{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR___6-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"IX ZR 6/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 a) Auf Grund eines eingeschränkten Mandats muß ein Steuerberater den Man- danten vor steuerlichen Nachteilen, die außerhalb des Mandats drohen, nicht warnen, wenn er davon ausgehen darf, der Mandant sei anderweitig fachkundig beraten. b) Leitet der Berater daraus, daß der Mandant eine besondere Nachfrage bei ihm unterlassen habe, ein Mitverschulden her, muß er darlegen und bewei- sen, daß die Anfrage unterblieben ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 6/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. Juli 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 \n\na) Auf Grund eines eingeschränkten Mandats muß ein Steuerberater den Man-\n\ndanten vor steuerlichen Nachteilen, die außerhalb des Mandats drohen, \n\nnicht warnen, wenn er davon ausgehen darf, der Mandant sei anderweitig \n\nfachkundig beraten. \n\nb) Leitet der Berater daraus, daß der Mandant eine besondere Nachfrage bei \n\nihm unterlassen habe, ein Mitverschulden her, muß er darlegen und bewei-\n\nsen, daß die Anfrage unterblieben ist. \n\nBGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 6/02 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nDr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Beklagten und der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 12. Dezember 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1992 verstorbenen C. \n\nB. (i.F.: Erblasser). Dieser hatte zu seinen Erben die gemeinsamen Kinder \n\neingesetzt. Die Beklagte war die langjährige Steuerberaterin des Erblassers \n\nund der von ihm beherrschten Firmengruppe. Deren Belange wurden im Hause \n\nder Beklagten speziell von dem Abteilungsdirektor Dr. R. betreut. Zuletzt \n\nerledigte die Beklagte die Anfertigung der Erbschaftsteuererklärung für die Er-\n\nben. \n\nMit Schreiben vom 7. November 1994 teilte die Klägerin der Beklagten \n\nmit: \"Wie Sie wissen, habe ich einen Anwalt (den Rechtsanwalt, Steuerberater \n\nund Wirtschaftsprüfer Dr. F. ) mit der Ausarbeitung von Lösungskonzep-\n\nten für einen Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen meinen Kindern und \n\nmir beauftragt mit der Zielsetzung, in Abfindung meines Pflichtteilsanspruchs \n\neine steueroptimierte Lösung sowohl für meine Kinder als auch für mich unter \n\nBerücksichtigung erb- und einkommensteuerlicher Auswirkungen auf beiden \n\nSeiten zu erarbeiten\". Sie bat die Beklagte, ihr das zu diesem Zweck benötigte \n\nZahlenmaterial zu überlassen. Auf dieser Grundlage werde Rechtsanwalt \n\nDr. F. seine konzeptionellen Vorschläge überprüfen. Sodann werde ein \n\nGespräch stattfinden, zu dem die Klägerin zum gegebenen Zeitpunkt \n\nDr. R. und den für die Beurkundung vorgesehenen Notar, Dr. S. , \n\nhinzubitten werde. \n\nDie Klägerin übersandte der Beklagten unter dem 5. April 1995 einen \n\nvon Dr. F. erarbeiteten Vertragsentwurf, der unter anderem die Übertra-\n\ngung von Grundeigentum und Unternehmensbeteiligungen auf die Klägerin \n\nvorsah. Die Klägerin bat die Beklagte, sie wissen zu lassen, wie man den Ver-\n\ntragsentwurf beurteile. Dieser Bitte kam Dr. R. am 12. April 1995 nach. \n\nDie Beklagte berechnete hierfür im Juni 1995 ein Honorar, welches die Kläge-\n\nrin bezahlte. \n\nAuf Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin dieser mit Schreiben vom \n\n29. August 1995 Folgendes mit: \"Es ist fraglich, ob die vertragliche Regelung \n\nmeiner Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche noch in diesem Jahr zum Abschluß ge-\n\nbracht werden kann, da der Ihnen bekannte Vertragsentwurf des Herrn \n\nDr. F. bislang von Herrn Dr. S. noch nicht in eine beurkundungsrei-\n\nfe Form gebracht wurde ...