{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__99-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"IX ZR 99/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Die sekundäre Hinweispflicht des regreßpflichtigen Anwalts entfällt, wenn der Man- dant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen anderen Anwalt beauftragt; darauf, ob der regreßpflichtige Rechtsanwalt davon etwas weiß oder wissen muß, kommt es nicht an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 99/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2002\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 675\n\nDie sekundäre Hinweispflicht des regreßpflichtigen Anwalts entfällt, wenn der Man-\n\ndant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen anderen Anwalt beauftragt; darauf,\n\nob der regreßpflichtige Rechtsanwalt davon etwas weiß oder wissen muß, kommt es\n\nnicht an.\n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02 - OLG Hamm\n\n LG Bochum\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 24. Januar 2002 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, dem von seinem Arbeitgeber, der G. GmbH, fristge-\n\nrecht zum 31. März 1997 gekündigt worden war, beauftragte die verklagten\n\nRechtsanwälte, für ihn eine Kündigungsschutzklage zu erheben und Zahlungs-\n\nansprüche, insbesondere wegen restlichen Lohns, geltend zu machen. Mit der\n\nam 14. Januar 1997 eingereichten Klage begehrten die Beklagten für den Klä-\n\nger unter anderem die Zahlung eines Restlohns für Oktober 1996 und die Er-\n\nteilung einer Lohnabrechnung für die Monate November und Dezember 1996.\n\nEin vor dem Arbeitsgericht widerruflich abgeschlossener Vergleich wurde na-\n\nmens und auf Weisung des Klägers Mitte April 1997 widerrufen. Mit Urteil vom\n\n10. Oktober 1997 gab das Arbeitsgericht der Klage bezüglich des Restlohns für\n\nOktober 1996 statt. Im übrigen wurden die Zahlungsanträge abgewiesen, weil\n\ndie Ansprüche gemäß § 15 Ziff. 2 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeit-\n\nnehmer im Groß- und Außenhandel NRW in der Fassung vom 30. September\n\n1994 verfallen seien; der Kläger habe es versäumt, die Ansprüche rechtzeitig\n\nzu beziffern. Eine gegen dieses Urteil zunächst eingelegte Berufung nahm der\n\nKläger später zurück.\n\nDie G. GmbH hatte bereits am 5. September 1997 einen Kon-\n\nkursantrag gestellt, der am 16. Dezember 1997 mangels Masse abgelehnt wor-\n\nden war. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Klägers blieben erfolglos.\n\nDie Beklagten informierten am 5. Mai 1998 ihren Haftpflichtversicherer.\n\nBis zur Beendigung des Mandats am 3. Dezember 1998 unterblieb eine Beleh-\n\nrung des Klägers über den möglichen Regreßfall. Der Kläger wandte sich im\n\nvierten Quartal 1998 von sich aus an einen Rechtsanwalt V. , um über-\n\nprüfen zu lassen, ob ihm weitere Ansprüche gegen die G. GmbH oder\n\nSchadensersatzansprüche gegen die Beklagten zustünden. Rechtsanwalt\n\nV. verneinte mit Schreiben vom 2. Dezember 1998 die Erfolgsaussichten\n\nfür sämtliche Ansprüche; die Korrespondenz zwischen ihm und dem Kläger\n\ndauerte bis zum 17. Mai 2000. Im Juni 2000 beauftragte der Kläger seinen\n\nspäteren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit der Prüfung seiner An-\n\nsprüche. Dieser meldete mit Schreiben vom 14. September 2000 die Scha-\n\ndensersatzansprüche gegenüber den Beklagten an. Mit Schreiben vom\n\n25. Oktober 2000 verzichteten diese hinsichtlich der bis dahin noch nicht ver-\n\njährten Ansprüche auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. März 2001.