{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__93-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-04-03","aktenzeichen":"IX ZR 93/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UStG § 14 Abs. 1 Das Meistgebot in der Zwangsversteigerung von Grundstücken (nebst Zubehör) ist ein Nettobetrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 93/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n3. April 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nUStG § 14 Abs. 1\n\nDas Meistgebot in der Zwangsversteigerung von Grundstücken (nebst Zubehör) ist ein\n\nNettobetrag.\n\nBGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 93/02 - OLG Karlsruhe\n\n LG Waldshut-Tiengen\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. April 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. Juni 2001 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Ehemann und Erblasser der Beklagten betrieb bis zum Jahre 1999 in\n\nWaldshut eine Metzgerei. Er geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die zur\n\nZwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks nebst Zubehör führten. Der Ver-\n\nkehrswert für das Grundstück mit Gebäude wurde von dem Vollstreckungsge-\n\nricht auf 1.055.000 DM festgesetzt, der für das Zubehör auf 256.500 DM.\n\nDer Kläger erhielt auf sein Meistgebot in Höhe von 800.000 DM den Zu-\n\nschlag. Er veräußerte die beweglichen Sachen und nutzt das Hausgrundstück\n\nals gewerbliches Vermietungsobjekt.\n\nDas Finanzamt Waldshut-Tiengen hat mit Grunderwerbsteuerbescheid\n\nvom 18. Mai 2000 vom Meistgebot \n\nfür einen Teilbetrag in Höhe von\n\n662.905 DM Grunderwerbsteuer festgesetzt. Den Restbetrag in Höhe von\n\n137.095 DM hat es als \"Gegenleistung für Betriebsvorrichtungen, Inventar und\n\nInstandhaltungsrückstellung\" bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage\n\nabgezogen.\n\nMit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten als Erbin des frühe-\n\nren Eigentümers eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer\n\nüber ein Gesamtentgelt von 128.008,60 DM für das ersteigerte Zubehör. Die\n\nhierauf entfallende Umsatzsteuer errechnet er auf 20.481,37 DM. Der Kläger\n\nmeint, daß in dem auf das Zubehör entfallenden Anteil des Meistgebots Um-\n\nsatzsteuer enthalten sei und eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nur\n\ndas Hausgrundstück, nicht aber das Zubehör betreffe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die\n\nBeklagte antragsgemäß verurteilt.\n\nMit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:\n\nDem Kläger stehe gegenüber der Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 UStG\n\nein Anspruch auf Ausstellung der begehrten Rechnung zu. Der Erwerb des Zu-\n\nbehörs durch den Kläger im Wege der Zwangsversteigerung stelle eine steuer-\n\npflichtige Lieferung des Erblassers dar. Die Zwangsversteigerung könne steu-\n\nerpflichtige Lieferungen zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Er-\n\nsteher bewirken. Zubehör falle nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzho-\n\nfes nicht unter den Steuerbefreiungstatbestand des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.