\". \n\nIm September 1995 teilte Dr. F. der Klägerin mit, der Vertrag müs-\n\nse, um steuerliche Nachteile zu vermeiden, noch im selben Jahr beurkundet \n\nwerden. Er verwies auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 165 = NJW 1995, 2624), die erwarten lasse, daß \n\ndie Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer für Grundbesitz demnächst ge-\n\nändert werde. \n\nAm 13. September 1995 schlossen die Klägerin und ihre Kinder in An-\n\nwesenheit des Notars Dr. S. einen privatschriftlichen \"Vertrag zur Ab-\n\nwendung von Pflichtteilsrechten\", der im wesentlichen dem Entwurf des \n\nDr. F. entsprach. Der Vertrag wurde am 19. August 1996 von \n\nDr. S. notariell beurkundet. \n\nAuf der Grundlage des Ende 1996 verkündeten Jahressteuergesetzes \n\n1997 (BGBl. I 1996 S. 2049) legte das Finanzamt bei der erbschaftsteuerlichen \n\nBewertung des Erbauseinandersetzungsvertrages die ab 1. Januar 1996 gel-\n\ntenden Bewertungsrichtlinien zugrunde. Dies führte zum Anfall von Erbschaft-\n\nsteuer in Höhe von 681.872,00 DM, die bei Abschluß des Vertrages noch im \n\nJahr 1995 nicht entstanden wäre. \n\nDie Klägerin nimmt deswegen aus eigenem und abgetretenem Recht \n\nihrer Kinder die Beklagte auf Zahlung und Feststellung der Pflicht zum Ersatz \n\naller weiteren Schäden in Anspruch. Sie legt der Beklagten zur Last, sie nicht \n\ndarauf hingewiesen zu haben, daß zur Vermeidung steuerlicher Nachteile eine \n\nBeurkundung noch im Jahr 1995 erfolgen müsse. Da Dr. F. dies für erfor-\n\nderlich gehalten habe, der Notar Dr. S. jedoch gegenteiliger Meinung \n\ngewesen sei, habe sie Dr. R. von der Beklagten um seine Meinung gebe-\n\nten. Dieser habe im Herbst 1995 ausdrücklich versichert, es sei kein Grund zur \n\nEile gegeben, weil der Vertrag eine steuerliche Rückbeziehung auf den Tag \n\ndes Erbfalls vorsehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Beru-\n\nfung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr aus abgetretenem Recht hälf-\n\ntigen Schadensersatz zugesprochen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit \n\njeweils selbständigen Revisionen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung. \n\nA. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe nach Abgabe \n\nihrer Stellungnahme zu dem von Dr. F. gelieferten Entwurf am 12. Mai \n\n1995 kein Mandat hinsichtlich des Erbauseinandersetzungsvertrages mehr ge-\n\nhabt. Weder sei sie beauftragt gewesen, die Arbeit von Dr. F. zu beglei-\n\nten, noch könne festgestellt werden, daß die Beklagte um ihren Rat gebeten \n\nworden sei, ob hinsichtlich der absehbaren Änderung der Rechtslage die recht-\n\nliche Beurteilung von Dr. F. oder von Dr. S. zutreffend sei. Indes \n\nhabe die Beklagte eine nachvertragliche Hinweispflicht verletzt. Ein Steuerbe-\n\nrater habe auch außerhalb eines Mandats die vertragliche Nebenpflicht, den \n\nMandanten vor Schaden zu bewahren, und müsse deshalb von sich aus auf \n\nsteuerliche Fehlentscheidungen, die offen zu Tage lägen, aufmerksam ma-\n\nchen. Es sei für einen durchschnittlichen Steuerberater offenkundig gewesen, \n\ndaß der Erbengemeinschaft bei einer Beurkundung nach dem Ende des Jahres \n\n1995 ein Steuerschaden gedroht habe. Einen entsprechenden Hinweis habe \n\ndie Beklagte pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen. Wäre er gegeben wor-\n\nden, hätte die Klägerin ihn befolgt. Daß sie die Warnung des Dr. F. nicht \n\nzum Anlaß genommen habe, die Beurkundung vorzuverlegen, spreche nicht \n\ndagegen. Denn es sei die Beklagte gewesen, die ihr besonderes Vertrauen \n\ngenossen habe. Durch das Unterlassen des Hinweises sei der Erbengemein-\n\nschaft der mit der Klage geltend gemachte Schaden