\n\nIn den Vorinstanzen ist die Klage wegen Verjährung abgewiesen wor-\n\nden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger\n\nseine in der zweiten Instanz zuletzt gestellten Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Schadensersatzansprü-\n\nche des Klägers seien gemäß § 51b BRAO verjährt. Der Schaden des Klägers\n\nsei mit dem Eingang des Widerrufs beim Arbeitsgericht eingetreten. Der Kläger\n\nhätte keinen vollstreckbaren Titel gegen die G. GmbH erhalten, bevor\n\ndiese zahlungsunfähig geworden sei. Mitte April 2000 sei die Primärverjährung\n\nvollendet gewesen. Ein die Verjährungsfrist im Ergebnis bis zur Einreichung\n\nder Regreßklage verlängernder Sekundäranspruch bestehe nicht. Ein solcher\n\nsei zwar zunächst entstanden, jedoch aufgrund anderweitiger anwaltlicher Be-\n\nratung über die Regreßansprüche erloschen. Daß die Beklagten von der Be-\n\nauftragung des Rechtsanwalts V. - zunächst - nichts erfahren hätten,\n\nsei unerheblich.\n\nII.\n\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung stand.\n\n1. Es kann dahinstehen, ob der Primärschaden bereits im April oder erst\n\nam 5. September 1997 - mit dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens\n\nüber das Vermögen der G. GmbH - eingetreten ist. Ein späterer Scha-\n\ndenseintritt kommt nicht in Betracht, weil die GmbH seither vermögenslos ist.\n\nSelbst wenn sich die Primärverjährung erst am 5. September 2000 vollendete,\n\nwar sie abgelaufen, als die Beklagten (mit Schreiben vom 25. Oktober 2000)\n\nauf die Einrede der Verjährung gegenüber noch nicht verjährten Ansprüchen\n\nverzichteten.\n\n2. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Be-\n\nklagten nicht wegen des Bestehens eines Sekundäranspruchs daran gehindert\n\nsind, sich auf den Eintritt der Primärverjährung zu berufen.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung kann, falls der primäre Regreßan-\n\nspruch gegen einen Rechtsanwalt verjährt ist, ein sekundärer Schadensersatz-\n\nanspruch bestehen, wenn der Rechtsanwalt es schuldhaft unterlassen hat, den\n\nMandanten bis zum Ende des Mandats auf das mögliche Bestehen eines ge-\n\ngen den Rechtsanwalt gerichteten Regreßanspruchs und die kurze Verjäh-\n\nrungsfrist des § 51b BRAO hinzuweisen, und der Mandant es dadurch ver-\n\nsäumt hat, den Eintritt der Verjährung des primären Anspruchs abzuwenden.\n\nGegebenenfalls ist der Rechtsanwalt gemäß § 249 BGB gehalten, den Man-\n\ndanten so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Belehrung stünde, wobei\n\nnach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon ausgegangen wird, daß\n\nein ordnungsgemäß belehrter Mandant den Eintritt der Primärverjährung ver-\n\nhindert hätte (vgl. BGHZ 94, 380, 387; BGH, Urt. v. 18. September 1986 - IX\n\nZR 204/85, WM 1986, 1500, 1501; v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91,\n\nWM 1992, 579, 581; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960;\n\nv. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, WM 2001, 736, 739).\n\nb) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines derartigen Se-\n\nkundäranspruchs im vorliegenden Fall bejaht. Dagegen wendet sich die Revi-\n\nsion nicht, und ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich.\n\nc) Die Revision bekämpft lediglich die Annahme des Berufungsgerichts,\n\ndie sekundäre Belehrungspflicht der Beklagten sei später deshalb entfallen,\n\nweil der Kläger bereits im vierten Quartal 1998, ohne Wissen der Beklagten,\n\nden Rechtsanwalt V. beauftragt habe, Regreßansprüche gegen diese zu\n\nprüfen. Nach Auffassung der Revision entfällt der Sekundäranspruch nur, wenn\n\nfür den Rechtsanwalt erkennbar ist, daß der Mandant wegen etwaiger Scha-\n\ndensersatzansprüche gegen ihn anderweitig anwaltlich beraten wird. Dem folgt\n\nder Senat nicht.\n\naa) Die Frage, ob die sekundäre Hinweispflicht ohne Rücksicht auf den\n\nKenntnisstand des regreßpflichtigen Rechtsanwalts allein deshalb entfällt, weil\n\nder Mandant einen anderen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Haftungsfrage\n\nbeauftragt hat, ist vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht abschließend ent-\n\nschieden worden.