\n\nDas Meistgebot sei ein Bruttobetrag. Soweit die Finanzverwaltung nach ent-\n\nsprechenden Verwaltungsvorschriften das Meistgebot stets als Nettobetrag be-\n\nhandele, sei dies für die Gerichte nicht bindend. Es liege zwar nahe, daß der\n\nErsteher, sofern kein Hinweis des Vollstreckungsgerichts nach § 139 ZPO er-\n\nfolgt sei, nicht damit zu rechnen brauche, außer seinem Meistgebot auch noch\n\nUmsatzsteuer zahlen zu müssen. Auch sei nicht ersichtlich, daß das Vollstrek-\n\nkungsgericht berechtigt wäre, die Gegenleistung durch Erhöhung des Meistge-\n\nbots um die Umsatzsteuer nachträglich zu erhöhen. Der Umstand, daß der\n\nVollstreckungsschuldner Gefahr laufe, vom Finanzamt auf Abführung der im\n\nMeistgebot enthaltenen Umsatzsteuer in Anspruch genommen zu werden, ohne\n\nunmittelbaren Zugriff auf die vom Vollstreckungsgericht vereinnahmte Umsatz-\n\nsteuer zu haben, müsse jedoch hingenommen werden. Dies sei das Ergebnis\n\nder fehlenden Abstimmung der gesetzlichen Regelungen im Umsatzsteuerrecht\n\neinerseits und im Vollstreckungsrecht andererseits. Dem Begehren des Klägers\n\nstehe nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 103, 284,\n\n291) entgegen, wonach der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung\n\nmit gesondert ausgewiesener Steuer bei ernstlichen Zweifeln, ob eine Leistung\n\nder Umsatzsteuer unterliege, nur verlangen könne, wenn die zuständige Fi-\n\nnanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen habe.\n\nDie umsatzsteuerrechtlichen Vorfragen seien weder in tatsächlicher noch in\n\nrechtlicher Hinsicht schwierig.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers gegen\n\ndie Beklagte auf Erteilung der begehrten Rechnung gemäß § 14 Abs. 1 UStG\n\nbejaht. Der auf das Zubehör entfallende Anteil des Meistgebots enthält keine\n\nUmsatzsteuer, weil es sich hierbei um einen Nettobetrag handelt. Hat demnach\n\nder Kläger mit der Entrichtung des Meistgebots keine Umsatzsteuer bezahlt,\n\ndann kann er auch nicht die Ausstellung einer Rechnung verlangen, die das\n\nGegenteil ausweist. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausge-\n\ngangen, daß es sich bei dem Meistgebot um einen Bruttobetrag handelt, der die\n\nUmsatzsteuer enthält.\n\n1. Nach § 14 Abs. 1 UStG ist ein Unternehmer, der steuerpflichtige Lei-\n\nstungen ausführt, berechtigt und, soweit er die Umsätze eines anderen Unter-\n\nnehmers für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen ver-\n\npflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewie-\n\nsen ist.\n\na) Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 UStG u.a. Lieferungen, die\n\nein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens\n\nausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht dadurch, daß die Veräußerung nicht\n\nfreihändig, sondern etwa im Wege der Zwangsversteigerung nach dem\n\nZwangsversteigerungsgesetz erfolgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a\n\nUStG). Für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat der Bundesfinanz-\n\nhof in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1985 (BFH BStBl. II 1986, 500,\n\nZIP 1986, 991) entschieden, daß das Grundstück (trotz der staatlich durchge-\n\nführten Zwangsversteigerung) unmittelbar vom Schuldner an den Ersteher \"ge-\n\nliefert\" wird. Dieser Auffassung hat sich auch der Gesetzgeber in § 18 Abs. 8\n\nUStG 1993 angeschlossen.\n\nb) Die Lieferung eines Grundstücks ist grundsätzlich steuerfrei (§ 4 Nr. 9\n\nBuchst. a UStG). Nach § 9 Abs. 1 UStG kann der liefernde Unternehmer jedoch\n\nauf die Steuerfreiheit verzichten, wenn die Lieferung für das Unternehmen des\n\nErwerbers erfolgt. Der Zweck des Verzichts auf die Steuerbefreiung liegt vor\n\nallem in der Vermeidung der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG (vgl.