entstanden. Die Klägerin \n\nkönne diesen jedoch nur zur Hälfte ersetzt verlangen, weil sie ein erhebliches \n\nMitverschulden \n\ntreffe. Angesichts der Meinungsverschiedenheit zwischen \n\nDr. F. und Dr. S. hätte die Klägerin anderweitigen Rat einholen \n\nmüssen. Ihre Behauptung, sie habe sich deswegen an die Beklagte gewandt, \n\nsei nicht bewiesen. \n\nB. \n\nDiese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten einer rechtlichen \n\nÜberprüfung nicht stand. Prozeßentscheidend ist die Behauptung der Klägerin, \n\ndie Beklagte sei wegen der von den übrigen Fachleuten - nämlich Dr. F. \n\nund Dr. S. - unterschiedlich beurteilten steuerlichen Auswirkungen der \n\nzu erwartenden Rechtsänderung um ihren Rat gefragt worden und habe diesen \n\nfalsch erteilt. Wurde die Beklagte nicht gefragt, mußte sie die Klägerin nicht \n\nwarnen, wenn sie davon ausgehen durfte, die Klägerin sei anderweitig beraten. \n\nI. Die Revision der Beklagten \n\n1. Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht angenommenen Sach-\n\nverhalts kann von der Verletzung einer nachvertraglichen Pflicht der Beklagten \n\nnicht ausgegangen werden. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats muß zwar ein Steuerberater, \n\ndem lediglich ein eingeschränktes Mandat erteilt ist, den Mandanten auch vor \n\naußerhalb seines Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen war-\n\nnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den \n\nersten Blick ersichtlich sind (BGHZ 128, 358, 362; BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 \n\n- IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1304). \n\nIst der Mandant anderweitig fachkundig beraten, kann eine derartige \n\nWarnpflicht jedoch nur eingeschränkt gelten. Hat etwa ein Steuerberater nur \n\nden Auftrag, einen von dem Mandanten als Spezialisten eingeschalteten ande-\n\nren Steuerberater als Mitprüfer zu begleiten, muß der allgemeine Steuerberater \n\nden Spezialisten nicht überwachen. Er hat den Mandanten vor etwaigen Fehl-\n\nleistungen des Spezialisten nur zu warnen, wenn er diese erkennt oder erken-\n\nnen und zugleich annehmen muß, daß der Mandant die Gefahr möglicherweise \n\nnicht bemerkt (BGH, Urt. v. 4. Mai 2000 - IX ZR 142/99, WM 2000, 1591, 1593; \n\nv. 19. Juli 2001 - IX ZR 246/00, WM 2001, 1868, 1869). Einen Steuerberater, \n\nder bezüglich des Umstands, aus dem Gefahr droht, überhaupt kein Mandat \n\nhat, können keine weitergehenden Pflichten treffen. \n\nDiese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Mandat des anderen Be-\n\nrufsträgers beendet ist oder es sich von vornherein nicht auf den Umstand er-\n\nstreckt, der die Warnpflicht auslösen kann, der Mandant gegenüber dem ersten \n\nSteuerberater jedoch den gegenteiligen Eindruck erweckt hat. Dann darf sich \n\nder erste Steuerberater darauf verlassen, der Mandant werde in der entschei-\n\ndenden Frage sachkundig anderweitig beraten. \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zwar ein \n\nDauermandat gehabt, die Neuordnung des Erbes im Rahmen eines Erbausei-\n\nnandersetzungsvertrages sei jedoch von diesem ausgenommen gewesen. Da-\n\nnach hätte die Beklagte ein eingeschränktes Mandat gehabt. \n\nDeren Revision macht geltend, die Klägerin sei - durch Rechtsanwalt \n\nDr. F. - anderweitig fachkundig beraten gewesen. Entsprechenden Vortrag \n\nhatte sie auch bereits in den Tatsacheninstanzen gehalten. Die Klägerin hatte \n\ndemgegenüber behauptet, im Jahre 1995 habe Dr. F. kein Steuerbera-\n\ntungsmandat gehabt und mit Erstellung des Vertragsentwurfs Anfang April \n\n1995 sei auch das darauf gerichtete Mandat erledigt gewesen. Sie hat jedoch \n\nzugleich vorgetragen, Dr. F. habe sie tatsächlich - und zwar zutreffend - \n\nüber die steuerliche