\n\nIn einigen Entscheidungen hat der Senat ausgesprochen, die Sekundär-\n\nhaftung des regreßpflichtigen Anwalts entfalle nur dann, wenn dieser davon\n\nausgehen könne, daß der Mandant in der Regreßfrage anderweitig anwaltlich\n\nberaten sei oder auf anderem Wege die erforderlichen Informationen erhalten\n\nhabe (BGH, Urt. v. 18. September 1986 - IX ZR 204/85, WM 1986, 1500, 1501;\n\nv. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, WM 1992, 579, 581; v. 21. September\n\n1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 38; v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97,\n\nWM 1999, 1330, 1335 f; v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677,\n\n1679). So hat der Senat in dem Urteil vom 15. April 1999, auf das sich die Re-\n\nvision beruft, ausgesprochen, ein Sekundäranspruch entfalle nur dann, \"wenn\n\nder Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung gerade wegen der Frage, ob\n\nder Anwalt ihm durch einen Fehler einen Schaden zugefügt hat, für diesen er-\n\nkennbar anderweitig anwaltlich beraten wird\". Bei den Worten \"für diesen er-\n\nkennbar\" handelt es sich jedoch um ein bloßes obiter dictum. Damals war nur\n\nzu entscheiden, ob die Beauftragung eines Rechtsmittelanwalts, dem nicht zu-\n\ngleich die Aufgabe übertragen wird, einen etwaigen Regreßanspruch gegen\n\nden erstinstanzlichen Anwalt zu verfolgen, diesen während des Mandats oder\n\nbei dessen Abwicklung von der Pflicht befreit, bei gegebenem Anlaß sein ei-\n\ngenes Verhalten zu überprüfen und den Mandanten auf die Möglichkeit eines\n\nRegreßanspruchs gegen sich selbst und dessen Verjährung hinzuweisen. Da\n\nder Senat diese Frage verneint hat und überdies die Mandatserteilung an den\n\nRechtsmittelanwalt dem erstinstanzlichen Anwalt bekannt war, stellte sich die\n\nweitere, hier interessierende Frage nicht, ob die sekundäre Hinweispflicht ent-\n\nfällt, wenn der Mandant in der Haftungsfrage anderweitig anwaltlich beraten ist,\n\nohne daß der regreßpflichtige Rechtsanwalt davon weiß oder etwas wissen\n\nmuß.\n\nIn anderen Erkenntnissen ist der Wegfall der sekundären Hinweispflicht\n\nwegen anderweitiger anwaltlicher Beratung oder in anderer Weise erlangter\n\nsicherer Kenntnis über den Regreßanspruch und dessen Verjährung rein ob-\n\njektiv - ohne Rücksicht auf den Informationsstand des regreßpflichtigen An-\n\nwalts - begründet worden. So hat der Senat mit Urteil vom 27. Januar 1994\n\n(IX ZR 195/93, WM 1994, 504, 506) ausgesprochen, falls ein anderer Rechts-\n\nanwalt mit Wissen und Wollen des Mandanten rechtzeitig den Regreßanspruch\n\nangemeldet habe, entfalle die Hinweispflicht des regreßpflichtigen Anwalts so-\n\ngar dann, wenn diesem nicht bekannt sei, ob der Mandant auch über die Vor-\n\nschrift des § 51 BRAO (jetzt: § 51b BRAO) zutreffend belehrt worden sei (vgl.\n\nferner BGH, Urt. v. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, WM 2001, 736, 739).\n\nbb) Der Senat beantwortet die eingangs gestellte Frage nunmehr dahin,\n\ndaß die sekundäre Hinweispflicht entfällt, wenn der Mandant in der Haftungs-\n\nfrage rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt eingeschaltet hat; darauf, ob der\n\nregreßpflichtige Rechtsanwalt davon etwas weiß oder wissen muß, kommt es\n\nnicht an.\n\nDies folgt aus dem Schutzzweck der Sekundärhaftung. Nach § 51b\n\nFall 1 BRAO ist der Beginn der - mit drei Jahren recht kurzen - Verjährung al-\n\nlein an die objektive Voraussetzung des Entstehens des Schadensersatzan-\n\nspruchs geknüpft; er ist unabhängig davon, ob der geschädigte Auftraggeber\n\ndie anwaltliche Pflichtverletzung und den dadurch entstandenen Schaden er-\n\nkennt. Bevor er diese Kenntnis erlangt, kann der Anspruch deshalb verjährt\n\nsein. Außerdem beginnt die Verjährung schon mit der Beendigung des Auf-\n\ntrags, wenn dies zu einer kürzeren Verjährung führt (§ 51b Fall 2 BRAO). Eine\n\nwortgetreue Anwendung des § 51b BRAO unter Außerachtlassung der schutz-\n\nwürdigen Belange des Mandanten würde diesen vielfach rechtlos stellen. Er ist\n\nin der Regel rechtsunkundig, hat seine rechtlichen Belange dem dazu berufe-\n\nnen