\n\nStadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 18 Rn. 773).\n\nc) Die Ersteigerung von Zubehör im Rahmen der Zwangsversteigerung\n\nist nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerbefreit, so daß es hierbei auf die\n\nAusübung der Option gemäß § 9 Abs. 1 UStG nicht ankommt. Eine Steuerbe-\n\nfreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erfolgt nur für Grundstücke. Zu den\n\nGrundstücken rechnet das Grunderwerbsteuergesetz nicht Maschinen und son-\n\nstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (vgl.\n\nBunjes/Geist/Heidner, UStG 6. Aufl. § 4 Nr. 9 Rn. 8). Demgemäß hat der Bun-\n\ndesfinanzhof auch eine entsprechende Umsatzsteuerbefreiung für das Zubehör\n\nverneint (vgl. BFH NV 1993, 201, 202).\n\nd) Unterliegt demnach die Lieferung von Grundstücken (wenn der Voll-\n\nstreckungsschuldner gemäß § 9 Abs. 1 UStG optiert) und von Zubehör in der\n\nZwangsversteigerung grundsätzlich der Umsatzsteuer, so setzt die Verpflich-\n\ntung des Vollstreckungsschuldners zur Ausstellung einer Rechnung gemäß\n\n§ 14 Abs. 1 UStG weiterhin voraus, daß das Meistgebot - als Gegenleistung für\n\ndie Lieferung des Grundstücks einschließlich des Zubehörs - die Umsatzsteuer\n\nenthält, mithin einen Bruttobetrag darstellt. Stellt das Meistgebot hingegen ei-\n\nnen Nettobetrag dar, entfällt eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung,\n\nweil mit der Entrichtung des Meistgebots noch keine Umsatzsteuer gezahlt\n\nworden ist.\n\n2. Die Frage, ob es sich beim Meistgebot in der Zwangsversteigerung um\n\neinen Netto- oder um einen Bruttobetrag handelt, wird im Schrifttum unter-\n\nschiedlich beurteilt. Dabei wird das Problem durchweg allein bei der Versteige-\n\nrung von Grundstücken für den Fall erörtert, daß der Vollstreckungsschuldner\n\ndie Option nach § 9 UStG ausübt und damit die Steuerbefreiung gemäß § 4\n\nNr. 9 Buchst. a UStG entfällt.\n\na) Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in § 18 Abs. 8\n\nSatz 1 Nr. 3 UStG 1993 das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, \"zur\n\nSicherung des Steueranspruchs\" mit Zustimmung des Bundesrates durch\n\nRechtsverordnung zu bestimmen, daß die Umsatzsteuer für die \"Lieferung ei-\n\nnes Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungs-\n\nschuldner an den Ersteher\" im Abzugsverfahren zu entrichten ist. Damit trat er\n\nmißbräuchlichen Absprachen zwischen Ersteher und Vollstreckungsschuldner\n\nentgegen, die zunehmend zu Steuerausfällen geführt hatten. In Absprache mit\n\ndem Ersteher wurde die Umsatzsteuer in Höhe von 14 % (damals geltender\n\nSteuersatz) des Meistgebots gesondert ausgewiesen, nicht jedoch mit 14 %\n\ndem Ersteher zusätzlich berechnet. Der Ersteher sollte dadurch den Vorsteuer-\n\nabzug erlangen, ohne daß er zusätzlich etwas zahlte. Meist wurde dann hinter\n\ndem Rücken des Finanzamtes dieser Betrag geteilt, ohne daß der insolvente\n\nVollstreckungsschuldner die geschuldete Steuer an das Finanzamt abführte\n\n(vgl. dazu Stadie, aaO § 18 Rn. 774.1).\n\nAufgrund von § 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 UStG wurde § 51 Abs. 1 Satz 1\n\nUStDV durch eine Nummer 3 ergänzt. Nach dieser Vorschrift hatte nunmehr der\n\nLeistungsempfänger (der Ersteher) die Steuer von der Gegenleistung (dem\n\nMeistgebot) \"einzubehalten\" und an das für ihn zuständige Finanzamt abzufüh-\n\nren. Er hatte also den entsprechenden Umsatzsteuersatz vom Entgelt abzuzie-\n\nhen (= Abzugsverfahren). Gemäß § 55 UStDV wurde er zum Haftungsschuld-\n\nner. Der Vollstreckungsschuldner blieb aber daneben Steuerschuldner.