{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZA__23-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"IX ZA 23/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZA 23/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2005 \n\nin dem Prozesskostenhilfeverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 3. November 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDen Antragstellern wird Prozesskostenhilfe zur Einlegung der be-\n\nabsichtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nim Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom \n\n25. September 2003 versagt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie beantragte Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO nicht gewährt \n\nwerden, weil das vorbezeichnete Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf \n\nErfolg bietet. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO \n\ngegen das Berufungsurteil (veröffentlicht in ZInsO 2004, 212) besteht nicht. \n\n1. Die angebliche Grundsatzfrage, ob die Anfechtungsberechtigung ei-\n\nnes Gläubigers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, wenn er erfolgverspre-\n\nchende Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner nicht nutzt, hat das \n\nBerufungsgericht offen gelassen. Diese Rechtsfrage ist nicht entscheidungser-\n\nheblich. \n\n3 \n\n2. Die Darlegungslast für die voraussichtlich fruchtlose Vollstreckung in \n\ndas Schuldnervermögen (§ 2 AnfG) trifft nach richtiger Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts den Anfechtungskläger. Dem steht nicht entgegen, dass es in seinen \n\nEntscheidungsgründen auch einen (Gegen-)Beweisantrag der Beklagten be-\n\nhandelt. Ein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist \n\ninsoweit nicht erkennbar. \n\n4 \n\n3. Der mit der Antragsbegründung unterstellte Fall des erstinstanzlich \n\nverspäteten, in zweiter Instanz unstreitigen Vorbringens liegt nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Die Auslegungsfrage zu § 529 \n\nAbs. 1, § 531 Abs. 2 ZPO ist - wie vorgetragen - durch das Senatsurteil vom \n\n18. November 2004 (BGHZ 161, 138) geklärt. \n\n5 \n\n4. Der Rechtsbegriff der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung (§ 3 \n\nAbs. 2 AnfG) ist ebenfalls grundsätzlich geklärt. Die von der Antragsbegrün-\n\ndung aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine lediglich mittelbare Gläubigerbenach-\n\nteiligung vorliegt, wenn der Gläubiger vor der angefochtenen Rechtshandlung \n\nobjektiv noch eine Vollstreckungsmöglichkeit hatte, verkennt den Anfechtungs-\n\ntatbestand. Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung, die bereits im Vornah-\n\nmezeitpunkt (hier des § 8 Abs. 2 AnfG) ohne das Hinzutreten außerhalb lie-\n\ngender Umstände die Befriedigungsmöglichkeiten des anfechtenden Gläubi-\n\ngers mindestens erschwert oder auch nur verzögert (BGHZ 78, 318, 328), ist \n\nnicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vollstreckung für den Gläubiger erst \n\nspäter endgültig aussichtslos wird. \n\n6 \n\n5. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs der Beklagten, auf der das Beru-\n\nfungsurteil beruhen könnte, ist nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat sich \n\nnach seinem Beschluss vom 6. November 2003 mit sämtlichen als übergangen \n\ngerügten Behauptungen der Beklagten auseinandergesetzt. Andere Verfah-\n\nrensrügen, die zur Zulassung der Revision führen können, sind weder erhoben \n\nnoch ersichtlich. Der erzielte Weiterveräußerungspreis von 200.000 € stützt \n\nselbst bei Abzug eines Komplettierungszuschlags wegen der besonderen Inte-\n\nressenlage der Käuferseite die tatrichterliche Schätzung des Berufungsge-\n\nrichts, dass der Anfechtungsgegenstand nicht wertausschöpfend belastet war. \n\n7 \n\n6. Auch die in der Antragsbegründung genannte Rechtsfrage, ob ein \n\nGrundstückskaufvertrag dann der Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG entzogen \n\nist, wenn er wirtschaftlich ein vorausgegangenes Geschäft rückgängig macht, \n\nbedarf keiner grundsätzlichen Klärung durch eine höchstrichterliche Entschei-\n\ndung. Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass die Anfechtbarkeit \n\neines solchen Vertrages in der Rechtsprechung oder Wissenschaft irgendwo in \n\nZweifel gezogen würde. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass der angefoch-\n\ntene Grundstücksverkauf in Erfüllung eines ihnen kraft früherer Abrede zuste-\n\nhenden Rückkaufsanspruchs zustande gekommen ist. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 13.06.2003 - 15 O 707/02 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 25.09.2003 - 5 U 788/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZA__23-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/ix-za-23-03","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZA__23-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZA__23-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/ix-za-23-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZA__23-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:40.422010+00:00"}}