Fachmann anvertraut und muß davor geschützt werden, daß er dessen\n\netwaige Fehlleistungen - eben wegen seiner Rechtsunkenntnis - nicht erkennt\n\nund deshalb nicht dem Eintritt der Verjährung der Regreßansprüche vorbeugen\n\nkann. Um die Abhängigkeit des Mandanten von seinem Rechtsanwalt zu kom-\n\npensieren (BVerfG, Beschl. v. 16. Februar 1999 - 1 BvR 812/96), muß jenem\n\ndurch die anwaltliche Sekundärhaftung eine \"faire Chance\" gewährt werden,\n\nseinen Regreßanspruch durchsetzen zu können. Andererseits darf die Recht-\n\nsprechung die gesetzgeberische Entscheidung, daß das berufliche Risiko der\n\nRechtsanwälte zeitlich begrenzt sein muß, nicht außer acht lassen. Die Bera-\n\ntungspflicht des Rechtsanwalts \"gegen sich selbst\" und die darauf aufbauende\n\nSekundärhaftung sind nur insoweit zu rechtfertigen, als der Mandant vor einer\n\nunbillig schnellen, ihn chancenlos stellenden Verjährung bewahrt werden soll.\n\nDieses Schutzes bedarf der Mandant nicht, wenn er rechtzeitig einen weiteren\n\nAnwalt zu Rate zieht, um den erkannten oder für möglich gehaltenen Regreß-\n\nanspruch gegen den Regreßschuldner zu verfolgen. Denn nunmehr hat er die\n\n\"faire Chance\", welche die Rechtsprechung ihm einräumen will. Schlägt die\n\nVerfolgung des Regreßanspruchs trotzdem fehl, weil der zweite Rechtsanwalt\n\nseinen Auftrag schlecht erfüllt, hat der Mandant in der Person des zweiten An-\n\nwalts einen neuen Haftungsschuldner. Wollte man zusätzlich verlangen, daß\n\ndie anderweitige Beratung dem ersten Anwalt bekannt sein müsse, widrigen-\n\nfalls er sich auf den Eintritt der Primärverjährung nicht berufen könne, würde\n\ndie Sekundärhaftung unnötig ausgedehnt. Der Mandant hätte nunmehr die\n\nMöglichkeit, gegen zwei Schuldner vorzugehen, nämlich gegen den zweiten\n\nRechtsanwalt, den er beauftragt hat, um die Ansprüche gegen den ersten zu\n\nverfolgen, und gegen den ersten, der von der gegen ihn gerichteten Einschal-\n\ntung des zweiten nichts weiß.\n\nEntsprechend dem begrenzten Zweck der Sekundärhaftung hat die\n\nRechtsprechung schon bisher den Charakter des Sekundäranspruchs definiert.\n\nDieser ermöglicht als eine Art Hilfsrecht dem Geschädigten die Durchsetzung\n\ndes sonst verjährten Schadensersatzanspruchs. Der Sekundäranspruch kann\n\nselbständig weder abgetreten noch gepfändet werden; vielmehr erfaßt jede\n\nwirksame Pfändung eines gegen einen Anwalt gerichteten Regreßanspruchs\n\nautomatisch den Sekundäranspruch als unselbständiges Nebenrecht im Sinne\n\ndes § 401 BGB auch dann, wenn dieses erst später entsteht (BGH, Urt. v.\n\n21. September 1995, aaO S. 39). Außerdem unterbricht die Klage wegen des\n\nRegreßanspruchs zugleich die Verjährung des Sekundäranspruchs (BGH, Urt.\n\nv. 2. Juli 1996 - IX ZR 19/96, WM 1996, 2069, 2070). Da der Sekundäran-\n\nspruch lediglich ein Hilfsrecht zur Abwehr der Verjährungseinrede darstellt, ist\n\nder in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemachten Auffas-\n\nsung der Revision nicht zu folgen, zur Erfüllung des Sekundäranspruchs gehö-\n\nre, daß dem Geschädigten alle Einzelheiten mitgeteilt würden, die dieser ken-\n\nnen müsse, um eine erfolgversprechende Regreßklage zu erheben. Ferner ist\n\nausgeschlossen, daß der regreßpflichtige erste Anwalt und der zweite Anwalt\n\n- dieser wegen falscher Behandlung des Mandats zur Prüfung und Verfolgung\n\ndes Regreßanspruchs und jener wegen Verletzung des Sekundäranspruchs -\n\nals Gesamtschuldner haften.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nGanter\n\nKayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__99-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/ix-zr-99-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__99-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__99-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/ix-zr-99-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__99-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:53:34.987605+00:00"}}