\n\nAls Folge dieser Änderungen im Steuerrecht ist die Frage aufgeworfen\n\nworden, ob der Ersteher an das Vollstreckungsgericht einen um die Umsatz-\n\nsteuer geminderten Teil des Meistgebots zu entrichten hat (das Meistgebot also\n\neinen Bruttobetrag darstellt) oder ob der Ersteher verpflichtet ist, den vollen\n\nGebotsbetrag an das Vollstreckungsgericht abzuführen (das Meistgebot dem-\n\nnach ein Nettobetrag ist).\n\nb) Teile des Schrifttums (Suppmann, DStR 1994, 1567, 1568; Gaßner,\n\nRPfleger 1998, 455 f; Stöber, ZVG 17. Aufl. § 81 Rn. 7.11 a) sind der Meinung,\n\ndaß das Meistgebot ein Nettobetrag sei. Sie stützen ihre Ansicht auf die Vor-\n\nschriften der §§ 109, 110 bzw. § 49 ZVG.\n\nc) Andere Autoren (Onusseit, RPfleger 1995, 1 f; Lippross, Umsatzsteuer\n\n20. Aufl. 768) sehen in dem Meistgebot einen Bruttobetrag. Onusseit meint, daß\n\nsich das Wort \"einbehalten\" in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV nicht anders ver-\n\nstehen lasse, als daß der zu zahlende Betrag (das Meistgebot) um die abzufüh-\n\nrende Steuer zu vermindern sei.\n\nd) Die Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof hat\n\nbislang im Widerstreit zwischen Zwangsversteigerungs- und Steuerrecht den\n\nBelangen des Zwangsversteigerungsrechts den Vorrang eingeräumt.\n\nSo hat der Bundesgerichtshof in dem (Nichtannahme-)Beschluß vom\n\n4. Mai 2000 - IX ZR 124/98 - (BGHR UStDV § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umsatz-\n\nsteuer 1) entschieden, daß das in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV geregelte\n\nAbzugsverfahren zumindest nach dem Zuschlag keinen Einfluß auf den Ge-\n\nbotsbetrag nehmen kann, weil dieser Betrag durch die Versteigerungsbedin-\n\ngungen und den Zuschlag - ohne Rücksicht auf eine nachträgliche Steueropti-\n\non - festgelegt (vgl. §§ 49, 82 ZVG) und damit zur Verteilung an die berechtig-\n\nten Gläubiger bestimmt worden ist (§§ 9, 105 ff ZVG).\n\nDer Bundesfinanzhof hat unter Berufung auf diese Entscheidung dem\n\nZwangsvollstreckungsrecht zumindest dann den Vorrang eingeräumt, wenn die\n\nOption nach § 9 UStG nach dem Termin zur Verteilung des Versteigerungser-\n\nlöses ausgeübt wurde (BFH DStR 2002, 1265, 1266).\n\ne) Schließlich erkennen auch die Finanzbehörden in ihrer Erhebungspra-\n\nxis und der Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 2001 die Belange\n\ndes Zwangsversteigerungsrechts gegenüber dem Steuerrecht an.\n\nDie Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben unter ausdrück-\n\nlicher Bezugnahme auf die Diskussion in der Literatur der Umsatzsteuerbe-\n\nrechnung das Meistgebot als Nettobetrag zugrundegelegt (vgl. Mitteilung des\n\nBayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. Juni 1997, 36-S 7350-\n\n17/8-30 749, DStR 1997, 1331). Dieser Übereinkunft entspricht nunmehr Ab-\n\nschnitt 233 Abs. 6 Satz 6 UStR 2000 v. 10. Dezember 1999.\n\nDer Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch Art. 18 Nr. 3\n\nStÄndG 2001 wegen der Schwierigkeit, die zwangsvollstreckungsrechtlichen\n\nRegelungen mit denen des Steuerrechts in Einklang zu bringen, und den sich\n\ndaraus ergebenden Anwendungsproblemen in der Praxis (vgl. RegE StÄndG\n\n2001, BT-Drucks. 