{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZA__12-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-07-24","aktenzeichen":"IX ZA 12/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZA 12/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juli 2003\n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann\n\nam 24. Juli 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiord-\n\nnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Rechtsbe-\n\nschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Bochum vom 24. März 2003 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Bochum vom 24. März 2003,\n\nmit dem seine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eröff-\n\nnung eines (Regel-) Insolvenzverfahrens als in der gewählten Verfahrensart\n\nunzulässig und Anträge auf Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten als\n\nRechtsanwalt und Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdever-\n\nfahren zurückgewiesen wurden.\n\nII.\n\nDie beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die\n\nbeabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet\n\n(§ 114 ZPO).\n\n1. Die Auffassung des Landgerichts, der Antragsteller habe nicht darge-\n\nlegt, daß in seinem Falle nicht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines\n\nVerbraucher-, vielmehr diejenigen eines Regelinsolvenzverfahrens gegeben\n\nseien, wirft keine ungeklärten Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf\n\n(vgl. § 574 Abs. 2 ZPO); es ist darüber hinaus nicht erkennbar, daß sie auf\n\nRechtsfehlern beruht.\n\na) Allein der vom Beschwerdegericht zur Begründung herangezogene\n\nUmstand, daß der Antragsteller unüberschaubare Vermögensverhältnisse nicht\n\ndargelegt habe, könnte allerdings noch nicht ausreichen, um den Antrag eines\n\nSchuldners, der früher eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat,\n\nauf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens als in der gewählten Verfah-\n\nrensart unzulässig abzuweisen.\n\nEinerseits beurteilt sich die Frage, ob Vermögensverhältnisse über-\n\nschaubar sind, objektiv nach ihrem Umfang und ihrer Struktur (LG Göttingen\n\nZInsO 2002, 244, 245; Ott, in: MünchKomm-InsO, § 304 Rn. 66; Küb-\n\nler/Prütting/Wenzel, InsO § 304 Rn. 18; Uhlenbruck/Vallender, InsO § 304\n\nRn. 17). Das könnte dafür sprechen, daß Vermögensverhältnisse nicht schon\n\ndeshalb als nicht überschaubar anzusehen sind, weil der Schuldner in seinen\n\nAngelegenheiten keine Ordnung hält.\n\nAndererseits kann ein Schuldner, falls er - wie angeblich im vorliegen-\n\nden Fall - zu näheren Darlegungen nicht in der Lage ist, insbesondere über\n\nkeinerlei Geschäftsunterlagen mehr verfügt, weder darlegen, daß seine Ver-\n\nmögensverhältnisse überschaubar sind, noch das Gegenteil. Wenn die Vor-\n\naussetzungen eines Insolvenzverfahrens überhaupt gegeben sind, muß ihm\n\naber eine der beiden Verfahrensarten - entweder das Verbraucher- oder das\n\nRegelinsolvenzverfahren - offenstehen. Da das Verbraucherinsolvenzverfahren\n\ndie Ausnahme darstellt, könnte es im allgemeinen genügen darzulegen, daß\n\nder Ausnahmefall nicht vorliegt. Dies bedarf aber im vorliegenden Fall keiner\n\nVertiefung.\n\nb) Denn das Beschwerdegericht hat weiter darauf hingewiesen, der\n\nSchuldner habe nicht vorgetragen, trotz umfassender Nachforschungen und\n\nAnstrengungen keine weiteren Gläubiger ermitteln zu können. Es hat mithin\n\nnicht für glaubhaft gehalten, daß der Schuldner zu näheren Darlegungen nicht\n\nin der Lage ist. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Amtsermitt-\n\nlungspflicht greift insoweit noch nicht ein, weil der Schuldner schon den Eröff-\n\nnungsgrund nicht in substantiierter, nachvollziehbarer Form dargelegt hat (vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, ZIP 2003, 358, 359). Im\n\nübrigen betrifft die Ansicht des Beschwerdegerichts nur den konkreten Einzel-\n\nfall.\n\n2. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Kostenstun-\n\ndung durchgeführt werden soll, hat sie keine Erfolgsaussicht, weil die Stundung\n\n- wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt - nicht mehr Gegenstand\n\ndes Beschwerdeverfahrens war. Ein von dem Antragsteller angekündigter,\n\nbislang aber noch nicht vorgelegter \"neuer vollständig begründeter Stundungs-\n\nantrag\" ändert daran nichts.\n\n3. Die Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren kann der\n\nAntragsteller mit der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht mehr erreichen, weil\n\ndie Beiordnung gemäß § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten\n\nvoraussetzt.\n\n4. Den hilfsweise gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkosten-\n\nhilfe für das Beschwerdeverfahren hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen,\n\nweil die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO für den nach Versagung der Stundung\n\nbeschwerdeführenden Schuldner keine Anwendung fänden. Dies ist unzutref-\n\nfend (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, z.V.b.). Indes ist we-\n\ngen der Versagung von Prozeßkostenhilfe eine Rechtsbeschwerde nur zuläs-\n\nsig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Ziff. 2\n\nZPO). Dies ist hier nicht geschehen.\n\nKreft\n\nFischer\n\nGanter\n\nKayser\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/ix-za-12-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/ix-za-12-03","retrieved":"2026-07-10 14:34:13.330379+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-24/ix-za-12-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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