Unmöglichkeit einer Rückbeziehung des Pflichtteilsabgel-\n\ntungsvertrages beraten. Zum Fortbestehen des Mandatsverhältnisses mit \n\nDr. F. hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. \n\nDie Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen weiter vorgetragen, von \n\neiner etwaigen Beendigung des Dr. F. erteilten Mandats habe sie nichts \n\ngewußt. Allerdings hat sie auch nicht behauptet, sie habe den von Dr. F. \n\n- nach Darstellung der Klägerin: außervertraglich - erteilten Hinweis auf die \n\nNotwendigkeit, die Beurkundung des Pflichtteilsabgeltungsvertrages vorzuzie-\n\nhen, gekannt. Vielmehr hat sie bestritten, wegen eben dieses von Dr. F. \n\nerteilten Hinweises um ihre Meinung gefragt worden zu sein. Falls die Beklagte \n\naufgrund der ihr seitens der Klägerin erteilten Informationen davon ausgehen \n\nkonnte, die Klägerin werde auch über die steuerlichen Auswirkungen des \n\nPflichtteilsabgeltungsvertrages fortlaufend von Dr. F. beraten, hätte für \n\nsie kein Anlaß bestanden, Warnungen wegen der zu erwartenden Änderungen \n\nder steuerlichen Rechtslage auszusprechen. Denn tatsächlich hat Dr. F. \n\ndie neue Rechtslage vollständig überblickt und die Klägerin zutreffend beraten. \n\nOb die Klägerin bei der Beklagten die Vorstellung geweckt hat, sie werde wei-\n\nterhin von Dr. F. beraten, ist wiederum tatrichterlich nicht festgestellt. \n\n2. Auch zur Kausalität der angenommenen Pflichtverletzung für den \n\nSchaden erhebt die Revision durchgreifende Rügen. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, die Vermutung aufklärungsrichtigen \n\nVerhaltens (vgl. BGHZ 123, 311, 315; BGH, Urt. v. 9. November 1995 - IX ZR \n\n161/94, WM 1996, 71, 73) werde im vorliegenden Fall nicht dadurch entkräftet, \n\ndaß die Klägerin dem von Dr. F. Mitte September erteilten Hinweis auf die \n\nNotwendigkeit einer notariellen Beurkundung noch in diesem Jahr nicht gefolgt \n\nsei. Denn die Beklagte sei es gewesen, die das besondere Vertrauen der Klä-\n\ngerin genossen habe. \n\nJedenfalls dann, wenn die Klägerin die Beklagte nicht um ihre Meinung \n\nzu der von Dr. F. ausgesprochenen Warnung gefragt hat - und dies hat \n\ndas Berufungsgericht für möglich erachtet -, ist diese Begründung nicht haltbar. \n\nDie Klägerin hatte die Erarbeitung des Pflichtteilsabgeltungsvertrages aus-\n\nschließlich Dr. F. anvertraut, diesen Komplex somit aus dem der Beklag-\n\nten erteilten Dauermandat herausgenommen. Nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts sollte die Beklagte Dr. F. bei seiner Tätigkeit nicht ein-\n\nmal mitprüfend begleiten. Als dann Dr. F. seine Warnung aussprach und \n\nder Klägerin, als diese nicht sogleich darauf einging, empfahl, hierzu fachlichen \n\nRat einzuholen, hat sie - nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts - \n\njedenfalls die Beklagte nicht konsultiert. Statt dessen ist sie der Meinung ihres \n\nlangjährigen Hausnotars Dr. S. gefolgt, der die Bedenken für unbegrün-\n\ndet hielt. Auf dieser tatsächlichen Grundlage kann von einer besonderen Ver-\n\ntrauensstellung der Beklagten, welche die Klägerin veranlaßt habe, die Mei-\n\nnung der Beklagten derjenigen des Dr. S. vorzuziehen, nicht die Rede \n\nsein. \n\nII. Die Revision der Klägerin \n\n1. Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Beklagte hafte nicht \n\nnur zur Hälfte, sondern vollen Umfangs, weil sie - die Klägerin - sich über \n\nDr. S. bei dem für die Beklagte handelnden Dr. R. erkundigt habe, \n\nwas er von der Meinung des Dr. F. halte, die Beurkundung des Pflicht-\n\nteilsabgeltungsvertrages sei steuerschädlich, wenn sie erst 1996 erfolge. Dar-\n\naufhin habe Dr. R. ihr ausrichten lassen, eine Beurkundung noch im Jah-\n\nre 1995 sei aus erbschaftsteuerlichen Gründen nicht geboten. Damit beruft sich \n\ndie Revision der Klägerin zum einen auf eine andere, schwerer wiegende \n\nPflichtverletzung - wobei ihr insoweit die Beweislast obläge -, und zum anderen \n\nleugnet sie ein Mitverschulden. \n\n2. Im ersten Punkt wird die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit \n\nErfolg angegriffen. Insofern ist die Nachprüfung durch das Revisionsgericht \n\ndarauf beschränkt, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweis-\n\nergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Wür-\n\ndigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze \n\nund Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. \n\n14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937). \n\na) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die erstinstanzliche Be-\n\nweisaufnahme nicht ergeben, daß der Notar Dr. S. das von ihm als \n\nZeuge geschilderte Telefongespräch mit Dr. R. geführt hat. Der Zeuge ist \n\nzweimal gehört worden, einmal vor dem Einzelrichter als beauftragtem Richter \n\nund ein zweites Mal vor der vollbesetzten Kammer. Der wesentliche Inhalt der \n\nZeugenaussage ging jeweils dahin, Dr. R. habe auf Vorhalt des von \n\nDr. F. eingenommenen Standpunkts geantwortet, es sei aus erbschaft-\n\nsteuerlichen Gründen nicht geboten, den Pflichtteilsabgeltungsvertrag noch im \n\nJahr 1995 zu beurkunden. Daraufhin habe er die Klägerin angerufen und ihr \n\ngesagt, seiner Meinung nach irre sich Dr. F. . \n\nb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, seine Zweifel an den Aussagen \n\ndes Dr. S. gründeten sich auf Widersprüche. Bei seiner Vernehmung \n\nvor dem beauftragten Richter habe der Zeuge das in Rede stehende Fernge-\n\nspräch mit Dr. R. als kurz bezeichnet; demgegenüber habe er vor der \n\nKammer ausgesagt, in den Gesprächen mit Dr. R. seien immer relativ \n\nkomplexe Themen, die nicht einfach gewesen seien, angesprochen worden. \n\nWie die Revision zu Recht rügt, besteht dieser Widerspruch nicht. Ausweislich \n\ndes Protokolls stammt die zweite Aussage von dem Zeugen Dr. R. ; das \n\nBerufungsgericht hat sie irrtümlich Dr. S. zugeschrieben (Verstoß ge-\n\ngen § 286 ZPO). \n\nc) Ferner hat es das Berufungsgericht als wenig nachvollziehbar be-\n\nzeichnet, daß der Zeuge Dr. S. in einem Gespräch, in dem es um die Not-\n\nwendigkeit notarieller Beurkundung gegangen sei, den wenige Tage zuvor, \n\nnämlich am 13. September 1995, vor ihm unterzeichneten privatschriftlichen \n\nVertrag nicht erwähnt haben will. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß \n\nder Zeuge bei keiner der durchgeführten Vernehmungen ausdrücklich angege-\n\nben hat, er habe die Unterzeichnung des privatschriftlichen Vertrags nicht er-\n\nwähnt. Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, daß er dazu überhaupt befragt wor-\n\nden ist. Unter diesen Umständen darf eine verneinende Aussage nicht einfach \n\nunterstellt werden (Verstoß gegen § 286 ZPO). \n\nd) Aus der Aussage des Zeugen Dr. S. , er habe nach dem Ge-\n\nspräch mit Dr. R. die Klägerin angerufen und ihr mitgeteilt, er meine, daß \n\nDr. F. irre, hat das Berufungsgericht gefolgert, das Gespräch zwischen \n\nDr. S. und Dr. R. könne nicht den von dem Erstgenannten ge-\n\nschilderten Inhalt gehabt haben. Auch dies erscheint fehlerhaft (Verstoß gegen \n\n§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen, er sei von der \n\nKlägerin wegen der von Dr. F. geäußerten Bedenken angesprochen wor-\n\nden und diese habe ihm die Telefonnummer Dr. F. gegeben, nicht in \n\nZweifel gezogen. War jedoch die telefonische Erkundigung des Zeugen bei \n\nDr. R. von der Klägerin angeregt worden, liegt es nahe, daß der Zeuge \n\nder Klägerin später über das Ergebnis seiner Erkundigung berichtet