14/6877, 34, 35) den Zeitpunkt der Optionsmöglichkeiten\n\nnach § 9 UStG eingeschränkt. In § 9 Abs. 3 UStG ist nunmehr geregelt, daß der\n\nVerzicht auf Steuerbefreiung bei Lieferung von Grundstücken (§ 4 Nr. 9\n\nBuchst. a UStG) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungs-\n\nschuldner an den Ersteher nur noch bis zur Aufforderung zur Abgabe von Ge-\n\nboten im Versteigerungstermin zulässig ist. Damit wollte der Gesetzgeber un-\n\nerwartete finanzielle Mehrbelastungen für den Ersteher verhindern. Deshalb ist\n\ndie Optionsmöglichkeit aus Gründen der Rechtssicherheit zeitlich so begrenzt\n\nworden, daß eine etwaige Belastung mit Umsatzsteuer bereits bei der Abgabe\n\nvon Geboten feststeht (vgl. RegE StÄndG 2001, aaO, 35). Das hat zur Folge,\n\ndaß ohne einen rechtzeitigen Verzicht das Meistgebot ein Nettobetrag ist.\n\nAußerdem hat der Gesetzgeber das in § 51 UStDV geregelte Abzugs-\n\nverfahren (weil nicht in vollem Umfang gemeinschaftskonform) beseitigt und\n\nstatt dessen in § 13b UStG n.F. die alleinige Steuerschuldnerschaft des Lei-\n\nstungsempfängers (Erstehers) eingeführt.\n\nf) Das Meistgebot in der Zwangsversteigerung von Grundstücken (nebst\n\nZubehör) ist ein Nettobetrag.\n\naa) Das Zwangsversteigerungsgesetz gebietet diese Rechtsauffassung.\n\nDer Ersteher hat im Verteilungstermin das Bargebot nebst Zinsen seit\n\ndem Zuschlag (§ 49 Abs. 2 ZVG) an das Vollstreckungsgericht zu entrichten\n\n(§ 49 Abs. 1, § 107 Abs. 2 ZVG). Die Bezeichnung des baren Meistgebots ist\n\nwesentlicher Inhalt des Zuschlagsbeschlusses (§ 82 ZVG). Er begründet und\n\nbestimmt die Zahlungspflicht des Erstehers (§ 49 ZVG). Der Zuschlagsbeschluß\n\nlegt unmittelbar auch die Teilungsmasse fest, auf die die nach § 10 ZVG am\n\nGrundstück Berechtigten Anspruch haben.\n\nDas Zwangsversteigerungsrecht sieht nicht vor, diesen zur Verteilung an\n\ndie berechtigten Gläubiger bestimmten Betrag aus steuerrechtlichen Gründen\n\nzu schmälern, indem an die Berechtigten nur ein um die Umsatzsteuer gemin-\n\nderter Betrag des Meistgebots zur Verteilung kommt. Eine Abhängigkeit des\n\nMeistgebots von den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts\n\nwürde das Zwangsversteigerungsverfahren mit erheblichen Unsicherheiten be-\n\nlasten.\n\nWäre die Umsatzsteuer aus dem Meistgebot zu entrichten, bliebe häufig\n\nunsicher, wer Meistbietender ist. Handelt es sich bei dem Bieter mit einem hö-\n\nheren Gebot um einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer, wäre die an das\n\nFinanzamt zu zahlende Umsatzsteuer hinauszurechnen. Das könnte zur Folge\n\nhaben, daß das zuvor abgegebene Gebot eines Nichtunternehmers, der nach\n\n§ 51 Abs. 2 UStDV nicht zur Einbehaltung und Abführung der Steuer verpflich-\n\ntet ist, sich als das höhere Gebot erweist, obwohl es nominell unter dem späte-\n\nren Gebot des Unternehmers lag.\n\nAus den gleichen Gründen ließen sich auch die Wertgrenzen des § 74a\n\nAbs. 1 ZVG und des § 85a Abs. 1 ZVG kaum exakt feststellen.\n\nDerartige Unsicherheiten gefährden die Abwicklung von Zwangsverstei-\n\ngerungsverfahren und sind zu vermeiden. Ohne klare anderweitige Vorgaben\n\ndes Gesetzgebers ist daher das Meistgebot als Nettobetrag zu werten. Das gilt\n\nauch für den auf das Zubehör entfallenden Anteil des Meistgebots, da aus\n\nzwangsversteigerungsrechtlicher Sicht kein sachlicher Grund ersichtlich ist, die\n\nVersteigerung von Grundstückszubehör im Zwangsversteigerungsverfahren\n\nanders zu beurteilen als - bei Wegfall der Steuerbefreiung - die Versteigerung\n\ndes Grundstücks selbst.