 \n\nkeinen Gebrauch gemacht hat, besteht auch keine verfassungsrechtlich gebo-\n\ntene Notwendigkeit für eine korrigierende Auslegung von § 57 Sätze 3 und 4 \n\nInsO sowie § 6 Abs. 1 InsO dahin, daß die Wahlentscheidung und die sich an-\n\nschließende Bestellung für den abgewählten Insolvenzverwalter anfechtbar \n\nsein muß, wenn ihr eine fehlerhafte Stimmrechtsentscheidung vorausgegangen \n\nist. Die aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschut-\n\nzes erfordert keine Überprüfungsmöglichkeit in einem Instanzenzug; es ist \n\nvielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der ver-\n\nschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz \n\nbleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereit gestellt werden und unter wel-\n\nchen Voraussetzungen sie anzurufen sind (BVerfG NJW 2003, 1924). Mit der \n\nMöglichkeit, eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 77 Abs. 2 InsO \n\nherbeizuführen und diese Entscheidung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG nach-\n\nprüfen zu lassen, sind die von der Verfassung geschützten Rechte der Beteilig-\n\nten gewahrt. \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/ix-zb-128-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/ix-zb-128-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZB_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:04:06.899880+00:00"}}