hat. Je-\n\ndenfalls bedurfte es einer näheren Begründung, weshalb die Klägerin die im \n\nAnschluß an das Telefonat erfolgte Mitteilung des Zeugen, er meine, daß sich \n\nDr. F. irre, nicht dahin verstehen durfte, der Zeuge sei in seiner Meinung \n\ndurch Dr. R. bestärkt worden. Eine derartige Begründung enthält das Be-\n\nrufungsurteil nicht. \n\ne) Schließlich hat es das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht \n\nbeanstandet - verabsäumt, die Angaben des Zeugen Dr. F. in seine Wür-\n\ndigung mit einzubeziehen (Verstoß gegen § 286 ZPO). Dieser hat ausgesagt, \n\ner sei von Dr. S. angerufen worden. Dieser habe ihm unter Bezugnahme \n\nauf das zwischen ihm - Dr. F. - und der Klägerin geführte Gespräch mit-\n\ngeteilt, er brauche sich bezüglich der Beurkundungspflicht noch im Jahre 1995 \n\nkeine Gedanken zu machen, er - Dr. S. - habe mit Dr. R. gespro-\n\nchen, es bestehe keine Eile. \n\nf) Das Berufungsgericht hat auch nicht den späteren, bis zum Ende des \n\nJahres 1996 reichenden Schriftwechsel - insbesondere das Schreiben des \n\nDr. R. vom 23. Dezember 1996 - berücksichtigt, aus dem sich nach dem \n\nVortrag der Klägerin ergibt, Dr. R. sei der verfehlten Auffassung gewesen, \n\ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 habe für \n\ndie Bewertung der zu übertragenden Grundstücke keine Bedeutung (Verstoß \n\ngegen § 286 ZPO). \n\n3. Wenn offen bleibt, ob die Beklagte um ihren Rat gefragt wurde, geht \n\ndies zu ihren Lasten, soweit sie daraus ein Mitverschulden der Klägerin herlei-\n\ntet. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht \n\nrügt - die Beweislast verkannt. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund des Hinweises von \n\nDr. F. hätte die Klägerin Rat einholen müssen. Dr. S. sei dafür \n\nnicht in Betracht gekommen. Der Beweis, daß sie jemand anders - insbeson-\n\ndere Dr. R. - um seinen Rat gefragt habe, sei der Klägerin nicht gelun-\n\ngen. \n\nDer Klägerin oblag die Beweislast zwar insofern, als sie mit der behaup-\n\nteten Anfrage - in Verbindung mit der angeblichen Antwort des Dr. R. - \n\neine zusätzliche Pflichtverletzung der Beklagten geltend gemacht hat; soweit \n\naus dem Unterlassen der Anfrage ein Mitverschulden an der Schadensentste-\n\nhung hergeleitet wird, muß jedoch die Beklagte beweisen, daß sie nicht von der \n\nKlägerin um Rat gefragt worden ist (vgl. BGHZ 91, 243, 260; BGH, Urt v. \n\n30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00, ZIP 2001, 1461, 1462; v. 30. September 2003 \n\n- XI ZR 232/02, ZIP 2003, 2196, 2198). \n\nC. \n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO \n\na.F.), damit festgestellt wird - sei es durch Überprüfung der erhobenen Bewei-\n\nse, sei es durch eine neue Beweisaufnahme -, ob der für die Beklagte han-\n\ndelnde Dr. R. im Spätjahr 1995 zu der Kontroverse zwischen Dr. F. \n\nund Dr. S. befragt wurde und eine unzutreffende Antwort gab. Falls sich \n\ndies wieder nicht feststellen lassen sollte, wird zu prüfen sein, ob die Beklagte \n\ndamals davon ausgehen mußte, die Klägerin werde nicht anderweitig fachlich \n\nberaten und sie laufe Gefahr, aus Rechtsunkenntnis steuerliche Nachteile zu \n\nerleiden. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht der Frage nach der \n\nUrsächlichkeit erneut zuwenden müssen. \n\nFischer \n\nGanter \n\n Vill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR___6-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/ix-zr-6-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR___6-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR___6-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/ix-zr-6-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR___6-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:56:04.669271+00:00"}}