\n\nbb) Diese Auslegung entspricht der zuvor dargestellten Linie der Recht-\n\nsprechung und der geltenden Verwaltungspraxis der Finanzbehörden (vgl.\n\nAusführungen unter II. 2. e)). Sie kommt auch in den entsprechenden Änderun-\n\ngen im Steueränderungsgesetz 2001 (vgl. § 9 Abs. 3 UStG 2002, §§ 13a, 13b\n\nUStG 2002) zum Ausdruck (vgl. Ausführungen unter II. 2. e)). Dabei hat der\n\nGesetzgeber mit der Abschaffung des in §§ 51 f UStDV geregelten Abzugsver-\n\nfahrens der am Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV orientierten Ge-\n\ngenmeinung zudem die rechtliche Grundlage entzogen.\n\ncc) Die steuerrechtlichen Vorschriften in § 18 UStG 1993 i.V.m. § 51\n\nUStDV stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Sie zielten lediglich darauf ab,\n\neinen steuerrechtlichen Mißbrauch zu unterbinden, der darauf beruhte, daß der\n\nzahlungsunfähige Vollstreckungsschuldner und der vorsteuerabzugsberechtigte\n\nUnternehmer zu ihrem Vorteil und zum Nachteil des Steueraufkommens das\n\nMeistgebot durch Rechnungstellung gemäß § 14 UStG als Bruttobetrag dar-\n\nstellten. Damit hat der Gesetzgeber aber nicht die allgemeine Frage klären\n\nwollen, ob das Meistgebot rechtlich als Netto- oder Bruttobetrag zu qualifizieren\n\nist.\n\nAus diesen Gründen widersprechen die beiläufigen Ausführungen des\n\nBundesfinanzhofes in seiner Entscheidung v. 28. November 2002 (ZIP 2003,\n\n582, 585, 586), mit denen er die allgemeine Zielrichtung des Abzugsverfahrens\n\nbei der Zwangsversteigerung von Grundstücken erläutert, nicht der hier einge-\n\nnommenen Rechtsauffassung.\n\n3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 103, 284 f;\n\nBGH, Urt. v. 14. Januar 1980 - II ZR 76/79, BB 1980, 1444; v. 10. November\n\n1988 - VII ZR 137/87, NJW 1989, 302 f), wonach der Leistungsempfänger die\n\nErteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer bei ernsthaften\n\nZweifeln, ob eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, nur verlangen kann,\n\nwenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatz-\n\nsteuer unterworfen hat, hindert den Senat nicht, die durch den Streitfall aufge-\n\nworfenen steuerrechtlichen Fragen zu klären.\n\nNach dieser Rechtsprechung kommt bei zweifelhafter Steuerrechtslage\n\n(lediglich) ein \"stattgebendes\" Urteil nicht in Betracht. Die ihr zugrundeliegen-\n\nden Zumutbarkeitserwägungen greifen nicht, wenn - wie vorliegend - die Klage\n\nabgewiesen wird.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO n.F.). Da\n\ndie Sache im Sinne der Klagabweisung zur Endentscheidung reif ist (§ 563\n\nAbs. 3 ZPO n.F.), hat der Senat unter Zurückweisung der Berufung das erstin-\n\nstanzliche Urteil wiederherzustellen.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Ganter ist erkrankt und daher\nverhindert, seine Unterschrift bei-\nzufügen.\n\n Kreft \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:15)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:16)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__93-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-03/ix-zr-93-02","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":8},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13b","ref_norm":"13b","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__93-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__93-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-03/ix-zr-93-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__93-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:18:00.346880+00:00"}}